Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Niemand, zu welcher Religion er sich be- 
kennen mag, untersagt werden. 
S. S#. Sobald aber mehrere Familien 
zur Ausübung ihrer Religion sich verbinden, 
so wird jederzeit hiezu Unsere ausdruckliche 
Genehmigung erfodert, nach den im zweiten 
Abschnitte folgenden näheren Bestimmungen. 
C. 6. Hienach sind alle heimliche Zu- 
sammenkünfte, unter dem Vorwande des haus- 
lichen Gottes-Dienstes, verboten. 
3weites Kapite ! 
Wahl der Relision " Part #(i. 
I. 7. Die Wahl der Religions-Par- 
kei ist jedem Staats: Einwohner nach sei- 
ner eigenen, freien Ueberzeugung überlassen. 
F. 3. Derselbe muß jedoch das hiezu er- 
foderliche Unterscheidungs-Alter, welches für 
beide Geschlechter auf das zurückgelegee ein 
und zwanzigste Jahr bestimmt wird, erreicht 
haben. 
§. . Da diese Wahl eine eigene, freie 
Ueberzeugung voraussezt, so kann sie nur 
solchen Individuen zustehen, welche in kei- 
nem Geistes= oder Gemüths= Zustande sich 
befinden, der ste derselben unfähig macht. 
G. 0. Keine Partei darf die Mitglieder 
der anderen durch Zwang oder List zum Ueber- 
gange verleiten. 
G. rI. Wenn von denjenigen, welche die 
Religions-Erziehung zu leiten haben, eine 
solche Wahl aus einem der obigen Gründe 
angefochten wird, so hat das einschlägige 
General-Kreis-Kommissariat den Fall zu 
untersuchen und an Unser Ministerium des 
Jnnein zu berichten. 
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g. 12. Der Uebergang von einer Reli- 
gions: Partei zu einer anderen muß allezcit bei 
dem einschlägigen Pfarrer oder geistlichen Vor- 
stande sowohl der neu gewählten, alo der 
verlassenen Kirche persönlich erklürt werden. 
C 13. Durch die Religions-Aenderung 
gehen alle kirchliche Gesellschafes-Rechte der 
verlassenen Kirche verloren; dieselbe hat aber 
keinen Einfluß auf die allgemeinen staats- 
bürgerlichen Rechte, Ehren und Würden; 
ausgenommen, es geschähe der Uebertritt zu 
einer Religions = Partei, welcher aus dem 
Grunde des H. 3. im ersten Kapitel uur eine 
beschränkte Theilnahme an dem Staats-Bür- 
gerrechte gestattet ist. 
Drittes Kapitel. 
Religions-Verhältnisse der Kindet 
aus gemischten Ehen. 
F. 14. Wenn in einem gültigen Ehe 
Vertrage zwischen Aeltern, die verschiedenen 
Glaubens-Bekenntnissen zugethan sind, be- 
stimmt worden ist, in welcher Religion die 
Kinder erzogen werden sollen, so hat es hie- 
bei sein Bewenden. 
G. 15. Die Gültigkeit solcher EheF Ver- 
trdge ist sowohl in Rücksicht ihrer Form, als 
der Zeit der Errichtung lediglich nach den 
bürgerlichen Gesezen zu beurrheilen. 
I. 16. Sind keine Ehepakten oder son- 
stige Verträge hierüber errichtet, oder ist in 
senen über die religiöse Erziehung der Kinder 
nichts verordnet worden, so folgen die Söhne 
der Religien des Vaters; die Töchter wer- 
den in dem Glaubens-Bekenmnisse der Mut- 
ter erzegen.
	        
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