Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Bei der Versezung eines Geistlichen von 
einer Pfründe auf eine andere wird die gehei- 
me Raths-Taxe nur von dem dadurch erwor- 
benen Mehrbetrage der Jahresrente erhoben. 
IV. 
Die Expeditions-Tare wird von dem erpe- 
direnden Sekretär der Ministerial-Stifrungs= 
und Kommunal= Sektion, von den Sekre- 
tären der Kommunal= und Patrimonial-Ku- 
ratelen, und von den Sustungs= und Kom- 
munal-Administratoren erhoben. 
Die Expeditions-Tare bei der Ministerial- 
Seifrungs und Kommunal-Sektion, und 
bei den dusseren Kuratelen wied theils für 
die Genehmigung der zwischen den Stifrungs- 
oder den Kommunal= Administratoren, und 
zwischen den Privaten oder Korporationen 
eventuell abgeschlossenen Verträge, theils 
für die Ausfertigungen auf Instanz der Pri- 
vaten und Korporationen geleistet, und da- 
her in zwei Klassen getheilt. 
Für die Erhebung der Expebitions-Tare, so- 
wohl bei der Ministerial-Stiftungs= und Kom- 
munal-Sektion, als bei den dusseren Kommunal= 
Kuratelen, wird folgendes Regulativ gegeben. 
Erste Klasse. 
Von der Genehmigung der Verträge. 
  
1) Bei Veräusserungen der Stistungs= und 
KommunalRealitäten von sedem Hunderte 
des Kaufschillings dreissig Kreuzer; 
2) bei Verädusserungen der Naturalien" 
Vorräthe von sedem Hunderte des Kauf- 
schillings fünfzehn Kreuzer;: 
3) bei Perpachtungen der Reglitäken auf 
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ein Jahr von jedem Hunderte des Pacht- 
schillings fünf Kreuzer; 
auf drei Jahre von jedem Hunderte 
fünfzehn Kreuzer, 
auf mehrere Jahre von jedem Hun- 
derte dreissig Kreuzer, und zwar im 
lezten Falle ohne Unterschied der Dauer 
des Pachtes; 
4) bei Verpachtungen von Zehent-Früch- 
ten in Maß und Gewicht wird die all- 
gemeine Verordnung über die Einfüh- 
rung eines gleichen Maßes und Ge- 
wichts, vom 28. Februar l. J., zum 
Grunde gelegzt, und von einem Eimer 
Wein zehn Kreuzer, von dem sechs 
Mezenmaße (Schäffel) der Feldfrucht 
zwei Kreuzer, von einem Zentner 
grüner Frucht ein Kreuzer; 
5) bei Verpachtungen von Zehenten in 
Geld von jedem Hunderte des Pachrschile 
lings zwanzi g Kreuzer; 
6) bei Grundgerechtigkeite Verhandlun- 
gen von jedem Hunderte des Landemial- 
Betrages fünfzehn Kreuzer; 
7) bei Ablösungen des Obereigenthums von 
jedem Hunderte der Ablösungssumme 
dreissig Krenzer erhoben. 
Zweite Klasse. 
Von einer Ausfertigung auf Instanz einer 
Partei. 
  
) Von allen Gegenständen, welche der 
für die Genehmigung der Berträge zwi- 
schen den Steiftungs= oder Kommunal= 
Administrarionen und zwischen Privaten
	        
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