Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die Ertheilung der Wander-Bilcher au Gesellen, 
die sich schon auf der Wanderschaft befinden, 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Majestät der König haben, ver- 
mös allerhöchster Entschliessung vom ro. vori- 
gen Monats, auf einen von unterzeichnete- 
Stelle unterm 32. Dezember vorigen Jahres 
res erstatteten allerunterthänigsten Beriche, 
in Beziehung auf Ertheilung der Wan- 
der-Bücher an Gesellen, die sich schon auf 
der Wanderschaft besinden, folgende meitere 
allerhöchste Vorschriften mit dem allergnd= 
digsten Befehle, sie bekannt zu machen, zu 
ertbeilen gerubt. 
Das Edikt vom 16. Maͤrz 1808, wegen 
der Wander-Bücher der Handwerker, ist auf 
diesenigen Handwerks-Gesellen, welche sich 
bereits vor Erlassung desselben auf die Wan- 
derschaft begeben haben, gleich falls nach sei- 
nem vollen Inhalte anzuwenden. Es sind 
daher 
1) die Aeltern und Vormuͤnder dieser Hand- 
werks-Gesellen verbunden, denselben die vor- 
zeschriebenen Wander-Buͤcher zuzusenden, 
wenn sie deren Aufenthaltsort wissen; und 
die auf der Wanderschaft begriffenen Indi- 
viduen sind verpflichtet, solche ordentlich zu 
fübren, damit sie sich seiner Zeit damit le- 
gitimiren können. Es dürfen jedoch 
2) Handwerksgesellen, welche die ihnen 
gesezlich vergönnte Wanderzeit von drei Jah- 
ren bereits im Auslande zurückgelegt baben, 
mit Wander-Büchern nicht mehr versehen 
werden. Sie sind vielmehr schuldig, bei 
Vermeidung der in den Gesezen bestimmten 
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Strafen, sofort in ihr Vaterland zuruͤck- 
zukehren. 
3) Diejenigen, welche nach zurückgeleg- 
ter vorschrifemässiger Wanderzeit noch fer- 
ner im Inlande Gesellendienste thun, müs- 
sen, so lange sie bei Meistern ausserhalb 
des Getichts= und Zunft-Bezirkes ihrer Hei- 
math arbeiten, das vorgeschriebene Wander- 
Buch gleichfalls sorrführen, und dasselbe bei 
Gesuchen zum Meisterwerden der Zunft- 
Obrigkeit vorlegen. 
Vorstebende königliche allerhöchste Verfür 
gung wird demnach durch das Regierungs- 
blatt zur gehorsamsten Nachachtung biemit 
zur allgemeinen Kenntniß gebrachr. 
Bamberg den 27. Februar 1309. 
Königliches General= Kommissa= 
riat des Main: Kreises. 
Freiherr von Stengel. 
Friedmanu. 
  
(Die Benennung des Wohnortes und Gerichts der 
Parteien in ihren Gesuchen und Vorsiellune 
gen betressend.) « 
JmNamenSeinerMajcstätdesKöttigs. 
Bereits unterm 28. Dezember 1803 wur- 
de saͤmtliche; Gerichtsbehorden, Advokaten, 
Prokuratoren und Parteien zur Pflicht ge- 
macht, kuͤnftig in ihren Berichten, Vor- 
stellungen und Einlangen jedesmal sowobl 
den Ort, als auch besonders den Landge- 
richts-Bezirk, worin dieselben mit ihrer Ge- 
richeszuständigkeit sich befinden, ausdrücklich 
und um so unablässiger anzuführen, als 
man ausserdem derlei exhibita unerledigt 
liegen lassen würde. Unter Heichem Nach- 
tbeile ward den Parteien #nd Supplikan=
	        
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