Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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sind verbunden, das Kosthaus, das sie ge- 
waͤhlt haben, ebenfalls dem. Direktor anzu- 
zeigen, und dürfen ohne des Direktors Vor- 
wissen und Bewilligung zu. keinem andern. 
Kostherrn übergeben. Der Direktor bat die- 
Einrichtung zu machen, daß die Präáparan= 
den nicht nach Willkühr sich einzeln in alle. 
Kosthauser zerstreuen, sondern sich in ver- 
bälrnißmässigen. Abtbeilungen zum Besuche- 
gewisser, vortheilhaft. bekannter Kostbuser= 
vereinigen; damit er auch um so leichter- 
über das Betragen, der Präparanden in sol- 
schen Häusern Erkundigung einzieben kann. 
Uebrigens ist der Besuch der Wirthsbdu= 
ser und der öffentlichen Gärten, den Präpa- 
randen ganz zu untersagen. 
I. 9. Die Prchparanden sollen überdieß 
auch noch unter besondere Aufsicht der Poli- 
zeibehörde gestellt werden. Zu dem Ende 
bat der Direktor des Seminars alljährlich 
am Anfange des neuen tehrkurses ein Ver- 
zeichniß der sämmtlichen Práparanden, wel- 
ches nicht bloß die Namen derselben enthal- 
ten, sondern auch die Häuser, in denen sie: 
Wohnung und. Kost baben, angeben soll, der- 
Polizeidirektion zuzustellen, welcher auch im. 
erfoderlichen Falle die verdächtig geworde' 
nen zu. einer schärferen Aufsicht anzuzeigen 
sind.. 
O. 10. Die Handhabung der für die Schul“- 
dienst= Prdparanden in den Schullebrer= Se- 
minarien bestehenden. Disciplinar= Geseze- 
(welche von den Direktoren und Inspekio- 
ren jener Institute demnächst einer neuen Re- 
  
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vision unterworfen und zu den noͤthig befun- 
denen Ergänzungen oder Abänderungen be- 
gutachtet werden. sollen) steht vorzugsweise 
den. Direktoren zur. 
S. 11. Alljährlich, vor der Eröffnung des 
neuen tehrkurses, sollen diese Geseze in ei- 
ner feierlichen Versammlung aller Lehrer und 
Prparanden, welcher der königlichen Kreis- 
Schulrarh mit beizuwohnen hat, vorgelesen 
werden; worauf pünktliche Befolgung der- 
selben von sämelichen neu aufgenommenen 
Seminaristen dem Kreis= Schulrathe durch 
Handschlag zu geloben ist. 
Jeder in das Seminar neu eintretende Prä- 
narand sell sich eine Abschrift. von jenen Ge- 
sezen nehmen. 
V. 12. Kleinere Verseben wider diese Ge- 
seze, so wie einzelne Versäumnisse der lehr- 
stunden, oder Vernachlässigung ausgegebe- 
ner Arbeiten u. dgl. werden bei den tehrlin" 
gen der untern Abtbeilung von dem. Inspek- 
tor, bei denen der obern Abtheilung aber 
von dem. Direktor des Seminars admonirr, 
und nach Verhältniß gerügt: Ueber die 
ernstlichern Rügen dieser Art hat der teb- 
rer ein eigenes Register zu fübren, und die- 
selben nach Befinden der Umstände in den 
Censuren zu notiren. 
C. 13. Bei gröberen Vergehen eines Práä- 
paranden bat der Direktor den Cotus der 
tehrer zusammen zu rufen, und mit ihnen 
gemeinschaftlich die Untersuchung angustel- 
len und die Strafe zu erkennen.
	        
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