Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

69#  «-sistorinmanüuchen,istaufueceztesWoche


desMonaksJuni-«vom25.Juaith
1.  Juli,  festgesezt  worden.

Es  haben  sich  daher  alle  diejenigen  protestantischen
  Pfarramts:  Kandidaten,  welche
noch  nicht  zur  Anstellung  geprüft  worden  sind,
und  im  vaufe  dieses  Jahres  ihre  Anstellung
erwarten  zu  dürfen  glauben,  nach  Innhalt
der  Prüfungs=  Instruktion,  Abschnitt  III.
C.  a.  und  3,  zu  dieser  Prüfung  zu  melden,
und  ihren  Bittschriften  sogleich  die  eben  daselbst
  vorgeschriebenen  Notizen  und  Zeugnisse
beizulegen.

München  den  ro.  April  1809.

Freiherr  von  Montgelas.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretä#r
F.  Kobell.

 

(Das  Transito-Postporto  für  die  über  das  Kdnigreich
  Italien  nach  Baiern  kommenden
Briefe  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Da,  zu  Folge  einer  zwischen  der  königlich-Baierischen

  und  königlich  -Italienischen  General:

  Post:  Direktion  getroffenen  Uebereinkunft,

  den  königlich:  Italienischen  Posten  mie
dem  bereits  eingetretenen  Monate  April  das

Transito-Porto  für  die  über  das  Königreich

Italien  herkommenden,  demnach  aus  Florenz,

Livorno,  Rom,  Neapel  2c.  abgehenden  Briefe

bezahlt  werden  muß,  so  sind  die  diesseitigen  koͤ-niglichen

  Postämter  angewiesen,  den  Betrag
dieses  Trasito-Porto  von  den  Korresponden"
ten,  an  welche  derlei  Briefe  gestellt  sind,  mit

 

69#

12  Keenzern  vom  einfachen,  unter  #  othe  ster
heuden  Briefe,  und  für  jedes  weitere  2  Loth
mit  13  Kreuzern  mehr  als  Auslage  zu  erheben.

Welches  hiedurch  zur  allgemeinen  Wissenschaft
  gebracht  wird.

Mänchen  den  16.  April  1809.
Koͤnigliche  General--Post-Direktion
Freiherr  von  Drechsel.

Deisenrieder.

 

(Die  Besiznahme  einer  Verlassenschaft  vor  angelegter
  gerichtlicher  Obsignation  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  diesselrige  königliche  Behörde  mußte
schon  mehrmal  wahrnehmen,  daß  theils  ganze
Verlassenschaften,  theils  einzelne  Theile  derselben
  vor  angelegter  gerichcelicher  Obsignation
umer  verschiedenem  Vorwande  auf  die  Seite
geschaft,  und  hiedurch  die  richterliche  Einschreitung
  und  gesezliche  Behandlung  verettelt
wurde.  ·

Da  es  aber  in  jedem  Falle  gesezwidrig
und  verboten  ist,  eine  Erbschaft  auf  solche
Art,  ohne  Vorwissen  und  Bewilligung  des  ordentlichen
  Richters,  an  sich  zu  bringen,  so
werden  hiedurch  alle  der  diesseitigen  Gerichtsbarkeit
  untergebenen  Individuen  gewarnt,  sich
in  keinem  Falle  ein  solches  widerrechtliches
Verfahren,  unter  der  strengsten  Verantwortung
  und  bei  persoͤnlicher  Arreststrafe,  kuͤnftig
mehr  zu  erlauben.

München  den  14.  April  1809.
Koͤnigliches  Stadtgericht.
Seblmaier,  Dlrektor.

Flach.