Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die Rang- Ordnung und Uniforme der Medizl- 
Unal-Komiteen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben beschlossen, für Unsere 
Medizinal-Komiteen, nachfolgende Rang- 
Ordnung und Uniforme festzusezen: 
1) Der Vorstand eines jeden Medizi- 
nal-Komite stebt als solcher im Range 
den Kreis-Kangleidirekroren gleich, und. 
trägt die denselben unterm 6. Dezember ve- 
rigen J#res bestimmte Unisorme, (Negie- 
rungsblatt vom 14. September 1808. Seück 
I.Seite 1082.) 
2) Die Mieglieder der Komiteen tra- 
die nach Unserer angezogenen Verordnung 
für die Kreis-Räthe bestimmte Unisorme, 
und stehen, in soferne dieselbe wirkliche 
Medizlnal-Rätbe sind, den Kreis Raͤthen 
im Range gleich. 
3) Die den Medizinal-Komiteen beige- 
gebenen Sekretäre tragen die für die Se- 
kretäre des General-Kommissariats vorge- 
schriebene Uniforme. 
Die Vorstände und Mitglieder Unserer 
Medizinal" Komiteen hbaben die biemit vor- 
seschriebene Uniforme bei allen Amts-Ver- 
richtungen, und sonstigen öffentlichen Ge- 
legenheiten zu tragen, und in keinem Falle 
zu überschreiten. 
München den 27. Mai r#c#o. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
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Auftrag. 
An sämtliche tand= und Seadtgerichte des 
Regen= und Unter-Donau-Kreises 
(Die Einsendung der noch ausständigen Straf. 
gelder der Advokaten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Auf Ansinnen der Administration der ks- 
niglichen Central-Pensions= Anstalt für die 
Hinterlassenen der Advokaten des Königreichs 
Baiern, wird an sämtliche dem unterzeichne- 
ten Aprellations = Gerichte untergeordnete 
Stadt, und tandgerichte der Auftrag ertheilt, 
Alle seit den r. Oktober 2gos bis I. April 
I. J. etwa noch ausständige Strafgelder der 
ibren Bezirken untergeordneten Advokaten 
von den betreffenden Individuen binnen drei 
Tagen exekutive zu erbolen, und solche in 
einem Zeitraume von 8 Tagen zum diesseiti- 
hen Expeditions Amte einzusenden; in Zu= 
kunft aber nach der Analogie der, wegen 
Erbebung der balbjährigen Beiträge zu ge- 
nannter Penssons:-Ansialt am 4 April l. J. 
(Regierungsbl. Stück XX VII. Seite 620.) 
erfolgten allerhöchsten Verfügung, gleichfalls 
nach Ablauf eines jedem balben Jahres diese 
Strafgelder an das diesseitige Expeditions- 
Amt zu übermachen. 
Seraubing den s. Mai 1809. 
Königliches Appellations Gericht 
des Regenz-zund Unter-Donau- 
Kreises. 
von. Reichiin. 
Perreß. 
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