Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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genschaft um so weniger eine Bezahlung zu 
fodern, als es gleichviel ist, ob sie diesen 
Dienst unter dem Gewehre, oder bei der 
Musik leisten, ihnen aber noch der beson- 
dere Vortheil vor den uͤbrigen Buͤrger-Sol- 
daten zugehet, daß sie ihre Montirung mit 
Zugehoͤr unentgeldlich erhalten. 
Aber eben deswegen befehlen Wir hie- 
mit auch ausdrücklich, daß die Oboisten des 
Bürger-Militärs alsdann, ausser ihrer Musik 
zu keinem Dienst in der Linie bei selben ver- 
wendet, oder, wenn das Bürger-Militär den 
Garnisonsdienst versieht, auch unter dem Ge- 
wehre zu dienen niche angehalten werden sollen. 
Besinden sich aber unter den Obeisten 
oder Tambours Leute, welche keine Bürger 
sind, oder keine Pflicht auf sich haben, un- 
ter dem Bürger-Militär dienen zu müssen, so 
ist es billig, daß selbe für ihren leistenden 
Dienst aus der BürgerFMilitär-Kasse, wie 
bisher, gehörig bezahlt werden. 
Hiernach ist sich von Jedermann in vor- 
kommenden Fällen schuldigst zu achten. 
München den 22. März 1300. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelaê. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
F. Kobell. 
  
  
Bekanntmachungen. 
(Die Vergütung des Transito-Postporto zwi- 
schen den kaiserlich -Oesterreichischen und kö- 
niglich = Baierischen Pesten betresfend.) 
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs. 
In Gemöhßheit eines zwischen den kaiser- 
lich -Oesterreichischen und königlich= Baie- 
  
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rischen Posten über die Vergütung des Tran- 
sito :Postporto abgeschlossenen Vertrags, 
haben künftig 
1) alle Briefe, welche aus der Levante und 
den tuͤrkischen europcischen Provinzen 
einlangen, 
2) jene Briefe, welche aus den kaiserlich-Rus- 
sischen und königlich-Preußischen Pro- 
vinzen über die Oesterreichischen Staaten 
ankommen, außer dem innern königlich- 
Baierischen Porto, das an die kai- 
serlich-Oesterreichischen Posten zu ver- 
gütende Transito= Postporto zu bezah- 
len, und zwar die erstere Gattung 
mit 24 kr. vom einfachen, 36 kr. vom 
doppelten und #r# Loth schweren, und # fl. 
von dem Unzen oder 2 Loth schweren 
Briese. Die zweite hat zu entrichten 
für den einfachen Brief 10 kr., für 
den doppelten und 1 Loth schweren 24 
kr., und für den Unzen oder 2 Loth 
schweren Brief 36 kr. 
Welches man andurch auf allerhöchste ks- 
nigliche Weisung zur allgemeinen Kenntniß 
des Publikums bringe. 
München den 26. März 1809. 
Königliche General-Post-Direktion. 
Carl Freiherr von Drechsel. 
Deisenrieder. 
  
(Die öffentlichen Versteigerungen an Sonn= und 
Feiertagen betreffend.) 
Im Namen Seiner Mafestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben über die 
öffentlichen Verstezgerungen an Sonn= und 
40
	        
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