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(Die Ertheilung der Wander-Bilcher au Gesellen,
die sich schon auf der Wanderschaft befinden,
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König haben, ver-
mös allerhöchster Entschliessung vom ro. vori-
gen Monats, auf einen von unterzeichnete-
Stelle unterm 32. Dezember vorigen Jahres
res erstatteten allerunterthänigsten Beriche,
in Beziehung auf Ertheilung der Wan-
der-Bücher an Gesellen, die sich schon auf
der Wanderschaft besinden, folgende meitere
allerhöchste Vorschriften mit dem allergnd=
digsten Befehle, sie bekannt zu machen, zu
ertbeilen gerubt.
Das Edikt vom 16. Maͤrz 1808, wegen
der Wander-Bücher der Handwerker, ist auf
diesenigen Handwerks-Gesellen, welche sich
bereits vor Erlassung desselben auf die Wan-
derschaft begeben haben, gleich falls nach sei-
nem vollen Inhalte anzuwenden. Es sind
daher
1) die Aeltern und Vormuͤnder dieser Hand-
werks-Gesellen verbunden, denselben die vor-
zeschriebenen Wander-Buͤcher zuzusenden,
wenn sie deren Aufenthaltsort wissen; und
die auf der Wanderschaft begriffenen Indi-
viduen sind verpflichtet, solche ordentlich zu
fübren, damit sie sich seiner Zeit damit le-
gitimiren können. Es dürfen jedoch
2) Handwerksgesellen, welche die ihnen
gesezlich vergönnte Wanderzeit von drei Jah-
ren bereits im Auslande zurückgelegt baben,
mit Wander-Büchern nicht mehr versehen
werden. Sie sind vielmehr schuldig, bei
Vermeidung der in den Gesezen bestimmten
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Strafen, sofort in ihr Vaterland zuruͤck-
zukehren.
3) Diejenigen, welche nach zurückgeleg-
ter vorschrifemässiger Wanderzeit noch fer-
ner im Inlande Gesellendienste thun, müs-
sen, so lange sie bei Meistern ausserhalb
des Getichts= und Zunft-Bezirkes ihrer Hei-
math arbeiten, das vorgeschriebene Wander-
Buch gleichfalls sorrführen, und dasselbe bei
Gesuchen zum Meisterwerden der Zunft-
Obrigkeit vorlegen.
Vorstebende königliche allerhöchste Verfür
gung wird demnach durch das Regierungs-
blatt zur gehorsamsten Nachachtung biemit
zur allgemeinen Kenntniß gebrachr.
Bamberg den 27. Februar 1309.
Königliches General= Kommissa=
riat des Main: Kreises.
Freiherr von Stengel.
Friedmanu.
(Die Benennung des Wohnortes und Gerichts der
Parteien in ihren Gesuchen und Vorsiellune
gen betressend.) «
JmNamenSeinerMajcstätdesKöttigs.
Bereits unterm 28. Dezember 1803 wur-
de saͤmtliche; Gerichtsbehorden, Advokaten,
Prokuratoren und Parteien zur Pflicht ge-
macht, kuͤnftig in ihren Berichten, Vor-
stellungen und Einlangen jedesmal sowobl
den Ort, als auch besonders den Landge-
richts-Bezirk, worin dieselben mit ihrer Ge-
richeszuständigkeit sich befinden, ausdrücklich
und um so unablässiger anzuführen, als
man ausserdem derlei exhibita unerledigt
liegen lassen würde. Unter Heichem Nach-
tbeile ward den Parteien #nd Supplikan=