Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Unterschleife und Parteilichkeit zu verhüten 
und zu beseitigen; auch pflichtmaͤssig zu wa- 
chen, damit die Landgerichte, Polizei-Kom- 
missariate und uͤbrigen zu einer thaͤtigen Mit- 
wirkung an diesem Geschaͤfte berufenen Be- 
hoͤrden sich eben so eifrig bestreben, das in 
sie gesezte Vertrauen zu rechtfertigen, und 
zur vollkommensten Erreichung des hierunter 
frlr die gemeine Wohlfahrt bezielten Zweckes, 
so viel an ihnen liegt, treulich und redlich 
beizutragen. 
Ueber den Fortgang und die gehörige 
Beendigung der ganzen Operation sehen 
Wir den Berichten Unserer General-Kreis- 
Kommissariate entgegen. 
München den b. April 1809. 
Max Joseoyh. 
Frhr. v. Montgelas. Frhr. v. Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Suspension der in den organischen Edikten 
vorgeschriebenen Termine betreffend.) 
Wir Marimillan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch die gegenwärtig eingetretenen Ver- 
haͤltnisse finden Wir Uns veranlaßt, die in 
den, in Volge der Konstitution des Reichs, 
erlassenen organischen Edikten festgesezten 
verschiedenen Termine, wegen Arrondirung 
der Datrimonial-Gerichtsbarkeit, Bildun. 
der Gemeinden, Allodißizirung der Lehen, 
  
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u. d. gl. auf unbestimmte Zeit bis auf wei- 
ters für suspendirt zu erklären. 
Sämtliche Behörden haben sich hie- 
nach zu achten, und den gegenwärtigen Be- 
sizstand einstweil allenthalben zu belassen. 
München den 11. April 1809. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spezial Vollmacht. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
— 
(Die Heurathsbewilligungen fuͤr dle Landge- 
richts-Assessoren betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
„von Gottes Gnaden König von Baliern. 
Doa die bandgerichts-Assessoren als wirk- 
liche Staarsdiener zu betrachten sind, so ver- 
ordnen Wir, daß sie in Rücksicht der Heu- 
rathsbewilligungen nach den Hauptbestim- 
mungen Unserer Verordnung vom 16. De- 
zember r #b behandelt werden sollen. Jedoch 
bleibe die Ertheilung dieser Bewilligungen, 
nach den Bestimmungen des s. O. der eben- 
gedachten Verordnung und des r. C. der 
Verordnung vom 2. Jänner 1807, den 
General-Kommissariaten überlassen. 
München den F. April 1309. 
Aus Seiner Majestät des Königs 
Spezial-Vollmachr. 
Freih. von Montgelas. Graf Morawitzky. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell.
	        
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