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den sind, so sey das Geriche, welches das
desfallsige Erkanntniß zu vollziehen hat,
anzuweisen, die erhobene Summe dieser
Gelder (gemäß der Instruktion für den
Vollzug des Edikts über die General-Administration
des Stiftungs= und Kommunal:-Vermögens)
der einschlägigen allgemeinen
Stiftungs-Administration oder ihrer
Perzeptions= Station, oder der etwa
an jenem Orte bestehenden besondern Administracion,
mit der Bemerkung der Bestimmung
dieser Gelder zum Lokal-Armenfond,
folglich auch mit der Benennung
des Wohnorts dessen, welcher zur
Zahlung derselben schuldig erkanne wurde,
zuzustellen.
Ausser dieser Statuirung der Succumbenz-Gelder
bleibe es dem königlichen Ober-Appellations-Gerichte
nicht nur unbenommen,
sondern vielmehr zur besondern Pflicht
anbefohlen, die bestehenden Verordnungen
gegen muthwillige Streitsucht, arglistige
Prozeß-Umeriebe, rechtsverlezende Nebenabsichten,
und aktenwidrige Vorstellungen
durch Geld= oder Freiheits -Scrafen, besonders
auch gegen etwaige Nachlssigkeit
der Advokaten in Hinsicht auf ihre Information,
und gegen eine blosse Gewinnsucht
derselben gleiche Geld= oder Freiheies-Serafen,
oder Suspension, oder (nach
geeignetem Antrage zum allerhöchsten Beschlusse)
Kassation in Anwendnung zu
bringen.
Indem Seine königliche Majestät mit
diesen Beschlüssen alle bisherigen Verord-
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nungen und Observanzen in Betreff der
Succumbenz-Gelder zugleich aufgehoben haben,
daß also nur nach dieser neuern Verordnung
tn allen bei dem königlichen Ober-Appellations-Gerichte
noch unabgeurtheil:
ten und künftigen Civil-Rechtestreits-Fällen
die Verurtheilung in Succumbenz-Gelder
bemessen werden solle, so wirbd diese allerhöchste
Verordnung hiemit verkündet, damit
jeder dabei Betheiligte ssch darnach zu
achten wisse.
München den 24. Mai 18090.
Graf Morawitzky.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Nemmer.
(Den Aufkauf der Schuld-Obligarionen der ehemaligen
Reichsstadt Diukelsbühl betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Die unterzeichnete königliche Stelle hat
in Erfahrung gebracht, daß sich mehrere
Personen ein Geschäáft daraus machen,
Schuldverschreibungen der vormaligen Reichsstadt
Dinkelsbühl mit einem bedeutenden
Rabat aufzukaufen, und die Eigenthümer
solcher Papiere durch die Vorspiegelung
eines weit grössern Verlustes bei ihrer Befriedigung
nach dem funfzehnjährigen Zahlungs-Plan
zur Abgabe zu disponiren.
Um die wucherischen Absichten aller dieser
Spekulancen nach Möglichkeit zu vernichten,
die wohlerworbenen Privat-Rechte
der Scaatsbürger zu sichern und den Staats-Credit
aufrecht zu erhalten, wird hiemit je-