Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Bekanntmachung. 
  
D. bei dem nahen Ende der ersten Jahres: Hälfte mehrere königliche Stellen und 
Aemter die vorschriftmassige Vorausbezahlung des ersthalbjährigen Betrages für das 
laufende Regierungsblate noch nicht geleistet haben, so werden dieselben, in Folge der 
dießfalls bestehenden allerhöchsten Weisungen, zur unverzüglichen Einsendung dieser Rück- 
stände hiemit aufgefoderr. 
Auch wird zugleich die demnächst sällige Vorausbezahlung des zweithalbjährt 
gen Betrages allgemein in Erinnerung gebracht. 
Endlich zeigt man auch an, daß bei der unterzeichneten königlichen Redaktion, 
zegen Vorausbezahlung 1 fl., vom neuen bürgerlichen Gesezbuche für das König- 
reich Baiern wieder ein Hest, nämlich das III#t#, abgelangt werden könne, welches vom 
Dritten Buche das F. und 6. Kapitel des III. Titels, — den IV. V. VI. und 
VII. Titel, — des VIII. Titels 1. Kapitel — und des a. Kapitels 1. und 2. Abschnie: 
enthälc. 
München den 10. Junius 1809. 
Konigliche Redaktion des Regierungsblattes.
	        
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