Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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erschoͤpften Unterthanen, und vorzuͤglich an 
die Grundholden der Stiftungen vorlehens- 
weise und unter dem Vorbehalte des Ruͤck- 
ersazes nach der heurigen Erndte, entweder 
in Natur, oder nach dem Normal= Preise, 
unverzüglich abzugeben. 
II. 
Diejenigen Stifrungs-Administratoren, 
welche bei den ihrer Verwalcung anvertrau- 
ten Stiftungen keine Natural-Gerreid-Vor- 
raͤthe haben, werden authorisirt, die be- 
schädigten Unrerthanen, und unter diesen 
vorzugsweise die Grundholden der Stiftun- 
gen durch Geld-Vorschüsse zu so und 100 
Gulden, unverzinslich und nur unter dem 
Vorbehalte der Rückzahlung in dem künf- 
tigen Etatsjahre, zu unterstäzen. 
II. 
Die Grundholden der Siftungen, wel- 
che durch den gegenwärtigen Krieg besonders 
gelitten haben, sind mit der Erlage der für das 
laufende Etatsjahr 1808 allenfalls noch 
ausstehenden Stiften und Gilten bis zum 
Einrritte des Etatejahres 180 „8 zuverschonen. 
IV. 
Diejenigen Stiftungen welche durch den 
Krieg in der Art be schädigt worden sind, 
daß sie selbst einer Unterstüzung durch Geld- 
Vorschüsse bedürfen, sollen in dem Falle, 
wenn ihnen die Vorschüsse aus den Mineln 
anderer Sc#iftungen derselben Administrarion 
nicht geleistet werden können, zu dem Ende 
angezeigt werden, damit von Seite der ober- 
#sten Seiftungs-Kuratel die geeignere Unter- 
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stuͤzung aus anderen Quellen angewiesen wer- 
den koͤnne. 
V. 
Die allgemeinen und besonderen Stif- 
tungs-Administrationen haben nach Verlauf 
eines Monats die durch den Krieg herbeige- 
führten Beschäádigungen der Stiftungen selbst, 
unter der Angabe des Betrages im Geld- 
Anschlage, und diesenigen Unterstüzungen 
anzuzeigen, welche sse den beschdbigten Un? 
terthanen durch Natural; oder Geld-Vor- 
schüsse geleistet haben. 
Augsburg den 2. Mai 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
  
An die Landgerichte im RezatKreise. 
(Die Ausfertigung der Kauf= und Tausch-Ver- 
träge über Immobilien betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Wenn gleich die vormalige königliche 
Kriegs= und Domainen-Kamer die bedeu- 
tenden Rückstände der Justiz-Aemter in An- 
sehung der zu verlautbarenden und auszufer- 
tigenden Kauf und Tausch-Verträge über Im- 
mobilien durch die abgekürzten Formen der 
Hypotheken-Regulirungen zu mindern hofte; 
so hat doch die in dieser Hinsicht erganzene 
Verordnung vom 13. Mai 1807 (Reggebl. 
St. XXIII. S. qar. ihren Jweck niche 
erreicht. 
Der größte Theil jener zwar angemelde- 
ten, aber nicht gerichtlich legalistrten Kon-
	        
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