Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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zu allodifiziren oder in bodenzinsiges Ei- 
genthum umzuaͤndern gedenken, ist ver- 
bunden, uͤber den Bestand des Lehens ei- 
nen Ausweis nach den unter A. und B. 
angehaͤngten Formularien, und zwar, wenn 
er mehrere Lehen besizt, so viele Ausweise, 
als er besondere Lehenbriefe hat, mit sei- 
ner Unterschrift beglaubiget, einzureichen; 
2) in dem Ausweise sind das Lehen und die 
einzelnen Stücke desselben, wenn es aus 
mehreren bestehr, in der zweiten Rubrike 
mit den Worten und in der Ordnung, 
wie dieselben im lezten Lehenbriefe einkom- 
men, aufzuführen, und mit durchlaufen- 
den Numern (in der ersten Rubrike) zu 
bezeichnen. Dieser aus dem ehenbriefe 
genommenen Beschreibung gegenüber 
wird in der sechsten Rubrike die Beschrei- 
bung des lehenbaren Gutes, oder der le- 
henbaren Gülte mit den Worten eingesezt, 
wie dieselbe in dem Rustikal-Kakaster oder 
in dem Adelssummarium einkommt: aus 
den Fassionen soll der Flächen-Inhale 
C(in der siebenten Rubrike) genommen, 
und in die achte und neunte Rubrike die 
depurirte Summe aus dem Rustikal-Ka- 
taster, oder der kapitalische Anschlag aus 
dem Adels = Summarium, in die eilfte 
und zwölfte aber der durch gericheliche 
Schäzung erhobene jezige Werth der Le- 
henstücke eingesezt werden; 
3) bei lehenbaren Grundgibigkeiten, als: 
Zehenten, Grundzinsen 2c. genügt es nicht, 
den Auszug aus dem Adels= Summarium 
der sechsten Rubrike einzuschalten, sondern 
  
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es muͤssen auch die zins- und zehentpflich- 
tigen Grundstuͤcke mit ihren Besizern uͤnd 
katastralen Numern, wie das Formular 
Lit B. zeigt, aufgeführt werden; 
4) wenn der lezte Lehenbrief unbestimmt, 
zum Beifpiel auf eine Veste samt Zugehör 
2c. lautet, so müssen nicht nur die im Ka- 
taster, oder in den Fassionen ausdrücklich 
als lehenbar bemerkten Gründe und Ge- 
rechtigkeiten, sondern auch jene, welche 
von dem Vasallen zu und mie dem lehen- 
baren Gute genossen worden sind, auf 
die oben vorgeschriebene Art dargestellt 
werden; 
5) in der dreizehnten Rubrike har der Va- 
sall die seit dem lezten Lehenbriefe oder seit 
der Steuerbereitung etwa in dem Lehen 
vorgegangenen Veränderungen (mit Be- 
zug auf die darüber vorhandenen Urkun- 
den) den allenfallsigen Abgang der Lehen- 
stücke und die Art, wie er denselben zu 
ersezen bereit sey, die Gründe für die 
Identität des im Lehenbriese vorkommen- 
den Gutes mit demjenigen, welches im 
Ausweise aus dem Steuer-Kataster dem- 
selben gegenüber aufgeführt wird (wenn 
sich diese Identität nicht schon gleich aus 
der Gleichheit oder Aehnlichkeit der Be- 
nennungen und Grenzen darstellt) und 
dergleichen zu bemerken; 
0) es versteht sich von selbst, daß die in 
den Rubriken 1—0 und 11.— 13 vorkom- 
menden Daten mit Auszügen aus den 
Rustikal-Steuer:Katastern, Adels-Sum- 
marien, und nöthigenfalls Steuer= Fassio-
	        
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