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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 8. Maͤrz 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Vertretung der Stiftungen bei den aͤusseren
Gerichten betrefsend.)
Wir Marximiltan Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wi baben in Unserer Verordnung rom
b. Dezember r808., das Stiftunge-Fiskalat
betreffend, S. X. (NRegierungsblate v. J.
1208, Stuͤck LXX. Seite 2816) bereits
gestartet, daß von den Kron= und Stiftungs-Fir
kalen in minder wichtigen Fillendas
bei einem Untergerichte anbängige Geschäft
einem Rechtsanwalte im Size der
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band übertragen werde.
Da nicht selten gerichtliche Hanklungen
vorkommen, bei denen weder das Gesez,
noch die Nazur der Handlung die Intervention
eines färmlichen Rechtsanwaltes
daß zur
fodert: so wellen Wir ferner,
Vornahme dergleichen Handlungen, so weit
diesetben vor einem außer dem Size
des Fiskals befindlichen Gerichte vorgeben,
so wie zur Einreichung ron Schriften und
UAnnahme ren Beschriden, der Stiftungs-Administrator,
wenn einer im Orte des
Gerichkes seinen Siz hat, don Unserm Fiskale
begewaltiget werden solle; daher Wir
dann auch zu diesem Ende, als Ausnahme
von der F. VII. der angefübrten Verord:
nung ausgesprochenen Regel, gestatten,
daß für einen solchen Fall die Kronfiskale
mit den Stiftungs-Administratoren
in unmittelbare Kommunikation treten
können.
München den 27. Februar 18090.
Nax Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhochsten Befehl!
der General- Sekretär
Baumiller.
Auftrag
an sämtliche Land: und Stadtgerichte, dann
Munizipalz und Rural-Gemeinden im
Altmübl = Kreife.
(Dle Einsendung der Anzeigen über die Tischtitel
= Verleihungen betreffend. ).
Jm Namen Seiner Mazestät des Königs.
In der, wegen Tischtitel = Verleihungen
der Munizipal= und Rural= Gemeinden,
im XVII. Stücke des vorjährigen Regierungsblattes,,
Seite 830 — 847 enthaltenen
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