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Könsglich-Baierisches
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Regierungsblat t.
XXXV. Stück. München, Mittwoch den 24. Mai rso9.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Organisatlon eines Gebirg-Schüzen-Corps
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da Unsere von seindlichen Emissairs irrgeführten
Unrerthanen des Inn-, Eisackund
zum Theile des Iller-Kreises sich
nicht mehr damit begnügen, ihre Unterthans-Pflicht
mit Füssen zu treten, Unsern treuen
Beamten den Gehorsam zu versagen, und
dem Feinde Unsers Reiches anzuhängen, sondern
sogar, gleich wilden Räuberhorden,
Unsere ruhigen und getreuen Unterthanen der
angrenzenden Kreise überfallen, mißhandeln
und ihres Eigenthums berauben; — so sehen
Wir Uns gezwungen, bis zu jenem Zeitpunktie,
in welchem Unsere und Unsers erhabenen Bundesgenossen
Truppen die Ruhe in diesen aufrührischen
Gegenden hergestellt haben, und
die Rädelsführer der Rebellen zur gesezlichen
Strafe gezogen seyn werden, gleichwohl alke
Uns zu Gebothe stehenden Mittel zu ergreifen,
um Unsere getreuen Unterthanen des Salzach=Ilsar=
und Iller-Kreises zu beschüten. Wir
werden daher eine Anzahl Unserer disponiblen
reguláren Truppen, vereine mit einem füeiwilligen
Jäger: Corps, zu diesem Zwecke
ollenthalben an den Grenzen der aufrührischen
Bezirke, zum Beistande der bedrohten Gegem
den, vertheilen, und werden der National=Garde,
deren Errichtung Wir unterm ötem
vorigen Monaks angeordnet haben, eine gleiche
Bestimmung geben. Damit aber diese Truppen
in dem Dienste, wolcher in den Gebirgs-Gegenden
seine eigenen Beschwernisse hat, auf
eine zweckmässige Art unterstüzt werden,
wollen Wir dem laut gedusserten Wunsche der
ale= baierischen Gebirgs= Bewohner entsprechen,
und denselben gestatten, zum Schuze
ihres friedlichen Heerdes selbst zu den Waffen
zu greisen, und, wo es die Noth erfodert,
den Kampf gegen Verräther des BVaterlandes.
und heimtückische Meuterer zu bestehen.
Wir haben zu diesem Ende beschlossen
und beschliessen, wie folgt:
1. Unsere General-Kommissariake des Sab
zach= und Isar-Kreises haben auf der
Stelle zur Organisation eines Gebirg-Schüzen-Corps
nach dem Muster desjenigen, welches
im Jahre rgos bestanden hat, die ersoderliche
Einleitung zu trefsen, wozu Wirdenselben
nachstehende allgemeine Bestimnmnungen
vorschreiben:
2. das Gebirg= Schüzen-Corps hat aus
drei Abtheilungen zu bestehen, deren jeder der
einschlägige Forst= Inspektor als Kommandant
vorgeseze ist;.
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