Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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mit durch das Regierungsbtatt alle samt und 
sonders ernstgemessenst zum thaͤtigsten Betriebe 
desselben, damit Wir nicht veranlaßt werden, 
mit Zwangs-- Mitteln gegen die Saͤumigen 
zu verfahren. Muͤnchen den 2. Juni 1809. 
Max Josepb. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General= Sekretä#r 
G. Gelger. 
An die Kommunal= und Pa#rimonial Stüf= 
kungs-Administrarionen des Jsar, Kreises. 
Die Einpackung der durch den Postwagen zu ver- 
sendenden Gegenstände betreffend. ) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Damit die durch den Postwagen zu ver- 
sendenden Akten oder andere Paquete nicht aus 
Mangel der erfoderlichen Einpackung bescha- 
diget, oder gar unbrauchbar werden, so er- 
halten, in Gemäßheit des allerhöchsten Be- 
schlusses vom 15. vorigen Monats, sämtliche 
Kommunalz und Patrimonial= S##stungs-Ad- 
ministrationen des Isar-Kreises hiemit den 
Auftrag; 
1. die gedachten Sendungen nicht bloß in 
einem einfachen Papier= Umschlage, sondern 
mit gehörigen Unterlagen von Makulatur oder 
anderen Papier, dann einem guten Packbogen 
umgeben, gehörig verschnürt und gesiegelt der 
Post= Expedition zu übergeben; 
a. im Falle besonders schwerer und etwa 
über 2. Zentner betragender Versendungen, sol 
che, wenn sie durch Reibung oder Rässe leicht 
Schaden nehmen könnten, nach Vorschrift der 
Postordnung vom 32. Juli vorigen Jahres 
  
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S. 5. zu packen, und gleiche Vorsicht und sorg- 
faͤltige Verpackung auch dann eintreten zu las- 
sen, wenn Gegenstaͤnde, welche der Versen- 
dung unterliegen, von besonderem Werthe 
sind, um so viel moͤglich auch jeden Zufall un- 
schaͤdlich zu machen. 
Die Administrationen werden sich an diese 
Vorschriften um so mehr zu halten wissen, als 
selbe ausser dessen fuͤr jeden entstehenden Scha- 
den verantwortlich sind. 
Muͤnchen den 4. Juni 1809. 
Koͤnigliches General-Kommissariat 
des Isar-Kreises als Kommunal- 
und Patrimonial-Stiftungs— 
Kuratel. 
Frelherr von Weichs. 
. Miller. 
Bekanntmachungen. 
(Das Sciftungs-Fiscalat betreffend.) 
Ministerium der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Durch die verschledenen Anstände, welche 
sich bei der Anwendung des O. V der allerhöch= 
sten Verordnung vom 6. Dezember v. J., das 
Seiftungs-Fiscalat betreffend, ergeben haben, 
finden sich Seine Königliche Majestät bewo- 
gen, folgende nähere Bestimmungen bekannt 
zu machen. 
1I. Die Disposition des erwähnten G. V. 
versteht sich nur auf jene Fälle, wo die Antre- 
tung des Rechtsweges von Selte der Stiftung 
zweifelhaft, und mit keiner Gefahr auf dem 
Verzuge verbunden ist. 
 
	        
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