903
§. 20. Denjenigen Einwohnern Unsers
Reichee, welche zu einer der drei obigen Kirchen
sich nicht bekennen, ist, wie im 1. Abschnitte be-
stimmt worden, zwar eine vollkommene Religi-
ons- und Gewissens-Freiheit gestattet; als Re-
ligions-Gesellschaften und in Beziehung auf
Staats-Bürgerreche sind sie aber nach den über
ihre bürgerlichen Verhältnisse bestehenden be-
sonderen Gesezen und Verordnungen zu behan-
deln, so lange diese nicht abgeändert werden.
C. 30. Religions= oder Kirchen Gesell-
schaften, die nicht zu den bereits gesezlich auf-
genemmenen gehdren, dürfen ohne Unsere
aucdrückliche Genehmigung nicht eingeführt
werden.
G. 31. Siemüssen vor der Aufnahme ihre
Glaubens-Formeln und innere kirchliche Ver-
fassung zur Einsicht und Prüfung Uns vorlegen.
Zweites Kapitel.
Rechte und Befugnisse der aufgenom-
menen und refpective bestätigten Re-
ligions= und RKirchen-Gesell--
schaften.
G. 32. Die mit Unserer auedrücklichen
Genehmigung aufgenommenen Kirchen: Ge-
sellschaften geniessen die Rechte öffentlicher Kor-
porationen.
G. 33. Die zur Aucübung ihres Got-
tes-Diensies gewidmeten Gebéude sollen wie
andere össentliche Gebäude geschüzt werden.
O. 34. Die zur Feier ihres Gortes-Dien-
stes und zum Religions-Unterrichte bestellten
Personen genicssen die Vorzüge und Achtung
Effenslicher Beamten.
904
G. 35. Ihr Eigenthum steht unter dem
besonderen Schuze des Staats.
§. 36. Eine Religions= Gesellschafe,
welche die Rechte öffentlich ausgenommener
Kirchen= Gesellschaften bei ihrer Genehmi-
gung nicht erhalten hat, wird nicht als eine
öffentliche Korporation, sondern als eine Pri-
vat Gesellschaft geachrec.
G. 37. Es ist derselben die freie Aue-
übung ihres Privat-Gottes-Dienstes verstatter.
§. 38. Zu dieser gehert die Anstellung
oktesdienstlicher Zusammenkünffe in gewissen,
dazu bestimmten Gebäuden, und die Aus-
übung der ihren Religions= Grundsäzen ge-
mässen Gebräuche sowohl in diesen Zusam-
menkünften, als in den Privat-Wohnungen
der Mitglieder.
G. 30. Den Privat-Kirchen-Gesellschaf-
ten ist aber nicht gestattet, sich der Glocken
oder sonstigen Auszeichnungen zu bedienen, wel-
che Geseze oder Gewohnheit den öffentlichen
Kirchen angeeignet haben.
I. 4% Die von ihnen zur Feier ihrer
Religions-Handlungen bestellten Personen ge-
nicssen als solche keine besonderen Vorzüge.
I. 41. Die ihnen zustehenden weiteren
Rechte müssen nach dem Inhalte ihrer Auf-
nahms-Urkunde bemessen werden.
C. 42. Jeder genehmigten Privat= oder
öffentlichen Kirchen-Gesellschaft kommt, un-
ter der obersten Staats-Aufsicht, nach den
im III. Abschnitte enthaltenen Bestimmungen,
die Befugniß zu, nach der Formel und der
von der Staats= Gewalt anerkannten Verfas=
sung ihrer Kirchen alle inneren Kirchen= An-