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nahme in die Zahlder Schuldienst-
Expektanten mit den Dräpraranden des
ihnen zunächst gelegenen Schullehrer= Se-
minars die Prüsung gemeinschaftlich zu be-
stehen.
O. 3. Zu dem Ende haben sie spätestens binnen
AWochen vor der alljährlichen Seminariums-
Präfung bei dem einschlägigen königlichen
General-: Kommissariate um die Erlaubniß,
sich zur Pr#fung stellen zu dürfen, schrift-
lich nachzusuchen. Der Bittschrift ist das
Zeugniß des Vorbereitungs tehrers, und
zwar, wenn dieser nicht selbst ein Geisili-
cher ist, von dem Distrikts= Schulinspektor
beglaubiget, beizulegen. Das kenigliche
General: Kommissariat hat darauf, wenn
der Tag der Seminariums: Präfungefestge,
sezt ist, die Bittesteller dazu einzuberufen.
H. 0. Nach dem Ausfalle der Prüfung
werden diese Privat-Präáäparandenmit
den Seminaristen, obne weiteren, Unterschied,
den ebigen Bestimmungen gemäß klassifizirt,
und in die tiste der Schuldienst-Ex--
pektanten cingetragen.
H. 10. Die nach dieser Prüfung ausge-
nemmenen Schuldjenst= Erpektauten haben
dem königlichen General-Kommissariate, bei
dein sie die Aufnahme erlangt baben, nicht
nur sogleich den Aufenthaltsort, den sie zu-
nächst zu nehmen gedenken, sondern auch die
nachber etwa ersolgenden Veränderungen
desselben anzuzeigen, domit eines Dbeils ei-
ne stäte Aufsscht über fie gefübrt. und an-
dern Theils im Falle einer oder der andere als
Schuladstant einzuberusen wäre, die
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Verfügung dazu ohne weitere Hindernisse ge-
troffen werden kann.
6 uu. Zur wirklichen Anhellng
im Sch ulamte haben die Exoektan-
ten, sie mögen ihre Erpektauzzeit entweder
als Schuladstanten, oder als „Privatgehil=
sen oder Instruktoren zugebrache paben, sich
einer zweiten Prüfung ju unterzie-
ben, um zu beweisen., daß sie ihre weitere
Uebung und Verrollkommnung zu ihrem Be-
rufe nicht versäumt baben.
1a. Die Schullehrer: Seminarien sind
auch für diese zweite Prüfung die eigentlich
kompetenten Behsrden. Jedoch kann die
Prüfung, nach Befinden der Umslände,
bei allzugrossen Enefernungen der Erami-
nanten, 3. B., der einschlägigen Distrikté=
Schulinspektion übertragen werden.
IV.
Von der Benüzung der Schullehrer-
Seminarien zur Nachhilfe für be-
reits angesteilte Schullehrer.
O. . Da zur Zeit noch immer unter der
Zabl der bereits angestellten Schullebrer sich
bie und da einige finden, die in ihrer frühe-
ren Bildurg zum Schullehrerstande versäumt
worden, se muß, wenn nicht der Nachtbeil
dieses Versäumnisses noch ihr ganzes übri-
ges Leben bindurch auf die ihnen übergebe-
ne Schule fortwirken soll, die Einrichtung
getroffen werren, daß die seblenden Kennt-
nisse berselben wenigstens yoch einigermasen
ersezt werden.