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zu allodifiziren oder in bodenzinsiges Ei-
genthum umzuaͤndern gedenken, ist ver-
bunden, uͤber den Bestand des Lehens ei-
nen Ausweis nach den unter A. und B.
angehaͤngten Formularien, und zwar, wenn
er mehrere Lehen besizt, so viele Ausweise,
als er besondere Lehenbriefe hat, mit sei-
ner Unterschrift beglaubiget, einzureichen;
2) in dem Ausweise sind das Lehen und die
einzelnen Stücke desselben, wenn es aus
mehreren bestehr, in der zweiten Rubrike
mit den Worten und in der Ordnung,
wie dieselben im lezten Lehenbriefe einkom-
men, aufzuführen, und mit durchlaufen-
den Numern (in der ersten Rubrike) zu
bezeichnen. Dieser aus dem ehenbriefe
genommenen Beschreibung gegenüber
wird in der sechsten Rubrike die Beschrei-
bung des lehenbaren Gutes, oder der le-
henbaren Gülte mit den Worten eingesezt,
wie dieselbe in dem Rustikal-Kakaster oder
in dem Adelssummarium einkommt: aus
den Fassionen soll der Flächen-Inhale
C(in der siebenten Rubrike) genommen,
und in die achte und neunte Rubrike die
depurirte Summe aus dem Rustikal-Ka-
taster, oder der kapitalische Anschlag aus
dem Adels = Summarium, in die eilfte
und zwölfte aber der durch gericheliche
Schäzung erhobene jezige Werth der Le-
henstücke eingesezt werden;
3) bei lehenbaren Grundgibigkeiten, als:
Zehenten, Grundzinsen 2c. genügt es nicht,
den Auszug aus dem Adels= Summarium
der sechsten Rubrike einzuschalten, sondern
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es muͤssen auch die zins- und zehentpflich-
tigen Grundstuͤcke mit ihren Besizern uͤnd
katastralen Numern, wie das Formular
Lit B. zeigt, aufgeführt werden;
4) wenn der lezte Lehenbrief unbestimmt,
zum Beifpiel auf eine Veste samt Zugehör
2c. lautet, so müssen nicht nur die im Ka-
taster, oder in den Fassionen ausdrücklich
als lehenbar bemerkten Gründe und Ge-
rechtigkeiten, sondern auch jene, welche
von dem Vasallen zu und mie dem lehen-
baren Gute genossen worden sind, auf
die oben vorgeschriebene Art dargestellt
werden;
5) in der dreizehnten Rubrike har der Va-
sall die seit dem lezten Lehenbriefe oder seit
der Steuerbereitung etwa in dem Lehen
vorgegangenen Veränderungen (mit Be-
zug auf die darüber vorhandenen Urkun-
den) den allenfallsigen Abgang der Lehen-
stücke und die Art, wie er denselben zu
ersezen bereit sey, die Gründe für die
Identität des im Lehenbriese vorkommen-
den Gutes mit demjenigen, welches im
Ausweise aus dem Steuer-Kataster dem-
selben gegenüber aufgeführt wird (wenn
sich diese Identität nicht schon gleich aus
der Gleichheit oder Aehnlichkeit der Be-
nennungen und Grenzen darstellt) und
dergleichen zu bemerken;
0) es versteht sich von selbst, daß die in
den Rubriken 1—0 und 11.— 13 vorkom-
menden Daten mit Auszügen aus den
Rustikal-Steuer:Katastern, Adels-Sum-
marien, und nöthigenfalls Steuer= Fassio-