Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

361

2  gemeinen  Buͤrger-Soldaten;  dann
dem  Auditor,  oder  dessen  Stellvertreter.


C.  18.  Jeder  dieser  Assessoren  hat  sein

einziges,  entscheidendes  Vocum.

"“  6.  ro.  Bei  einem  abzufassenden  Bürger-Miliedr=

  Kommissions-Spruche  haben  alle

Assessoren  in  voller  Uniform  zu  erscheinen;

weßwegen  auch  Unserer  Kommandantschaft  hievon

  die  dienstmässige  Meldung  ehevor  zu  machen
  ist.

§.  20.  Wenn  die  zur  Kommission  beorderten
  Vorstand  und  Assessoren  versammelt
sind,  sezen  sich  selbe  in  folgender  Ordnung
an  einen  mit  Tuch  bedeckten  Tisch.

Oben  der  Vorstand  rechts,  und  neben
demselben  der  Auditor  links  mit  seinem  Aktuar
an  der  Seite.

An  beiden  Seiten  rechts  und  links  sizen
die  Assessoren  nach  ihrem  Range  und  Dienstes-Alrer
  so,  daß  z.  B.  neben  dem  Vorstande
rechts  der  ältere  Kapttn,  und  neben  dem  Auditor
  links  der  jüngere  Kapitain  ihre  Size
nehmen.

§.  21.  Wenn  diese  Kommission  ihre  Size
genommen  hat,  eröfnet  der  Verstand  den
Assessoren  die  Ursache  ihrer  Zusammenbern"
fung,  wornach  der  Auditor  in  einem  schriftlichen
Reserate  vorrägt,  die  Gegenstände  erklärr,
welche  der  Beurtheilung  unterliegen,  die  gesezlichen
  Stellen  zur  Begründung  seiner  Meinung
  anführt,  und  mit  seinem  rechtuchen  Antrage
  schli.  ßt.

.  zz.  Wirlegen  ihm  hierbeijedoch  die  besondere
  Pflicht  auf,  zu  forgen,  daß  dem  Inquisiken

862

die  natürlichen  Defensions-Mittel  nicht  abgeschnimen
  werden,  daß  er  nicht  vergesse,  daß
er  auch  zugleich  des  Inquisiten  Verthetdiger
sey,  und  bei  seinen  Pflichten  und  seinem  Gewissen
  Alles  das  wahr  darzustellen  und  zu  würdigen
  wisse,  was  dem  Inquisiten  immer  vortheilhaft
  seyn,  und  ihn  entweder  als  schuldlos,
  oder  doch  weniger  schuldig  darstellt.

§  33.  Wenn  einer  der  Assessoren  ein  Bedenken
  in  Beireff  der  Reches:  Theorie  haben
  sollte,  so  bewilligen  Wir,  daß  er  selbes
vorbringen  dürfe,  und  der  Auditor  hat  ihm
hierüber  Aufschlüsse  zu  geben.

S.  4.  Dem  Vorstande  und  den  Assessoren
steht  es  frei,  in  der  Sizung  den  Untersuchungs-Ake,
  oder  einzelne  Produkte  einzusehen,
  um  über  alle  Umstände  genau  unterrichtet
  zu  seyn.

I.  25.  Wenn  auf  diese  von  Uns  vorgeschriebene
  Art,  Vorstand  und  Assessoren  von
Allem  in  die  erfoderliche  Kenneniß  gesezt  sind,
so  sammelt  der  Vorstand  die  Seimmen,  und
zwar  von  unten  angefangen.  Diese  Scimmen
  werden  von  Jedem  wörtlich  und  motivirt
in  das  Protokoll  eingetragen,  und  von  jedem
Votanten  unterschrieben.  Wenn  alle  Assessoren
  auf  obige  Art  votirt  haben,  so  gibr  der
Vorstand  und  nach  diesem  endlich  der  Auditor
  seine  Stimme.

I.  26.  Nun  zählt  der  Vorstand  mit  dem
Audiror  die  Stimmen,  und  dann  wird  das
rechrliche  Urtheil  nach  der  Mehrheit  derselben
abgefaßt.  Fallen  die  Stimmen  gleich  aus,
so  gebuͤhet  dem  Vorstande  die  entscheidende

1