401
Koͤniglich-Baierisches
402
Nigie rungöbleatt
XVII. Stüc. Muͤnchen- Samstag den 4. Maͤrz 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Unterordnung der ehemaligen Herrschafts-
gerichte unter die kniglichen Rentämter bet
Entrichtung der dffentlichen Abgaben betref-
fend.) v13
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nachdem Wir unterm 21. Jaͤnnerl. J. durch
die im Regierungsblatte VIII. Stuͤck, Seite 147
gedtuckte Verordnung die ehemalige Benennung
Herrschaftsgerichte und ihre ehemalige
Erkorporation aus den Landgerichten aufgeho"
ben haben; so hat bei denjenisen vormaligen
Herrschafrsgerichren, welche bisher die öffent“
lichen Staats-Abyaben nicht an Unsere Rent
ämter, sondern, gleich selbstständigen Rentäm-
tern, an Unsere ehemalige Provinzial= und
nunmehrige Kreis Kassen eingesendet, sofort
nur mit diesen unmittelbar abgerechnet haben,
auch diese Exemtion für die Zukunft zu zessiren,
und sie haben die Staats Gefälle, so viel
deren durch dieselben erhoben werden, gleich
den anderen Patrimonial: Gerichten, an Un-
sere Rentämter, in deren Distrikte sie enrlegen
sind, zu übermachen. Weil aber das heurige
Erats-Jahr schen so weit vorgerückt ist, daß
durch die augenblickliche Ausführung dieser
Verordnung Stückrechnungen, oder we-
27
nigstens komplizirte Gegenberechnungen ent-
stehen muͤßten, so hat dieselbe bei jenen ehe-
maligen Herrschaftsgerichten, welche seit dem
Anfange des gegenwärtigen Etats-Jahres
noch als eigene Rentämter behamelr worden
sind, erst vom 1. Oktober des heurigen Ka-
lender-Jahres anfangend für das künftige
Etats-Jahr in Wirkung zu treten.
Muͤnchen den 21. Februar 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Luf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekretär
G. Geiger.
Auftrag
an sämtliche Landgerichte des Lechpund
Iller-Kreises.
(Die Uebernahme der Gerichtsbarkeit der aufgeho-
benen stiädtischen Behbrden betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
In der neuen Formation der Stadtgerichte
sind in den dem unterfertigten Justiz-Tribunal
untergeordneten Lech= und Iller-Kreisen
nur allein das Stadtgericht in Augsburg, in
Memmingen und in Kempten, namenrlich
aufgestellt, und alle übrigen nicht also neu-
hergestellten Stadtgerichte, Stadt = und
Marktsschreibereien, oder sonstige städtische