Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Polizei-Behoͤrden, welche durch die bevorste- 
hende Organisation aufgeloͤst werden, ihre 
Geschaͤfte fortzusezen haben. 
Die betreffenden General-Kreis-Kommis- 
sariate haben demnach das Geeignete zu ver- 
anlassen. 
München den 10. März 1809. 
Aus Seiner Majestär des Königs 
Special-WVollmacht. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbuiglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
Aufträgec. 
An sämeliche Gerichts Behörden des Inn 
und Eisack-Kreises. 
  
(Dle im Falle eines Konkurses anzuzelgenden Ke- 
derungen, deren Vertretung dem Kron-Fis= 
kalamte obliegt, betreffend ) 
Im Ramen Seiner Majestät des Königs. 
Die umeren Gerichts-Behörden sind schon 
durch mehrere allerhöchste Verordnungen nach- 
drücklich angewiesen worden, dem königlichen 
Fiskalamte die heim Ausbruche von Konkur- 
sen zu dessen Vertretung geeigneren Foderun- 
gen sogleich und zeitlich anzuzeigen. Dem 
ungeachtet geschiehe es, nach einer beschwe- 
renden Anzeige des königlichen General= 
Kemmissariats des Inn Kreises, welches 
aus besonderem allerhöchsten Auftrage die Stiß 
tungen, so lang ihre Organisation nicht voll- 
endet ist, zu verweten hat, häufig, daß diese 
  
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vorgeschriebenen Anzeigen unterlassen werden, 
wodurch verzoͤgernde Restitutions-Prozesse ent- 
stehen, welche dem Interesse aller Parteien 
schaͤdlich sind. 
Saͤmtliche Gerichts-Behoͤrden des Inn- 
und Eisack-Kreises werden daher neuerdings 
angewiesen, bei jedem ausbrechenden Konkurse 
dem königlichen Fiskale sogleich von den da- 
bei vorkommenden, der fiskalamtlichen Vertre- 
tung zugewiesenen Foderungen um so gewisser 
die Anzeige zu machen, als sie im Unterlassungs- 
falle nicht nur zum Ersaze der mit einem Res- 
stitutions-Prozesse ergehenden Kosten und an- 
derer erweislicher Schäden angehalten, sondern 
auch nach Umständen mit angemessener Strafe 
belegt werden würden. 
Innsbruck den 7. März 1809. 
Königliches Appellations. Gericht 
des Inn-und Eisack-Kreises. 
Alois Graf von Sárenthein. 
von Franzin. 
  
An sämtliche Gerichts-Behörden des Inn- 
und Eisack,: Kreises. 
(Die Anzelge der Todfälle der ans dem Stif- 
tungsfonde pensienirten oder besoldeten Indi- 
viduen detreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Ueber eine von der königlichen Sriftungs- 
Organisirungs-Kommission vorgebrachte Be- 
schwerde, dat die Geriches: Behörden von 
den Todsällen der aus dem Stiftungsfonde 
besoldeten oder penssonirten Individuen die 
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