Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Corps, welches auf das schleunigste zusammen 
zu bringen ist, und unter militaͤrischer Leitung 
und Assistenz an den Grenzen des ehemaligen 
Tirols und Vorarlbergs vorzugsweise verwen- 
det werden soll, beschliessen Wir folgendes: 
G. u1. Alle sowohl in Unsern als in der me- 
diatisirten und anderer Gutsherrschaften Dien- 
ste stehenden Jäger und Färster, ihre Söhne 
und Gehilfen, welche zu dem rühmlichen Zwecke 
der Vertheidigung ihrer Mitbürger mitwirken 
wollen, haben sich ohne Verzug bei dem Gene- 
ral: Kommissariate ihres Kreises zu melden, 
wo wegen ihrer Assentirung das Geeignete zu 
verfügen ist. 
C. 2. Es ist zu diesem freiwilligen Dienste 
keine Grösse vorgeschrieben, sondern es genuzt, 
wenn die sich dazu sistirenden Individuen ge- 
sund und von starkem Käörperbaue sind. 
G. 3. Die Diensteszeit bei diesem Corps ist 
auf die Dauer der gegenwärtigen Kriegsum- 
stände, und bis zu dem Zeitpunkte beschränke, 
an dem Unsere Regimenter und Bataillons 
wieder in ihre Friedens= Garnisonen zurück- 
kehren. 
C. 4. Bei der einstigen Auflösung der Jä- 
ger: Corps steht es den darunter Dienenden, 
die nicht ohnehin militärpflichtig sind, srei, in 
den Linien= Dienst überzutreten, wobei auf 
die bis dahin bewiesene Fähigkeit und auf 
das Betragen eines Jeden verdiente Rücksicht 
genommen werden wird. 
G. 5. Denjenigen Freiwilligen, wekche nach 
Unsern neuesten Verfügungen miliedrpflichtig 
sind, wird die Zeit, während welcher sie bei 
dem Jäger Corps stehen, in der zu erfüllen- 
  
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den Kapitulations-Zeit des binien= Dienstes 
doppelt angerechnet. 
C. 6. Allen Unsern Förstern und Jagd- 
Bedienten, welche dem gegenwärtigen Rufe 
zur Vertheidigung des bedrohren Vaterlandes 
folgen, ist in Unserm Namen die Versicherung 
zu ertheilen, daß ihnen ihre Dienstes-Seellen, 
für deren interimistische Besorgung jedoch die 
nöthige Vorkehr getroffsen werden muß, — 
vorbehalten bleiben, und daß ihre Gehälrer, nach 
Abzug der einsweiligen Verwaltungskosten, ihr 
nen ungeschmälert belassen werden. 
O. 7. Wir versehen Uns ingleichen zu den 
Unserer Souveränität unterworfenen Fürsten, 
Grasen und Herren, so wie allen übrigen 
Gutsbesizern, deren Förster und Jäger sich 
als Freiwillige melden, daß sie denselben eben 
so ihre Dienste vorbehalten werden. 
§. 8. Die freiwilligen Jäger erhalten ne- 
ben der gewöhnlichen Verpflegung eine tägliche 
Löhnung von 12 Kreuzern. 
I. o. Zur Bewaßpung erhalten sie einen 
Sbel mit schwarzer Kuppel, dann einen kalb- 
ledernen Büchsenranzen, nebst Puloerhorn. — 
Einen Stuzen oder kuhe Flinte mit gezogenem 
Rohre bringt jeder selbst mit. 
O. 10. Zur Kleidung wird, wie bei dem 
im Jahre 1gos bestandenen Corps, ein kurzes 
Reckchen von grünem Tuch, mit gelbem Kra- 
gen und Vorschusse, einer Reihe platter gelb- 
metallener Kunöpfe, lange Beinkleider von grit 
nem Tuche mit gelben Streifen besezt, schwar- 
ze Halb-Camaschen, ein kurzer Oberrock von 
grünem Tuche, dann ein runder, neben aufge- 
schlagener Hut bestimmt, an dem die Natio-
	        
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