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erschoͤpften Unterthanen, und vorzuͤglich an
die Grundholden der Stiftungen vorlehens-
weise und unter dem Vorbehalte des Ruͤck-
ersazes nach der heurigen Erndte, entweder
in Natur, oder nach dem Normal= Preise,
unverzüglich abzugeben.
II.
Diejenigen Stifrungs-Administratoren,
welche bei den ihrer Verwalcung anvertrau-
ten Stiftungen keine Natural-Gerreid-Vor-
raͤthe haben, werden authorisirt, die be-
schädigten Unrerthanen, und unter diesen
vorzugsweise die Grundholden der Stiftun-
gen durch Geld-Vorschüsse zu so und 100
Gulden, unverzinslich und nur unter dem
Vorbehalte der Rückzahlung in dem künf-
tigen Etatsjahre, zu unterstäzen.
II.
Die Grundholden der Siftungen, wel-
che durch den gegenwärtigen Krieg besonders
gelitten haben, sind mit der Erlage der für das
laufende Etatsjahr 1808 allenfalls noch
ausstehenden Stiften und Gilten bis zum
Einrritte des Etatejahres 180 „8 zuverschonen.
IV.
Diejenigen Stiftungen welche durch den
Krieg in der Art be schädigt worden sind,
daß sie selbst einer Unterstüzung durch Geld-
Vorschüsse bedürfen, sollen in dem Falle,
wenn ihnen die Vorschüsse aus den Mineln
anderer Sc#iftungen derselben Administrarion
nicht geleistet werden können, zu dem Ende
angezeigt werden, damit von Seite der ober-
#sten Seiftungs-Kuratel die geeignere Unter-
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stuͤzung aus anderen Quellen angewiesen wer-
den koͤnne.
V.
Die allgemeinen und besonderen Stif-
tungs-Administrationen haben nach Verlauf
eines Monats die durch den Krieg herbeige-
führten Beschäádigungen der Stiftungen selbst,
unter der Angabe des Betrages im Geld-
Anschlage, und diesenigen Unterstüzungen
anzuzeigen, welche sse den beschdbigten Un?
terthanen durch Natural; oder Geld-Vor-
schüsse geleistet haben.
Augsburg den 2. Mai 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumiller.
An die Landgerichte im RezatKreise.
(Die Ausfertigung der Kauf= und Tausch-Ver-
träge über Immobilien betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Wenn gleich die vormalige königliche
Kriegs= und Domainen-Kamer die bedeu-
tenden Rückstände der Justiz-Aemter in An-
sehung der zu verlautbarenden und auszufer-
tigenden Kauf und Tausch-Verträge über Im-
mobilien durch die abgekürzten Formen der
Hypotheken-Regulirungen zu mindern hofte;
so hat doch die in dieser Hinsicht erganzene
Verordnung vom 13. Mai 1807 (Reggebl.
St. XXIII. S. qar. ihren Jweck niche
erreicht.
Der größte Theil jener zwar angemelde-
ten, aber nicht gerichtlich legalistrten Kon-