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a.) Die Stade München erhält einen Po-
sizei-Direktor mit Zooo fl. Besoldung, § Do-
lizeiKommissaire, wovon der älteste rs fl.,
die zwei folgenden 1200 fl., und die zwei lez-
tern jeder looo fl. Besoldung bekommen; 11
Offizianten mit so# fl., 3 Rottmeister mit
430 fl., 4 Korporäle mit 330 fl., 73 Poli-
zei-Diener mit 270 fl. mit Einschluß der Mon-
tur, für welche auf den Mann go fl. bestimme
werden.
Für die Stadt Augsburg bleibe der Etat
vom 20. Dezember 1806, (Regierungsblatt
1807, Seite 61.)
Für die Stadt Rürnberg wird bestimme:
ein Polizei-Direktor mit 2000 fl., ein Poli-
zei-Kommissär mit looo fl., 3 Aktuare, wo-
von einer mit 800 fl., und zwei jeder mit
boo fl., 6 Offizianten, wovon 3 mit soo fl.,
und 3 mit Jco fl., 4 Rottmeister mit zoo fl.,
und so Polizei-Diener mit 270 fl. mit Ein-
schluß des Montur-Geldes.
3.) Jede Stadt der zweiten Klasse bekommt
einen Polizei-Kommissär mit 1000# fl., = Ak-
tuare jeder mit boo fl., 4 Offzianten mit
365 fl., einen Rottmeister mit 380 fl., 8 Po-
lizei-Diener mit 270 fl.
Die Scädte der ersten Abtheilung der Zten
Klasse bekommen einen Poelizei-Kommissär mit
1400 fl., einen Aktnar mit boo fl., 3 Offi-
zianten mit 365 fl., 1 Rottmeister mit 380 fl.,
6 Polizei-Diener mit 270 fl.
Die Seädte der zweiten Abtheilung dersel-
ben Klasse bekommen einen Polizei-Kommis-
sär, einen Aktuar, 3 Offizianten, und 4 Po-
8
lizei= Diener, deren Besoldungen denen der
ersten Abtheilung gleich sind.
4. Die Polizei-Direktoren und Kommis-
säre, und die Aktuare werden auf den Vor-
schlag der General-Kreis- tissariate durch
Unser Ministerium des Innern ernannt, die
Offzianten auf den Vorschlag der Polizei-
Behörden durch die General-Kreie, Kommis-
sariate, welche jedoch die gemachte Ernennung
an das gedachte Ministerium binnen 4 Senn-
den einzuberichten haben. Die Polizei-Wache
wird mit Genehmigung der General-Kreis-
Kommissariate von den Polizei-Direktionen
aufgenommen und entlassen.
§.) Die 3 Polizei-Direktoren haben den
Rang der Kreis-Räthe, die Polizei-Kommit
säre den der Landrichter.
b.) Sämtliche dieser Bestimmungen treten
mit dem 1. März 1820 in Wirkung, und von
diesem Tage hören die Verrichtungen der Po-
lizei-Behörden, in den hier nicht genannten
Seckdten auf, und gehen an die Landgerichte
über.
München den 234. Dezember 180#.
Mar Joseph.
Freihert von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretaͤr
F. Kebell.
(Das mehreren Pfarrern zustehende Patroltats-
Recht auf einfache Beneßizien betreffend.)
Wir Maximilsan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da wir in mehreren Fällen bemerkt haben,
daß Pfarrer, welchen das Patronats-Recht