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Königlich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXIX. Stück. München,
Allgemelne Werordnung.
(Die Errichtung einer National-Garde betref-
fend.)
Wir Maximilkan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Basern.
Nachdem der G V. des sechsten Titels der
Konstitution Unsers Reiches, neben dem
schon bestehenden Bürger-Militär der Städte
und Märkte, zur Erhaltung der Ruhe in
Kriegszeiten, die Errichtung einer Na-
tional-Garde vorbehalten hakt; so finden
Wir in den Verhältnissen des gegenwaͤrti-
gen Augenblickes, wo Unsere ganze aktive
Armee auf wenigen Punkten konzentrirt
stehet, und der größte Theil des platten
bandes einer gehörig organisirten Sicher"
heits-Anstalt bedarf, eine dringende Veran-
lassung, auch diesen Theil der bewaffneten
Macht des Königreiches ohne längeren Ver-
zug auf eine seiner Bestimmung angemes-
sene Weise zusammen zu sezen.
Wir haben daher beschlossen und be-
schliessen, wie folgt:
I.
Die zu errichtende National"Garde sell
aus einer in der Folge noch näher festzu-
Samstag den i5. April 1800.
sezenden Anzahl von Bataillons bestehen,
deren für jezt sechs, jedes zu vier Kom-
pagnien, gebildet werden. «
Il.
Diese Bataillons werden, hinsichtlich
ihrer Formation, Bewaffnung, Kleidung,
Loͤhnung und disziplinarischen Haltung, ganz
Unserm uͤbrigen Militaͤr gleichgestellt, dessen
dienstliche Verrichtungen sie ebenfalls in ih-
rem ganzen Umfange zu erfuͤllen haben.
II.
Sie werden, gleich der aktiven Armee,
durch den Weg der Konskriprion, nach dem
bestehenden Kantons-Reglement gebildet und
ergänzt. Die nach der neuen Konstitution
nicht mehr zulässigen Exemrionen aber (we-
gen Geburt, Religion, Standes rc.)
sollen hiebei durchaus keine Anwendung mehr
finden, sondern seder, welcher das achtzehnte
Jahr seines Alters bereits vollendet, und
das fünf und zwanzigste nicht überschritten hat,
auch die erfoderlichen körperlichen Eigen-
schasten bestzt, ist zum Eintritte in diese
Bataillons, wenn das Loos ihn trifft, ver-
pflichtet.
IV.
Ausgenommen von dieser allgemeinen Ver-
pflichtung bleiben nur, neben den verheu-
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