Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Könsglich-Baierisches

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Regierungsblat  t.

 

XXXV.  Stück.  München,  Mittwoch  den  24.  Mai  rso9.

 

Allgemeine  Verordnungen.

(Die  Organisatlon  eines  Gebirg-Schüzen-Corps
betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.
Da  Unsere  von  seindlichen  Emissairs  irrgeführten
  Unrerthanen  des  Inn-,  Eisackund
  zum  Theile  des  Iller-Kreises  sich
nicht  mehr  damit  begnügen,  ihre  Unterthans-Pflicht
  mit  Füssen  zu  treten,  Unsern  treuen
Beamten  den  Gehorsam  zu  versagen,  und
dem  Feinde  Unsers  Reiches  anzuhängen,  sondern
  sogar,  gleich  wilden  Räuberhorden,
Unsere  ruhigen  und  getreuen  Unterthanen  der
angrenzenden  Kreise  überfallen,  mißhandeln
und  ihres  Eigenthums  berauben;  —  so  sehen
Wir  Uns  gezwungen,  bis  zu  jenem  Zeitpunktie,
in  welchem  Unsere  und  Unsers  erhabenen  Bundesgenossen
  Truppen  die  Ruhe  in  diesen  aufrührischen
  Gegenden  hergestellt  haben,  und
die  Rädelsführer  der  Rebellen  zur  gesezlichen
Strafe  gezogen  seyn  werden,  gleichwohl  alke
Uns  zu  Gebothe  stehenden  Mittel  zu  ergreifen,
um  Unsere  getreuen  Unterthanen  des  Salzach=Ilsar=
  und  Iller-Kreises  zu  beschüten.  Wir
werden  daher  eine  Anzahl  Unserer  disponiblen
reguláren  Truppen,  vereine  mit  einem  füeiwilligen
  Jäger:  Corps,  zu  diesem  Zwecke
ollenthalben  an  den  Grenzen  der  aufrührischen

Bezirke,  zum  Beistande  der  bedrohten  Gegem
den,  vertheilen,  und  werden  der  National=Garde,
  deren  Errichtung  Wir  unterm  ötem
vorigen  Monaks  angeordnet  haben,  eine  gleiche
Bestimmung  geben.  Damit  aber  diese  Truppen
  in  dem  Dienste,  wolcher  in  den  Gebirgs-Gegenden
  seine  eigenen  Beschwernisse  hat,  auf
eine  zweckmässige  Art  unterstüzt  werden,
wollen  Wir  dem  laut  gedusserten  Wunsche  der
ale=  baierischen  Gebirgs=  Bewohner  entsprechen,
  und  denselben  gestatten,  zum  Schuze
ihres  friedlichen  Heerdes  selbst  zu  den  Waffen
zu  greisen,  und,  wo  es  die  Noth  erfodert,
den  Kampf  gegen  Verräther  des  BVaterlandes.
und  heimtückische  Meuterer  zu  bestehen.

Wir  haben  zu  diesem  Ende  beschlossen
und  beschliessen,  wie  folgt:

1.  Unsere  General-Kommissariake  des  Sab
zach=  und  Isar-Kreises  haben  auf  der
Stelle  zur  Organisation  eines  Gebirg-Schüzen-Corps
  nach  dem  Muster  desjenigen,  welches
  im  Jahre  rgos  bestanden  hat,  die  ersoderliche
  Einleitung  zu  trefsen,  wozu  Wirdenselben
  nachstehende  allgemeine  Bestimnmnungen
  vorschreiben:

2.  das  Gebirg=  Schüzen-Corps  hat  aus
drei  Abtheilungen  zu  bestehen,  deren  jeder  der
einschlägige  Forst=  Inspektor  als  Kommandant
  vorgeseze  ist;.

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