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§. 17. Uebrigens benimmt die Verschie-
denheit des kirchlichen Glaubens= Bekennt-
nisses keinem der Aeltern die ihm sonst wegen
der Erziehung zustehenden Rechte.
S. 18. Auch nach dem Tede der Ael-
tern muß der Unterricht der Kinder in dem
Glaubens-Bekenntnisse, worin er angefan-
sen worden ist, fortgesezt und der Verord-
nungin Sh. 14. und 16. zufolge ertheilt werden.
G. 10. Die Ehescheidungen oder alle
sonstige rechtsgültige Auflösungen der Ehe
können auf die Religion der Kinder keinen
Einfluß haben.
S. 20. Der Uebergang der Aeltern zu
einem anderen Glaubens-Bekenntnisse kann
eine Veränderung in dem Religions-Verhäle-
nisse der Kinder in dem Falle nicht hervor-
bringen, weun ein über diesen Gegenstand
bestimmender Ehe-Vertrag vorhanden ist.
G. 21. Mangelt es an einem solchen Ver-
trage, so wirb es mit dem Religions-Unterrichte
der Kinder nach Vorschrift des H. 10. gehalten.
C. à2. Pfleg-Kinder werden nach je-
nem Glaubens-Bekenmnisse erzogen, welchem
sie in ihrein vorigen Stande zu folgen hatten.
I. 23. Durch Heurath legitimirte na-
türliche Kinder werden, in Beziehüng auf
den Religions-Unterricht, den ehelichen Kin-
dern gleich geachtet.
§ 24. Die übrigen natürlichen Kinder,
wenn sie von einem Vater anerkannt sind,
werden in Ansehung der Religions= Erziehung
gleichfalls wie die ehelichen behandelt; sind sie
aber von dem Vater nicht anerkanne, so wer-
den sie nach dem Glaubens-Bekenmenisse der
Mutter erzogen.
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g. 25. Findlinge und natuͤrliche Kin-
der, deren Mutter unbekannt ist, folgen der
Religion desjenigen, welcher das Kind auf-
genommen hat, soferne er einer der öffentlich
eingeführten Kirchen angehört, oder der Re-
ligions = Partei des Findling= Institutes,
worin sie erzogen werden. Ausser diesen Fäl-
len richtet sich ihre Religion nach jener der
Mehrheit der Einwohner des Findungs-Ortes.
C. 26. Die geistlichen Obern, der Familien-
NRath, die Vormünder und Pathen haben das
Recht, darüber zu wachen, daß vorstehende Be
stimmungen befolgt werden. Sie können zu
diesem Behufe die Einsicht der Ehe-Werträge
und der übrigen auf die Religions-Erziehung
sich beziehenden Urkunden sodern.
§. 27. Nach zurückgelegtem ein und
zwanzigsten Jahre steht es den Kindern frei,
von der im C. 7. jedem Staats-Einwohner
gestatteren Wahl der Religions-Partei Ger
brauch zu machen.
II. Abschnitt.
Von Religions= und Kirchen-
Gesellschaften.
Erstes Kapitel.
Ihr: Aufnahme und Bestktiguns.
O. 28. Wir haben in Unsern über Religi-
ons-Freiheit erlassenen früheren Verordnung-
en, vorzüglich in dem Edikte vom ro. Jänner
1803. (Reggsbl. vom Jahre 1803, III. St.)
die in Unserm Koͤnigreiche bestehenden drei
christlichen Glaubens-Konfessionen als oͤf-
fentliche Kirchen-Gesellschaften mit gleichen
Rechten bereits anerkannt, — welche Verord-
nungen hiemit bestaͤtiget werden.
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