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Königlich= Baierisches
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Regierungsblatt.
XXNM,.Stück. München, Mittwoch den 3. Mai 2309.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Reise-Licenzen für die könlsglichen Landrich-
ter, Landgerichts= Assessoren und Aktuare be-
treffend.)
Wir Marimilian Joseph,
don Gottes Guaden König von Batiern.
Zur Beseitigung derjenigen Anstaͤnde, wel-
che sich, wegen Ertheilung der Reise-ticenzem
für das Dienst-Hersonal bei den tandgerich-
ten, ergeben haben, wollen Wir, mit Rücksiche
auf die demselben obliegenden Dienst = Ger
schäfte, nachfolgende Bestimmungen rreffen:
) die tandrichter, tandgerichts: Assessorem
und Aktuare, welche sich auf einige Zeit
ron der angewiesenen Ames= Station zu
entfernen gedenken, haben sich mit ibren
Urlaubs-Gesuchen jedesmal an die vorge-
sezten General Kreis-Kommissariate zu
wenden
2) wenn die Dauer der nachgesuchten Ber
willigung zu einer Reise innerhalb Unse-
rer Staaten sich nicht über 14 Tage er:
streckr, so kann dieselbe, wenn sonst kein
Anstand obwaltet, von den General-Kreis-
Kommissariaten ertheilt und ausgefertige,
zugleich soll aber demjenigen Appellarions=
Gerichte, welchem der Bittesteller als Ju-
stiz= Beamter untergeordnet ist, Nachriche
gegeben werden;
3) in denjenigen Fällen aber, wo bie Ub-
wesenheit vom Amte über 14 Tage dauern
soll, oder wo die Reise an Unser Hofla-
ger, oder in das Ausland gerichtet werden
will, soll zwar die Justruirung der Ur-
laubs-Gesuche ebenfalls den General-Kreis=
Kommissariaten übertragen bleiben; diese
haben aber, bevor sie bierüber, nach den
Borschriften vom s. März 1804, an Un-
ser Ministerium des Innern gutachtlichen
Bericht erstatten, mit den treffenden Ap-
pellations-Gerichten in näheres Benehmen
zu treten, und die Neusserung derselben in
dem Berichte ausdrücklich mie zu bemer-
ken. «
Wir werden sodann ben berichtenden Ge-
neral-Kreis:= Kommissartaten Unsere Ent-
schliessung zur Bescheidung der Bitrtesteller
sowohl, als zur Benachrichtigung der be-
tbeiligeen Appellations= Gerichte eröffnen
lassen.
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