585
genschaft um so weniger eine Bezahlung zu
fodern, als es gleichviel ist, ob sie diesen
Dienst unter dem Gewehre, oder bei der
Musik leisten, ihnen aber noch der beson-
dere Vortheil vor den uͤbrigen Buͤrger-Sol-
daten zugehet, daß sie ihre Montirung mit
Zugehoͤr unentgeldlich erhalten.
Aber eben deswegen befehlen Wir hie-
mit auch ausdrücklich, daß die Oboisten des
Bürger-Militärs alsdann, ausser ihrer Musik
zu keinem Dienst in der Linie bei selben ver-
wendet, oder, wenn das Bürger-Militär den
Garnisonsdienst versieht, auch unter dem Ge-
wehre zu dienen niche angehalten werden sollen.
Besinden sich aber unter den Obeisten
oder Tambours Leute, welche keine Bürger
sind, oder keine Pflicht auf sich haben, un-
ter dem Bürger-Militär dienen zu müssen, so
ist es billig, daß selbe für ihren leistenden
Dienst aus der BürgerFMilitär-Kasse, wie
bisher, gehörig bezahlt werden.
Hiernach ist sich von Jedermann in vor-
kommenden Fällen schuldigst zu achten.
München den 22. März 1300.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelaê.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
Bekanntmachungen.
(Die Vergütung des Transito-Postporto zwi-
schen den kaiserlich -Oesterreichischen und kö-
niglich = Baierischen Pesten betresfend.)
Im Namen Seiner Mafjestät des Königs.
In Gemöhßheit eines zwischen den kaiser-
lich -Oesterreichischen und königlich= Baie-
586
rischen Posten über die Vergütung des Tran-
sito :Postporto abgeschlossenen Vertrags,
haben künftig
1) alle Briefe, welche aus der Levante und
den tuͤrkischen europcischen Provinzen
einlangen,
2) jene Briefe, welche aus den kaiserlich-Rus-
sischen und königlich-Preußischen Pro-
vinzen über die Oesterreichischen Staaten
ankommen, außer dem innern königlich-
Baierischen Porto, das an die kai-
serlich-Oesterreichischen Posten zu ver-
gütende Transito= Postporto zu bezah-
len, und zwar die erstere Gattung
mit 24 kr. vom einfachen, 36 kr. vom
doppelten und #r# Loth schweren, und # fl.
von dem Unzen oder 2 Loth schweren
Briese. Die zweite hat zu entrichten
für den einfachen Brief 10 kr., für
den doppelten und 1 Loth schweren 24
kr., und für den Unzen oder 2 Loth
schweren Brief 36 kr.
Welches man andurch auf allerhöchste ks-
nigliche Weisung zur allgemeinen Kenntniß
des Publikums bringe.
München den 26. März 1809.
Königliche General-Post-Direktion.
Carl Freiherr von Drechsel.
Deisenrieder.
(Die öffentlichen Versteigerungen an Sonn= und
Feiertagen betreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben über die
öffentlichen Verstezgerungen an Sonn= und
40