Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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§. 20. Denjenigen Einwohnern Unsers 
Reichee, welche zu einer der drei obigen Kirchen 
sich nicht bekennen, ist, wie im 1. Abschnitte be- 
stimmt worden, zwar eine vollkommene Religi- 
ons- und Gewissens-Freiheit gestattet; als Re- 
ligions-Gesellschaften und in Beziehung auf 
Staats-Bürgerreche sind sie aber nach den über 
ihre bürgerlichen Verhältnisse bestehenden be- 
sonderen Gesezen und Verordnungen zu behan- 
deln, so lange diese nicht abgeändert werden. 
C. 30. Religions= oder Kirchen Gesell- 
schaften, die nicht zu den bereits gesezlich auf- 
genemmenen gehdren, dürfen ohne Unsere 
aucdrückliche Genehmigung nicht eingeführt 
werden. 
G. 31. Siemüssen vor der Aufnahme ihre 
Glaubens-Formeln und innere kirchliche Ver- 
fassung zur Einsicht und Prüfung Uns vorlegen. 
Zweites Kapitel. 
Rechte und Befugnisse der aufgenom- 
menen und refpective bestätigten Re- 
ligions= und RKirchen-Gesell-- 
schaften. 
  
G. 32. Die mit Unserer auedrücklichen 
Genehmigung aufgenommenen Kirchen: Ge- 
sellschaften geniessen die Rechte öffentlicher Kor- 
porationen. 
G. 33. Die zur Aucübung ihres Got- 
tes-Diensies gewidmeten Gebéude sollen wie 
andere össentliche Gebäude geschüzt werden. 
O. 34. Die zur Feier ihres Gortes-Dien- 
stes und zum Religions-Unterrichte bestellten 
Personen genicssen die Vorzüge und Achtung 
Effenslicher Beamten. 
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G. 35. Ihr Eigenthum steht unter dem 
besonderen Schuze des Staats. 
§. 36. Eine Religions= Gesellschafe, 
welche die Rechte öffentlich ausgenommener 
Kirchen= Gesellschaften bei ihrer Genehmi- 
gung nicht erhalten hat, wird nicht als eine 
öffentliche Korporation, sondern als eine Pri- 
vat Gesellschaft geachrec. 
G. 37. Es ist derselben die freie Aue- 
übung ihres Privat-Gottes-Dienstes verstatter. 
§. 38. Zu dieser gehert die Anstellung 
oktesdienstlicher Zusammenkünffe in gewissen, 
dazu bestimmten Gebäuden, und die Aus- 
übung der ihren Religions= Grundsäzen ge- 
mässen Gebräuche sowohl in diesen Zusam- 
menkünften, als in den Privat-Wohnungen 
der Mitglieder. 
G. 30. Den Privat-Kirchen-Gesellschaf- 
ten ist aber nicht gestattet, sich der Glocken 
oder sonstigen Auszeichnungen zu bedienen, wel- 
che Geseze oder Gewohnheit den öffentlichen 
Kirchen angeeignet haben. 
I. 4% Die von ihnen zur Feier ihrer 
Religions-Handlungen bestellten Personen ge- 
nicssen als solche keine besonderen Vorzüge. 
I. 41. Die ihnen zustehenden weiteren 
Rechte müssen nach dem Inhalte ihrer Auf- 
nahms-Urkunde bemessen werden. 
C. 42. Jeder genehmigten Privat= oder 
öffentlichen Kirchen-Gesellschaft kommt, un- 
ter der obersten Staats-Aufsicht, nach den 
im III. Abschnitte enthaltenen Bestimmungen, 
die Befugniß zu, nach der Formel und der 
von der Staats= Gewalt anerkannten Verfas= 
sung ihrer Kirchen alle inneren Kirchen= An-
	        
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