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Unterschleife und Parteilichkeit zu verhüten
und zu beseitigen; auch pflichtmaͤssig zu wa-
chen, damit die Landgerichte, Polizei-Kom-
missariate und uͤbrigen zu einer thaͤtigen Mit-
wirkung an diesem Geschaͤfte berufenen Be-
hoͤrden sich eben so eifrig bestreben, das in
sie gesezte Vertrauen zu rechtfertigen, und
zur vollkommensten Erreichung des hierunter
frlr die gemeine Wohlfahrt bezielten Zweckes,
so viel an ihnen liegt, treulich und redlich
beizutragen.
Ueber den Fortgang und die gehörige
Beendigung der ganzen Operation sehen
Wir den Berichten Unserer General-Kreis-
Kommissariate entgegen.
München den b. April 1809.
Max Joseoyh.
Frhr. v. Montgelas. Frhr. v. Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumiller.
Bekanntmachungen.
(Die Suspension der in den organischen Edikten
vorgeschriebenen Termine betreffend.)
Wir Marimillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch die gegenwärtig eingetretenen Ver-
haͤltnisse finden Wir Uns veranlaßt, die in
den, in Volge der Konstitution des Reichs,
erlassenen organischen Edikten festgesezten
verschiedenen Termine, wegen Arrondirung
der Datrimonial-Gerichtsbarkeit, Bildun.
der Gemeinden, Allodißizirung der Lehen,
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u. d. gl. auf unbestimmte Zeit bis auf wei-
ters für suspendirt zu erklären.
Sämtliche Behörden haben sich hie-
nach zu achten, und den gegenwärtigen Be-
sizstand einstweil allenthalben zu belassen.
München den 11. April 1809.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spezial Vollmacht.
Freiherr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumüller.
—
(Die Heurathsbewilligungen fuͤr dle Landge-
richts-Assessoren betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
„von Gottes Gnaden König von Baliern.
Doa die bandgerichts-Assessoren als wirk-
liche Staarsdiener zu betrachten sind, so ver-
ordnen Wir, daß sie in Rücksicht der Heu-
rathsbewilligungen nach den Hauptbestim-
mungen Unserer Verordnung vom 16. De-
zember r #b behandelt werden sollen. Jedoch
bleibe die Ertheilung dieser Bewilligungen,
nach den Bestimmungen des s. O. der eben-
gedachten Verordnung und des r. C. der
Verordnung vom 2. Jänner 1807, den
General-Kommissariaten überlassen.
München den F. April 1309.
Aus Seiner Majestät des Königs
Spezial-Vollmachr.
Freih. von Montgelas. Graf Morawitzky.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.