Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Anzeige davon machen und um Erlaub- 
niß dazu einkommen, 
2. ihrer Bittschrift ein beschreibendes Ver- 
zeichniß ihres a) Ramens, b) Alters, 
P) Geburtsortes, d) ihrer Aeltern, e) des 
Ortes, in welchem sie ibren Schulunterricht 
genossen, ferner #) Zeugnisse von ibhrem 
frübcr. n Unterrichte, endlich g) von dem 
Geistlichen oder Schullehrer, dem sie sich 
zur Worbereitung für den Schuldienst 
übergeben wollen, einen Einwilligungs- 
Schein beibringen. 
C. O. Das königliche General-Kommis- 
sariat bat darauf die Einleitung zu treffen, 
die Bittesteller durch die Distrikts= Schul-- 
Inspektion ihres Anfenthalts-Orres prüfen 
zu lassen, und nach dem Erfolge der Prü- 
fung die Bewilligung zur Annahme, gemaͤß 
obigen Bestimmungen, zu ertheilen oder 
abzuschlagen. 
I. 20. Alljährlich ist von allen königli- 
chen General-Kommissariaten ein genaues 
Verzeichniß dieser angenommenen Drivat- 
Préparanden, mit Bezeichnung der Geistli- 
chen oder Schullehrer, deren Unterricht sie 
sich übergeben haben, zur allerböchsten Stel- 
le einzusenden. 
II. Von der Einrichtung und Ordnung 
des Schullehrer-Seminars, oder 
von den Schuldienst-Präparanden. 
I. 1. Die nach obigen Bestimmungen 
zur unmirtelbaren Vorbereitung 
für den Schuldienst sowohl in die 
  
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Seminarien, als zur Prioat = Unterweisung 
aufgenommenen Adspiranken beissen Schul 
dienst-Präáäparanben. . 
H.2.DieFoderungen,welchedieunmittelx 
bare Vorbereitung fuͤr den Schuldienst zu er- 
fuͤllen hat, werden durch die Vorschrif- 
ten bestimmt, welche hier für die Bil= 
dung der Präparanden in den 
Schullebrer-Seminarien aufge- 
stellt werden. Was von denjenigen gefo- 
dert werde, welche einen Schuldienst- 
Praͤparanden privatim zu unter- 
richten uͤbernehmen, ist damit zugleich aus- 
gesprochen. 
6. 3. Die Schullehrer-Seminarien sol- 
len, ihrer Bestimmung gemaͤß, eben sowohl 
uͤber die sittliche Bildung ihrer Zoͤg- 
linge wachen, als für die Bildungdes 
Verstandes und der Einsicht dersel- 
ben sorgen. Darnach tbeilen sich die Vor- 
scbriften über diese Bildungs= Institute in 
zwei Hauptabschnitte: 1) von der Dis- 
eiplin, 2) von dem Unterrichte in 
den Schullehrer-Seminarien. 
A. Von der Diseiplin in den 
Schullebhrer-Seminarten. 
5. 4. Was die siteliche Bildung 
der Schuldienst-Präáparanden betrife, so“ 
sind darin zwar die Schullehrer= Semina- 
rien schon durch den Mangel einer dusseren 
Bedingung einigermassen beschränkt; indem 
bei den wenigsten das tekal es bis jeze ge- 
stattet, die Prdparanden unter einer stäcen 
Aussicht des Direktors und der Lehrer zu 
balteu. Inzwischen können die wesentlich-
	        
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