Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Nigie rungöbleatt 
  
XVII. Stüc. Muͤnchen- Samstag den 4. Maͤrz 1809. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Unterordnung der ehemaligen Herrschafts- 
gerichte unter die kniglichen Rentämter bet 
Entrichtung der dffentlichen Abgaben betref- 
fend.) v13 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir unterm 21. Jaͤnnerl. J. durch 
die im Regierungsblatte VIII. Stuͤck, Seite 147 
gedtuckte Verordnung die ehemalige Benennung 
Herrschaftsgerichte und ihre ehemalige 
Erkorporation aus den Landgerichten aufgeho" 
ben haben; so hat bei denjenisen vormaligen 
Herrschafrsgerichren, welche bisher die öffent“ 
lichen Staats-Abyaben nicht an Unsere Rent 
ämter, sondern, gleich selbstständigen Rentäm- 
tern, an Unsere ehemalige Provinzial= und 
nunmehrige Kreis Kassen eingesendet, sofort 
nur mit diesen unmittelbar abgerechnet haben, 
auch diese Exemtion für die Zukunft zu zessiren, 
und sie haben die Staats Gefälle, so viel 
deren durch dieselben erhoben werden, gleich 
den anderen Patrimonial: Gerichten, an Un- 
sere Rentämter, in deren Distrikte sie enrlegen 
sind, zu übermachen. Weil aber das heurige 
Erats-Jahr schen so weit vorgerückt ist, daß 
durch die augenblickliche Ausführung dieser 
Verordnung Stückrechnungen, oder we- 
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nigstens komplizirte Gegenberechnungen ent- 
stehen muͤßten, so hat dieselbe bei jenen ehe- 
maligen Herrschaftsgerichten, welche seit dem 
Anfange des gegenwärtigen Etats-Jahres 
noch als eigene Rentämter behamelr worden 
sind, erst vom 1. Oktober des heurigen Ka- 
lender-Jahres anfangend für das künftige 
Etats-Jahr in Wirkung zu treten. 
Muͤnchen den 21. Februar 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Luf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretär 
G. Geiger. 
Auftrag 
an sämtliche Landgerichte des Lechpund 
Iller-Kreises. 
(Die Uebernahme der Gerichtsbarkeit der aufgeho- 
benen stiädtischen Behbrden betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
In der neuen Formation der Stadtgerichte 
sind in den dem unterfertigten Justiz-Tribunal 
untergeordneten Lech= und Iller-Kreisen 
nur allein das Stadtgericht in Augsburg, in 
Memmingen und in Kempten, namenrlich 
aufgestellt, und alle übrigen nicht also neu- 
hergestellten Stadtgerichte, Stadt = und 
Marktsschreibereien, oder sonstige städtische
	        
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