Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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III. Jenen Polizei: Kommissären in den 
Stäádten, wo nach der Verordnung vom 24. 
Dezember 1808 keine Polizei-Ditrektoren 
mehr angestellt sind, welche aber vor der gegen- 
wärrigen Ernennung schon definitiv als Poltzei- 
Direktoren angestellt waren, wollen Wir zwar 
gestatten, für ihre Person sortan den Titel ei- 
nes Polizel= Direktors zu führen, das Ame 
aber, welchem sie vorstehen, führt den Titel 
eines Polizei-Kommissariats, und es ist nur 
dieser bei allen amtlichen Ausfertigungen und 
Uneerzeichnungen zu gebrauchen. 
IV. Jene Polizei= Direktoren, Kommis- 
säre und Aktare, deren Stellen durch die 
gegenwärtige Organisation aufgelöst, und die 
bisher auf andere Art verwendet wurden, be- 
halten ihren dermaligen Gehalt als Pension 
und Wir behalten Uns vor, dieselbe bei ir- 
gend einer schicklichen Gelegenheic wieder an- 
zustellen. 
V. Unsere sämtliche General-Kreis- 
Kommissartate haben dafür zu sorgen, daß 
die hiemit ernannten Individuen bis zum 16. 
April l. J. an dem Orte ihrer Anstellung ein- 
getroffen seyen. 
München den 3. April 1090. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten. Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Die Begleitung der Post-Wägen von Kordoni- 
sien betreffend.) . 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Damit der beabsichtete Zweck, den Post- 
  
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Waͤgen zur Nachtzeit durch die Begleitung 
von Kordonisten Sicherheit zu gewaͤhren, 
desto eher erreicht werde, und die denselben 
dafuͤr ausgeworfenen Gebuͤhren gleichheitlich 
verabreicht werden koͤnnen, ist zu verfuͤgen, 
daß sich die Eskorte der Kordonisten bei der 
Ankunft der Post-Waͤgen auf den Post-Sta- 
tionen unfehlbar befinde, und dieselben, sey 
es auch in ein fremdes Landgericht, bis auf 
die nächste Post= Station begleite. 
Unsere General-Kreis-Kommissariate sind 
mic Vollziehung dieses Befehls beauftragt. 
München den Zr. März 1300. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spezial-Vollmacht. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell. 
  
(Die Belträge der Advokaten zur Zentral-Pen- 
sions-Anstalt für ihre Frauen und Kiuder be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben Uns, in Betreff der Beitráge 
zur Pensions-Anstalt für die Frauen und 
Kinder der Advokaten, bewogen gefunden, zu 
verordnen, wie folzt: 
1) Sämtliche Advokaten Unsers König- 
reiches sind verpflichtet, die halbjährigen Bei- 
träge zur Pensions: Anstalt, nach Vorschrift 
Unserer Verordnung vom 27. Juni v. J., 
Art 9., am ersten April und ersten Oktober 
jedesmal an jenes Stadt= oder Landgeriche 
frei einzusenden, wo der den Beitrag Leistende 
seinen Wohnsiz hat.
	        
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