Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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den  sind,  so  sey  das  Geriche,  welches  das
desfallsige  Erkanntniß  zu  vollziehen  hat,
anzuweisen,  die  erhobene  Summe  dieser
Gelder  (gemäß  der  Instruktion  für  den
Vollzug  des  Edikts  über  die  General-Administration
  des  Stiftungs=  und  Kommunal:-Vermögens)
  der  einschlägigen  allgemeinen
  Stiftungs-Administration  oder  ihrer
  Perzeptions=  Station,  oder  der  etwa
an  jenem  Orte  bestehenden  besondern  Administracion,
  mit  der  Bemerkung  der  Bestimmung
  dieser  Gelder  zum  Lokal-Armenfond,
  folglich  auch  mit  der  Benennung
  des  Wohnorts  dessen,  welcher  zur
Zahlung  derselben  schuldig  erkanne  wurde,
zuzustellen.
Ausser  dieser  Statuirung  der  Succumbenz-Gelder
  bleibe  es  dem  königlichen  Ober-Appellations-Gerichte
  nicht  nur  unbenommen,
  sondern  vielmehr  zur  besondern  Pflicht
anbefohlen,  die  bestehenden  Verordnungen
gegen  muthwillige  Streitsucht,  arglistige
Prozeß-Umeriebe,  rechtsverlezende  Nebenabsichten,
  und  aktenwidrige  Vorstellungen
durch  Geld=  oder  Freiheits  -Scrafen,  besonders
  auch  gegen  etwaige  Nachlssigkeit
der  Advokaten  in  Hinsicht  auf  ihre  Information,
  und  gegen  eine  blosse  Gewinnsucht
  derselben  gleiche  Geld=  oder  Freiheies-Serafen,
  oder  Suspension,  oder  (nach
geeignetem  Antrage  zum  allerhöchsten  Beschlusse)
  Kassation  in  Anwendnung  zu
bringen.

Indem  Seine  königliche  Majestät  mit
diesen  Beschlüssen  alle  bisherigen  Verord- 



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nungen  und  Observanzen  in  Betreff  der

Succumbenz-Gelder  zugleich  aufgehoben  haben,

  daß  also  nur  nach  dieser  neuern  Verordnung

  tn  allen  bei  dem  königlichen  Ober-Appellations-Gerichte

  noch  unabgeurtheil:

ten  und  künftigen  Civil-Rechtestreits-Fällen

die  Verurtheilung  in  Succumbenz-Gelder

bemessen  werden  solle,  so  wirbd  diese  allerhöchste

  Verordnung  hiemit  verkündet,  damit

  jeder  dabei  Betheiligte  ssch  darnach  zu
achten  wisse.

München  den  24.  Mai  18090.
Graf  Morawitzky.
Durch  den  Minister
der  General-Sekretär
Nemmer.

 

(Den  Aufkauf  der  Schuld-Obligarionen  der  ehemaligen
  Reichsstadt  Diukelsbühl  betreffend.)


Im  Namen  Seiner  Masestät  des  Königs.

Die  unterzeichnete  königliche  Stelle  hat
in  Erfahrung  gebracht,  daß  sich  mehrere
Personen  ein  Geschäáft  daraus  machen,
Schuldverschreibungen  der  vormaligen  Reichsstadt
  Dinkelsbühl  mit  einem  bedeutenden
  Rabat  aufzukaufen,  und  die  Eigenthümer
  solcher  Papiere  durch  die  Vorspiegelung
eines  weit  grössern  Verlustes  bei  ihrer  Befriedigung
  nach  dem  funfzehnjährigen  Zahlungs-Plan
  zur  Abgabe  zu  disponiren.

Um  die  wucherischen  Absichten  aller  dieser
  Spekulancen  nach  Möglichkeit  zu  vernichten,
  die  wohlerworbenen  Privat-Rechte
der  Scaatsbürger  zu  sichern  und  den  Staats-Credit
  aufrecht  zu  erhalten,  wird  hiemit  je-