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vorgefallen sind, sich in dem bedauernswür-
digsten Zustande befinden; so haben Seine
Masjestät der König beschlossen, zu ihrer Unter-
stüzung jene Mittel eintreten zu lassen, wel-
che unter den dermaligen Umständen, und
bei dem allgemeinen Kriegsdrange nur immer
anwendbar sind; und da vorzüglich dieseni-
gen Unterthanen, welche von dem erfoderli-
chen Sam-Getreide zur Anbauung ihrer
Sommerfelder entblößt sind, einer schleuni-
gen Hilfe bedürfen, so werden die königlichen
Finanz-Direktionen des Isar-, Regen-,
Altmühl-, Salzach-, Lech, und Ober-
donau-Kreises ermcchtiget, vorzüglich al-
len, sich in diesem Falle befindenden königli-
chen Grund, Unterthanen, so wie auch, nach
Thunlichkeit, anderen Grundholden, welche
von ihren Grundherrschaften eine Aushilfe
nicht erhalten können, oder welche eigene,
oder lehenbare, oder bodenzinsige Güter be-
snzen, das nörthige Sam-Getreid entweder
in Natur abzugeben, oder das zum Ankaufe
erfoderliche Geld, unter den gewöhnlichen
Vorsichts-Maßregeln, unweigerlich vorzu-
schiessen. Auch wird bewilliget, die dürftig-
sten Unterthanen, welche sogar ihres Speise-
getreides beraubt sind, hiemit soviel möglich
zu unterstüzen.
Von dieser Entschliessung werden zugleich
die General: Kommissariate obiger Kreise mit
dem Auftrage in Kenntniß gesezt, die Grund-
herren zu gleicher Unterstüzung ihrer Grund,
holden aufzufordern.
München den 27. April 1809.
Freiherr von Hompesch.
Durch den Mlnister
der General-Sekretär
G. Geiger.
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(Die Schuz-Pocken= Impfung betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Doa sich Seine königliche Majestät aus der
Leichtigkeit, womit das Schuzpocken: Gesez
im jüngst verflossenen Stats-Jahre in allen Ge-
Zenden und unter allen Ständen des Koönig-
reiches zur Ausführung gebracht ward, über-
zeugt haben, daß statt der angeordneten zwei
allgemelnen jährlichen öffentlichen Impfungen
Eine solche hinreichend sey, so haben Aller-
höchstdieselbe beschlossen, daß in dem laufen-
den Etats-Jahre die öffentliche Herbst= Im-
pfung unterbleiben, und nur die öffentliche
allgemeine Frühjahrs-Impfung, welche vor
dem 1. Juli beendiget seyn muß, genau nach
den Bestimmungen des Schuzpocken-Gese-
zes, und nach den an die respektiven Generab
Kommissariate insbesondere erlassenen Wei-
sungen vorgenommen und vollzogen werder solle.
München den 17. April 1300.
Aus Seiner Majestät des Königs
Special= Vollmacht.
Fretherr von Hompesch.
Durch den Minister
der General-Sekretär
F. Kobell.
(Den zweiten diesjährigen Termin zur Anstellungs=
Prüfung protestantischer Pfarramts-Kaudida-
ten betreffend.)
Ministerlum des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der zweite diesjährige Termin zur Anstel-
lungs Präfung protestantischer Pfarram's=
Kandidaten, vor dem königlichen General-Kon-