Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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nahme in die Zahlder Schuldienst- 
Expektanten mit den Dräpraranden des 
ihnen zunächst gelegenen Schullehrer= Se- 
minars die Prüsung gemeinschaftlich zu be- 
stehen. 
O. 3. Zu dem Ende haben sie spätestens binnen 
AWochen vor der alljährlichen Seminariums- 
Präfung bei dem einschlägigen königlichen 
General-: Kommissariate um die Erlaubniß, 
sich zur Pr#fung stellen zu dürfen, schrift- 
lich nachzusuchen. Der Bittschrift ist das 
Zeugniß des Vorbereitungs tehrers, und 
zwar, wenn dieser nicht selbst ein Geisili- 
cher ist, von dem Distrikts= Schulinspektor 
beglaubiget, beizulegen. Das kenigliche 
General: Kommissariat hat darauf, wenn 
der Tag der Seminariums: Präfungefestge, 
sezt ist, die Bittesteller dazu einzuberufen. 
H. 0. Nach dem Ausfalle der Prüfung 
werden diese Privat-Präáäparandenmit 
den Seminaristen, obne weiteren, Unterschied, 
den ebigen Bestimmungen gemäß klassifizirt, 
und in die tiste der Schuldienst-Ex-- 
pektanten cingetragen. 
H. 10. Die nach dieser Prüfung ausge- 
nemmenen Schuldjenst= Erpektauten haben 
dem königlichen General-Kommissariate, bei 
dein sie die Aufnahme erlangt baben, nicht 
nur sogleich den Aufenthaltsort, den sie zu- 
nächst zu nehmen gedenken, sondern auch die 
nachber etwa ersolgenden Veränderungen 
desselben anzuzeigen, domit eines Dbeils ei- 
ne stäte Aufsscht über fie gefübrt. und an- 
dern Theils im Falle einer oder der andere als 
Schuladstant einzuberusen wäre, die 
  
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Verfügung dazu ohne weitere Hindernisse ge- 
troffen werden kann. 
6 uu. Zur wirklichen Anhellng 
im Sch ulamte haben die Exoektan- 
ten, sie mögen ihre Erpektauzzeit entweder 
als Schuladstanten, oder als „Privatgehil= 
sen oder Instruktoren zugebrache paben, sich 
einer zweiten Prüfung ju unterzie- 
ben, um zu beweisen., daß sie ihre weitere 
Uebung und Verrollkommnung zu ihrem Be- 
rufe nicht versäumt baben. 
1a. Die Schullehrer: Seminarien sind 
auch für diese zweite Prüfung die eigentlich 
kompetenten Behsrden. Jedoch kann die 
Prüfung, nach Befinden der Umslände, 
bei allzugrossen Enefernungen der Erami- 
nanten, 3. B., der einschlägigen Distrikté= 
Schulinspektion übertragen werden. 
  
IV. 
Von der Benüzung der Schullehrer- 
Seminarien zur Nachhilfe für be- 
reits angesteilte Schullehrer. 
O. . Da zur Zeit noch immer unter der 
Zabl der bereits angestellten Schullebrer sich 
bie und da einige finden, die in ihrer frühe- 
ren Bildurg zum Schullehrerstande versäumt 
worden, se muß, wenn nicht der Nachtbeil 
dieses Versäumnisses noch ihr ganzes übri- 
ges Leben bindurch auf die ihnen übergebe- 
ne Schule fortwirken soll, die Einrichtung 
getroffen werren, daß die seblenden Kennt- 
nisse berselben wenigstens yoch einigermasen 
ersezt werden.
	        
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