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Gesimdheies= Umstände nicht ferner erlaußen,
in den Reihen Unserer Tapferen zu kämpfen,
soll bei Begutachtung zu allen geeigneten
Civilstellen, zu welchen sie die erfoderlichen
Eigenschaften bestzen, vor allen Anderen Rück-
sicht genommen werden.
VI.
Brave ausgediente Unter-Offlziere und
Gemeine, welche durch ihre Vorgesezten da-
zu besonders empfohlen sind, sollen bei Be-
sezung von allen geringeren Stellen, bei den
Post-, Maue-, Salz-Aemtern, bei dem
Sorassenwesen, Polizeistellen, Kanzlei= Bo-
tendiensten, u. dgl. mit Ausschliessung An-
derer, welche sich diese Verdienste nicht er-
worben haben, in Vorschlag gebracht werden.
Sämtlichen Unseren Behörden wird es
zur besonderen Pflicht gemacht, zur Vollzie=
hung dieser Bestimmungen, welche Wir durch
das Regierungsblatt und durch den Ar-
mee= Befehl bekannt machen lassen, ihrer=
seits auf alle Art mitzuwirken.
Augsburg den 6. Mai 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf kduiglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
Baumiller.
Die Taren für das Stiftungé= und Kemmu-
nal-Vermogen betreffend).
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bajern.
Die durch das organische Edikt über die
General-Administration deo Stiftungs= und
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Kommunal-Vermögens, vom r. Oktoberr8#,
ausgesprochene Separation des der Staats-
Administration untergestellten Stiftungs= und
Kommunal-Vermegens theils unter sich,
theils von dem allgemeinen Finanz-Verms-
gen, hatte die Purifikation der Verwaltungs-
Kosten zur unmirtelbaren Folge.
Die aus der Verwaltung des Stiftungs-
und Kommunal-Vermögens hervorgehenden
Taren bilden einen ergänzenden Theil der
zur Bestreitung der Verwaltungs-Kosten
erfoderlichen Mictel; sie sind in Gemäßheit
eines Reskripts vom 4. Mai 1807 von den
aus der Verwaltung des allgemeinen Finanz-
Vermäögens fliessenden Taxen ausgeschieden,
und, vom 1. Oktober 1807 angefangen, dem
Stiftungs= und Kommunal= Vermögen zuge-
wendet werden.
Es haben sich jedoch zwischen den für
die Perzeption der dem allgemeinen Finanz-
Vermögen zufliessenden Taren, und zwischen
den für die Perzeption der dem Sitiftungs-
und Kommunal-Vermögen einschlägigen Ta-
ren bestehenden Tarations-Aemtern mehrere
Austände ergeben; und Wir beschließen den
nach zur Beseitigung dieser Anstände sowohl
über den Umfang der Tar-Derzeption für
das Seiftungs= und Kommunal-Vermögen,
als über den Maßstab ihrer Erhebung,
dann über die Kontrolle, die Vermehrung
und Verwendung, wie folg: 7 «
l.
DiedemStiftungs-undKein-unnat-
Vermoͤgen hiedurch als zustaͤndig erklaͤrten
Taxen theilen sich: