Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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a.) Die Stade München erhält einen Po- 
sizei-Direktor mit Zooo fl. Besoldung, § Do- 
lizeiKommissaire, wovon der älteste rs fl., 
die zwei folgenden 1200 fl., und die zwei lez- 
tern jeder looo fl. Besoldung bekommen; 11 
Offizianten mit so# fl., 3 Rottmeister mit 
430 fl., 4 Korporäle mit 330 fl., 73 Poli- 
zei-Diener mit 270 fl. mit Einschluß der Mon- 
tur, für welche auf den Mann go fl. bestimme 
werden. 
Für die Stadt Augsburg bleibe der Etat 
vom 20. Dezember 1806, (Regierungsblatt 
1807, Seite 61.) 
Für die Stadt Rürnberg wird bestimme: 
ein Polizei-Direktor mit 2000 fl., ein Poli- 
zei-Kommissär mit looo fl., 3 Aktuare, wo- 
von einer mit 800 fl., und zwei jeder mit 
boo fl., 6 Offizianten, wovon 3 mit soo fl., 
und 3 mit Jco fl., 4 Rottmeister mit zoo fl., 
und so Polizei-Diener mit 270 fl. mit Ein- 
schluß des Montur-Geldes. 
3.) Jede Stadt der zweiten Klasse bekommt 
einen Polizei-Kommissär mit 1000# fl., = Ak- 
tuare jeder mit boo fl., 4 Offzianten mit 
365 fl., einen Rottmeister mit 380 fl., 8 Po- 
lizei-Diener mit 270 fl. 
Die Scädte der ersten Abtheilung der Zten 
Klasse bekommen einen Poelizei-Kommissär mit 
1400 fl., einen Aktnar mit boo fl., 3 Offi- 
zianten mit 365 fl., 1 Rottmeister mit 380 fl., 
6 Polizei-Diener mit 270 fl. 
Die Seädte der zweiten Abtheilung dersel- 
ben Klasse bekommen einen Polizei-Kommis- 
sär, einen Aktuar, 3 Offizianten, und 4 Po- 
8 
lizei= Diener, deren Besoldungen denen der 
ersten Abtheilung gleich sind. 
4. Die Polizei-Direktoren und Kommis- 
säre, und die Aktuare werden auf den Vor- 
schlag der General-Kreis- tissariate durch 
Unser Ministerium des Innern ernannt, die 
Offzianten auf den Vorschlag der Polizei- 
Behörden durch die General-Kreie, Kommis- 
sariate, welche jedoch die gemachte Ernennung 
an das gedachte Ministerium binnen 4 Senn- 
den einzuberichten haben. Die Polizei-Wache 
wird mit Genehmigung der General-Kreis- 
Kommissariate von den Polizei-Direktionen 
aufgenommen und entlassen. 
§.) Die 3 Polizei-Direktoren haben den 
Rang der Kreis-Räthe, die Polizei-Kommit 
säre den der Landrichter. 
b.) Sämtliche dieser Bestimmungen treten 
mit dem 1. März 1820 in Wirkung, und von 
diesem Tage hören die Verrichtungen der Po- 
lizei-Behörden, in den hier nicht genannten 
Seckdten auf, und gehen an die Landgerichte 
über. 
München den 234. Dezember 180#. 
Mar Joseph. 
Freihert von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
F. Kebell. 
(Das mehreren Pfarrern zustehende Patroltats- 
Recht auf einfache Beneßizien betreffend.) 
Wir Maximilsan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da wir in mehreren Fällen bemerkt haben, 
daß Pfarrer, welchen das Patronats-Recht 
 
	        
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