Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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und jenem Unsers grossen Alliirten mitwirken. 
Bald werden wir in Unsere Hauptstadt zuruͤck- 
kehren. Unsere Feinde werden vor dem Be- 
schüzer Unsers Vaterlandes fliehen; das Un- 
heil des Krieges, weil sie ihn doch wollen, 
wird, wie ihm Jahre 1805, auf ihr eigenes 
Gebiet gewälzt werden, und es werden solche 
Resuleate hervorgehen, daß sie nicht mehr die 
NRuhe des Kontinents zu stören, und ihre 
Nachbarn zu Opfern der Intriguen ihres Kabi- 
nets zu machen vermögen. Dillingen den 
17. April 1809. 
Mar Josepb. 
Allgemetne Verordnungen. 
(Die Frelzügigkeit mit Sachsen-Hildburg- 
hausen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Guaden König von Baiern. 
Nachrem Wimu Seiner Durchlaucht dem 
Herrn Herzoge zu Sachsen-Hildburghau= 
sen, zum Besten der beiderseitigen Unterthanen, 
übereingekommen sind, zwischen Unsern und 
den Sachsen-Hildburghausenschen Staaten 
eine allgemeine Freizügigkeit einzuführen; so 
werden hiemit sämtliche Unsere General-Kreis- 
Kommissariate und Behörden auf nachfolgende 
Bestimmungen zur Nachachtung angewiesen: 
1) zwischen sämtlichen Unsern und den 
Herzoglich SachsenHildburghausenschen 
Staten soll von nun an aller Vermögens- 
Abzug, unter was immer für einem Na- 
men von Nachsteuer, Abschoß, oder der- 
gleichen derselbe bisher in gegenseitigen 
Kaufs= Tausch= Erbschafts-Schankungs- 
Auswanderungs: oder anderen, mit einer 
Vermögens , Ausziehung verbundenen 
  
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Fällen mag erhoben worden seyn.,, gänzlich 
aufhören; 
2) hiebei soll nicht auf die Zeit des Verms- 
mögens-Anfalles, sondern auf den Zeitpunzt 
der wirklichen Exportation gesehen werden; 
3) in dieser Verordnung sind alle Unsere 
Unterthanen, folglich auch die Gutsbe- 
stzer, die Städte und andere Gemeinhei- 
ten, welche die Nachsteuer sonst zu erhe- 
ben berechtiget seyn mögen, mitbegriffen; 
4) da jedoch die Freizügigkeit, ihrer Na#ur 
nnach, einzig auf das Vermögen, nicht auf 
die Personen sich bezieht; so bleiben, die- 
ser Uebereinkunft unbeschadet, diejsenigen 
Geseze in ihrer rechtlichen Kraft bestehen, 
welche Unsere Unterthanen bei Srrafe der 
Vermögens: Konfiskation auffodern, vor 
der Ansässigmachung in auswärtigen Staa- 
ten Unsere Auswanderungs= Bewilltgung 
nachzusuchen; 
) alse Folge dieses Grundsazes wird festge- 
seze, daß die Erhebung der Militärpflich- 
eigkeits-Redimirungs= Summe in Fäl- 
len, wo einem Individnum die Auswan- 
derungs-Bewilligung ertheilt wird, wel- 
ches seiner Person nach der Militärpflich= 
utgkeit unterliegt, und die Jahre derselben 
noch nicht zurückgelegt hat, der Freizügig= 
keit ungeachtet Statt finde. 
Diese Freizügigkeits= Uebereinkunft lassen 
Wir durch das Regierungsblatt zur allgemel- 
nen Kenntniß bringen. 
München den 31. März 1809. 
Mar Joseyh. 
Freiherr von Montgelas. 
Uuf königlichen allerhbchsten Befegl 
der General-Sekreichr 
Baumüller.
	        
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