Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

713 
Königlich= Baierisches 
714 
Regierungsblatt. 
  
XXNM,.Stück. München, Mittwoch den 3. Mai 2309. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Reise-Licenzen für die könlsglichen Landrich- 
ter, Landgerichts= Assessoren und Aktuare be- 
treffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
don Gottes Guaden König von Batiern. 
Zur Beseitigung derjenigen Anstaͤnde, wel- 
che sich, wegen Ertheilung der Reise-ticenzem 
für das Dienst-Hersonal bei den tandgerich- 
ten, ergeben haben, wollen Wir, mit Rücksiche 
auf die demselben obliegenden Dienst = Ger 
schäfte, nachfolgende Bestimmungen rreffen: 
) die tandrichter, tandgerichts: Assessorem 
und Aktuare, welche sich auf einige Zeit 
ron der angewiesenen Ames= Station zu 
entfernen gedenken, haben sich mit ibren 
Urlaubs-Gesuchen jedesmal an die vorge- 
sezten General Kreis-Kommissariate zu 
wenden 
2) wenn die Dauer der nachgesuchten Ber 
willigung zu einer Reise innerhalb Unse- 
rer Staaten sich nicht über 14 Tage er: 
streckr, so kann dieselbe, wenn sonst kein 
Anstand obwaltet, von den General-Kreis- 
Kommissariaten ertheilt und ausgefertige, 
zugleich soll aber demjenigen Appellarions= 
Gerichte, welchem der Bittesteller als Ju- 
stiz= Beamter untergeordnet ist, Nachriche 
gegeben werden; 
3) in denjenigen Fällen aber, wo bie Ub- 
wesenheit vom Amte über 14 Tage dauern 
soll, oder wo die Reise an Unser Hofla- 
ger, oder in das Ausland gerichtet werden 
will, soll zwar die Justruirung der Ur- 
laubs-Gesuche ebenfalls den General-Kreis= 
Kommissariaten übertragen bleiben; diese 
haben aber, bevor sie bierüber, nach den 
Borschriften vom s. März 1804, an Un- 
ser Ministerium des Innern gutachtlichen 
Bericht erstatten, mit den treffenden Ap- 
pellations-Gerichten in näheres Benehmen 
zu treten, und die Neusserung derselben in 
dem Berichte ausdrücklich mie zu bemer- 
ken. « 
Wir werden sodann ben berichtenden Ge- 
neral-Kreis:= Kommissartaten Unsere Ent- 
schliessung zur Bescheidung der Bitrtesteller 
sowohl, als zur Benachrichtigung der be- 
tbeiligeen Appellations= Gerichte eröffnen 
lassen. 
40
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.