Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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oder Koͤrperschaften zu erhebenden, und 
unter den vorstehenden Ziffern 1 bis 7 
einschlüßig bezeichneten Erp#dittons-Tare 
der ersten Klasse nicht unterliegen, wer- 
den als Erpeditions-Tare der zweiten Klas 
se dreissig Kreuzer, und zwar von 
einer jeden einzelnen Ausfertigung; 
b) für den zweiten und einen seden fol- 
genden Bogen einer Ausfertigung und 
für einen jeden Bogen der Abschriften 
der Beilagen werden sechs Kreuzer; 
c) fuͤr eine von dem Ministerium des In- 
nern, als obersten Stiftungs-Kuratel, 
ausgehende Licenz zur Verehelichung 
werden, neben der Erpeditions-Tare von 
dreissig Kreuzern, noch fünf 
Gulden; 
d) für eine von dem General-Kreis-Kom- 
missariate, als Kommunal-Kuratel, aus- 
gehende Licenz zur Verehelichung werden, 
neben der Expeditions-Taxe von dreis 
sig Kreuzern, noch zwei Gulden 
dreissig Kreuzer; 
e) für ein Prüfungs-Zeugniß werden, neben 
der Expeditions-Tare von dreissig 
Kreuzern, noch fünf Gulden; 
f)ü für eine Reiselicenz werden, neben der 
Expeditions-Tare von dreissig Kreu- 
zern, noch zwei Gulden; 
6) und für die Genehmigung der Ver- 
lassenschafis-Verhandlung eines Geistli- 
chen wird, neben der Erpeditions-Tare 
von dreissig Kreuzern, noch ein 
Kreuzer von jedem Gulden des nach 
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Abzug der Passiven noch bestehenden 
reinen Aktiv-Bermögens erhoben. 
Die Erpeditions-Taxe der ersten und zwei- 
ten Klasse wird von dem Tarator derjenigen 
Stelle eingehoben, welcher die Ausfertigung 
an die zur Erekution des Beschlusses bestellte 
Behörde oder an die Partei, nach dem 
Organismus des Dienstes, zukommt, folglich 
durch den expedirenden Sekretär der Mini- 
sterial: Stiftungs-Sekrion in Gegenständen 
der zentralisirten Administration des Stis- 
tungs-Wermögens, und durch die Sekretäre 
der dusseren Kommunal-Kuratelen in Ges 
genständen der Administration des Kommu= 
nal-Vermögens. 
Die Enrrichtung der geheimen Raths-Tare 
schließt die gleichzeitige Entrichtung der Er- 
peditions-Taxe der zweiten Klasse nicht aus; 
dagegen ist die Erpeditions-Tare der zweiten 
Klasse in der Erpeditions-Tare der ersten Klasse 
schon enthalten, und es können neben dieser 
Tare nur die Gebühren für die Abschriften 
der Beilagen gesodert werden. 
Für die Zustellung eines Anstellungs-De- 
krets muß neben der geheimen Raths= und 
der Erpeditions-Taxe noch ein Gulden be- 
zahlt, und der Siegelbetrag, dann die Ge- 
bühr für die Inseration in das allgemeine 
Regierungsblatt besonders entrichtet werden. 
V. 
In Hinsiche der Taren, welche von den 
dusseren Stiftungs= und von den Kommu- 
nal-Administrationen erhoben werden, behält 
es bei den einschlägigen Besitmmungen der
	        
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