Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

XVI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  8.  Maͤrz  1809.

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Vertretung  der  Stiftungen  bei  den  aͤusseren
  Gerichten  betrefsend.)
Wir  Marximiltan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Baiern.

Wi  baben  in  Unserer  Verordnung  rom
b.  Dezember  r808.,  das  Stiftunge-Fiskalat
  betreffend,  S.  X.  (NRegierungsblate  v.  J.
1208,  Stuͤck  LXX.  Seite  2816)  bereits
gestartet,  daß  von  den  Kron=  und  Stiftungs-Fir

  kalen  in  minder  wichtigen  Fillendas

  bei  einem  Untergerichte  anbängige  Geschäft

  einem  Rechtsanwalte  im  Size  der

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band  übertragen  werde.

Da  nicht  selten  gerichtliche  Hanklungen
vorkommen,  bei  denen  weder  das  Gesez,
noch  die  Nazur  der  Handlung  die  Intervention

  eines  färmlichen  Rechtsanwaltes
daß  zur

fodert:  so  wellen  Wir  ferner,
Vornahme  dergleichen  Handlungen,  so  weit
diesetben  vor  einem  außer  dem  Size

des  Fiskals  befindlichen  Gerichte  vorgeben,

so  wie  zur  Einreichung  ron  Schriften  und
UAnnahme  ren  Beschriden,  der  Stiftungs-Administrator,

  wenn  einer  im  Orte  des

Gerichkes  seinen  Siz  hat,  don  Unserm  Fiskale
  begewaltiget  werden  solle;  daher  Wir
dann  auch  zu  diesem  Ende,  als  Ausnahme
von  der  F.  VII.  der  angefübrten  Verord:
nung  ausgesprochenen  Regel,  gestatten,
daß  für  einen  solchen  Fall  die  Kronfiskale
  mit  den  Stiftungs-Administratoren
in  unmittelbare  Kommunikation  treten
können.
München  den  27.  Februar  18090.
Nax  Joseph.
Freiberr  von  Montgelas.
Auf  koniglichen  allerhochsten  Befehl!
der  General-  Sekretär
Baumiller.

 

Auftrag
an  sämtliche  Land:  und  Stadtgerichte,  dann
Munizipalz  und  Rural-Gemeinden  im
Altmübl  =  Kreife.

(Dle  Einsendung  der  Anzeigen  über  die  Tischtitel
  =  Verleihungen  betreffend.  ).

Jm  Namen  Seiner  Mazestät  des  Königs.
In  der,  wegen  Tischtitel  =  Verleihungen

der  Munizipal=  und  Rural=  Gemeinden,

im  XVII.  Stücke  des  vorjährigen  Regierungsblattes,,

  Seite  830  —  847  enthaltenen

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