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(Die Rang- Ordnung und Uniforme der Medizl-
Unal-Komiteen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben beschlossen, für Unsere
Medizinal-Komiteen, nachfolgende Rang-
Ordnung und Uniforme festzusezen:
1) Der Vorstand eines jeden Medizi-
nal-Komite stebt als solcher im Range
den Kreis-Kangleidirekroren gleich, und.
trägt die denselben unterm 6. Dezember ve-
rigen J#res bestimmte Unisorme, (Negie-
rungsblatt vom 14. September 1808. Seück
I.Seite 1082.)
2) Die Mieglieder der Komiteen tra-
die nach Unserer angezogenen Verordnung
für die Kreis-Räthe bestimmte Unisorme,
und stehen, in soferne dieselbe wirkliche
Medizlnal-Rätbe sind, den Kreis Raͤthen
im Range gleich.
3) Die den Medizinal-Komiteen beige-
gebenen Sekretäre tragen die für die Se-
kretäre des General-Kommissariats vorge-
schriebene Uniforme.
Die Vorstände und Mitglieder Unserer
Medizinal" Komiteen hbaben die biemit vor-
seschriebene Uniforme bei allen Amts-Ver-
richtungen, und sonstigen öffentlichen Ge-
legenheiten zu tragen, und in keinem Falle
zu überschreiten.
München den 27. Mai r#c#o.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell.
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Auftrag.
An sämtliche tand= und Seadtgerichte des
Regen= und Unter-Donau-Kreises
(Die Einsendung der noch ausständigen Straf.
gelder der Advokaten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Auf Ansinnen der Administration der ks-
niglichen Central-Pensions= Anstalt für die
Hinterlassenen der Advokaten des Königreichs
Baiern, wird an sämtliche dem unterzeichne-
ten Aprellations = Gerichte untergeordnete
Stadt, und tandgerichte der Auftrag ertheilt,
Alle seit den r. Oktober 2gos bis I. April
I. J. etwa noch ausständige Strafgelder der
ibren Bezirken untergeordneten Advokaten
von den betreffenden Individuen binnen drei
Tagen exekutive zu erbolen, und solche in
einem Zeitraume von 8 Tagen zum diesseiti-
hen Expeditions Amte einzusenden; in Zu=
kunft aber nach der Analogie der, wegen
Erbebung der balbjährigen Beiträge zu ge-
nannter Penssons:-Ansialt am 4 April l. J.
(Regierungsbl. Stück XX VII. Seite 620.)
erfolgten allerhöchsten Verfügung, gleichfalls
nach Ablauf eines jedem balben Jahres diese
Strafgelder an das diesseitige Expeditions-
Amt zu übermachen.
Seraubing den s. Mai 1809.
Königliches Appellations Gericht
des Regenz-zund Unter-Donau-
Kreises.
von. Reichiin.
Perreß.
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