Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

Bewobner von Sübdbaiern! durch den Friedens Vererag von Preßburg hae 
der Kaiser von Oesterreich die Grafschaft Tirol, mit Inbegriff der Fürstenehümer Triene 
und Brixren, Seiner Majestät dem Könige von Baiern abgetreten, und feierlich auf 
alle seine Rechte darauf verzichtet. Am 11. Febrnar 1806 wurde das tand in Ge- 
genwart der Stände von einem Bevollmächeigten des französischen Kaisers, der 
es erobert batte, durch einen feierlichen Akt an den König übergeben. Die zur tiqui- 
dazion vom österreichischen Kaiser abgeordnete Hof-Kommission entließ in ihrem 
Schreiben vom 10. April 1806 die Stände förmlich ihrer Pflichten gegen 
den vorigen tandesherrn, und sagte: es sey sein innigster Wunsch, daß Tirol „durch 
„Hleichschuldige Erfüllung der Unterthans" und Konstituzions= 
„Pflichten, dann des Gehorsams gegen seinen neuen Beherrscher 
„sich eben so, wie bisber auszeichnen möge.“ Wie könnt ihr mit diesen 
feierlichen Handlungen, mit diesen (Erklärungen vereinigen, daß der Erzberzog Jo- 
bann, noch ehe einer seiner Krieger euer tand betreten hatte, euch zur Ergreifung der 
Waffen gegen euern rechtmässigen Fürsten aufrief, daß sich der Katser von Oester- 
reich in der mit der Verordnung vom 13. April vorgeschriebenen Diensteidsformel „ge- 
„fürsteten Grafen von Tirol“ nennt7 — Gelten denn Verträge zwischen Regierungen nur 
so lange, bis sich die eine stark genug fühlt, sie zu brechen, und ist denn die wortorü- 
chige Willenserklärung des einen Theils schon hinreichend, um das beilige, durch ei- 
nen feierlichen Vertrag geknüpfte Band zwischen Fürst und Unterthan zu zerreissen? 
Ibr babt den Eid der Huldigung euerm Könige noch nicht geschworen; aber 
wer hat je unter euch behauptet, daß diese feierliche Gelobung der treuen Erfüllung der 
Unterthanspflichten euch erst zu Untertbanen des Königs machen würde 7 aber babt ihr 
denn jemals dem Kaiser Franz den Huldbigungseid geschworen 2— Wie ihn das Recht 
der Erstgeburt, so gab euch euern König das heilige Recht des Vertrages zum Herr- 
scher; der rechtliche Mann füblt sich durch seine Pflicht gebunden, auch ohne Eid. — 
Schande und Verachtung über den, der den Glauben an die Hetligkeit des Eides miß- 
braucht, um schwache Menschen in der Erfüllung unbeschworner Pflichten zu erschüttern! 
Allein, man habe euch niche erfüllt, sagen die österreichischen Proklamatoren, was man 
im Preßburger-Frieden zugesagt batte; euere Konstitution sey jertrümmert, und in- 
dem Tirol nur unter der Bedingung ihrer Erhaltung an die Krone Batern gelangt sey, 
so babe sie sich dadurch ihres Rechtes auf euer kand von selbst verlustiget. — — 
Bewohner von Südbaiern! Als der Traktat von Preßburg zuerstzu euerer Keuntniß 
kam, konntet ihr diese Garantie darin finden 7— Die gewöhnliche, nichts sägende Abere- 
tungs-Klausel „und nicht anders“ des achten Arkikels schien euch damals keinen grossen
	        
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