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mit durch das Regierungsbtatt alle samt und
sonders ernstgemessenst zum thaͤtigsten Betriebe
desselben, damit Wir nicht veranlaßt werden,
mit Zwangs-- Mitteln gegen die Saͤumigen
zu verfahren. Muͤnchen den 2. Juni 1809.
Max Josepb.
Freiherr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General= Sekretä#r
G. Gelger.
An die Kommunal= und Pa#rimonial Stüf=
kungs-Administrarionen des Jsar, Kreises.
Die Einpackung der durch den Postwagen zu ver-
sendenden Gegenstände betreffend. )
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Damit die durch den Postwagen zu ver-
sendenden Akten oder andere Paquete nicht aus
Mangel der erfoderlichen Einpackung bescha-
diget, oder gar unbrauchbar werden, so er-
halten, in Gemäßheit des allerhöchsten Be-
schlusses vom 15. vorigen Monats, sämtliche
Kommunalz und Patrimonial= S##stungs-Ad-
ministrationen des Isar-Kreises hiemit den
Auftrag;
1. die gedachten Sendungen nicht bloß in
einem einfachen Papier= Umschlage, sondern
mit gehörigen Unterlagen von Makulatur oder
anderen Papier, dann einem guten Packbogen
umgeben, gehörig verschnürt und gesiegelt der
Post= Expedition zu übergeben;
a. im Falle besonders schwerer und etwa
über 2. Zentner betragender Versendungen, sol
che, wenn sie durch Reibung oder Rässe leicht
Schaden nehmen könnten, nach Vorschrift der
Postordnung vom 32. Juli vorigen Jahres
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S. 5. zu packen, und gleiche Vorsicht und sorg-
faͤltige Verpackung auch dann eintreten zu las-
sen, wenn Gegenstaͤnde, welche der Versen-
dung unterliegen, von besonderem Werthe
sind, um so viel moͤglich auch jeden Zufall un-
schaͤdlich zu machen.
Die Administrationen werden sich an diese
Vorschriften um so mehr zu halten wissen, als
selbe ausser dessen fuͤr jeden entstehenden Scha-
den verantwortlich sind.
Muͤnchen den 4. Juni 1809.
Koͤnigliches General-Kommissariat
des Isar-Kreises als Kommunal-
und Patrimonial-Stiftungs—
Kuratel.
Frelherr von Weichs.
. Miller.
Bekanntmachungen.
(Das Sciftungs-Fiscalat betreffend.)
Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Durch die verschledenen Anstände, welche
sich bei der Anwendung des O. V der allerhöch=
sten Verordnung vom 6. Dezember v. J., das
Seiftungs-Fiscalat betreffend, ergeben haben,
finden sich Seine Königliche Majestät bewo-
gen, folgende nähere Bestimmungen bekannt
zu machen.
1I. Die Disposition des erwähnten G. V.
versteht sich nur auf jene Fälle, wo die Antre-
tung des Rechtsweges von Selte der Stiftung
zweifelhaft, und mit keiner Gefahr auf dem
Verzuge verbunden ist.