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desMonaksJuni-«vom25.Juaith
1. Juli, festgesezt worden.
Es haben sich daher alle diejenigen protestantischen
Pfarramts: Kandidaten, welche
noch nicht zur Anstellung geprüft worden sind,
und im vaufe dieses Jahres ihre Anstellung
erwarten zu dürfen glauben, nach Innhalt
der Prüfungs= Instruktion, Abschnitt III.
C. a. und 3, zu dieser Prüfung zu melden,
und ihren Bittschriften sogleich die eben daselbst
vorgeschriebenen Notizen und Zeugnisse
beizulegen.
München den ro. April 1809.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretä#r
F. Kobell.
(Das Transito-Postporto für die über das Kdnigreich
Italien nach Baiern kommenden
Briefe betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Da, zu Folge einer zwischen der königlich-Baierischen
und königlich -Italienischen General:
Post: Direktion getroffenen Uebereinkunft,
den königlich: Italienischen Posten mie
dem bereits eingetretenen Monate April das
Transito-Porto für die über das Königreich
Italien herkommenden, demnach aus Florenz,
Livorno, Rom, Neapel 2c. abgehenden Briefe
bezahlt werden muß, so sind die diesseitigen koͤ-niglichen
Postämter angewiesen, den Betrag
dieses Trasito-Porto von den Korresponden"
ten, an welche derlei Briefe gestellt sind, mit
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12 Keenzern vom einfachen, unter # othe ster
heuden Briefe, und für jedes weitere 2 Loth
mit 13 Kreuzern mehr als Auslage zu erheben.
Welches hiedurch zur allgemeinen Wissenschaft
gebracht wird.
Mänchen den 16. April 1809.
Koͤnigliche General--Post-Direktion
Freiherr von Drechsel.
Deisenrieder.
(Die Besiznahme einer Verlassenschaft vor angelegter
gerichtlicher Obsignation betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Die diesselrige königliche Behörde mußte
schon mehrmal wahrnehmen, daß theils ganze
Verlassenschaften, theils einzelne Theile derselben
vor angelegter gerichcelicher Obsignation
umer verschiedenem Vorwande auf die Seite
geschaft, und hiedurch die richterliche Einschreitung
und gesezliche Behandlung verettelt
wurde. ·
Da es aber in jedem Falle gesezwidrig
und verboten ist, eine Erbschaft auf solche
Art, ohne Vorwissen und Bewilligung des ordentlichen
Richters, an sich zu bringen, so
werden hiedurch alle der diesseitigen Gerichtsbarkeit
untergebenen Individuen gewarnt, sich
in keinem Falle ein solches widerrechtliches
Verfahren, unter der strengsten Verantwortung
und bei persoͤnlicher Arreststrafe, kuͤnftig
mehr zu erlauben.
München den 14. April 1809.
Koͤnigliches Stadtgericht.
Seblmaier, Dlrektor.
Flach.