Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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C. 2. Dazu sind die Schullehrer-Semi- 
narien auf bie Weise zu benüzen, daß der- 
gleichen vernachlässigte Schullehrer, auf die 
Anzeige der Distrikts. Schulinspektoren, auf 
einige Wochen oder Monate in das ihnen 
zunächst gelegene Seminarium einberufen, 
und sowohl zum Anhören der tehrstunden 
als auch zu den praktischen Lehrübungen in 
der Musterschule angehalten werden. 
§. 3. Es wird aber dieß allein selten (—#HO 
reichen, sondern meistens noch nöthig sepn, 
daß die Seminariums: lehrer zu deren Un- 
terrichte einige besondere Stunden wochent- 
lich anwenden; weshalb immer mehrere der- 
gleichen Individuen zu gleicher Zeit einzube- 
rufen sind. 
C. a. Es ist dazu, wo möglich, die Verfü= 
gung zu treffen daß die Schule eines solchen 
Schullehrers während seiner Abwesenheit 
durch einen Schuladstanten versehen werde. 
Wo dieß nicht ausführbar ist, muß die Zeit 
der Schulferien, oder wenigstens der Som- 
merschule dazu gewählt werden. 
. 5. Da fedoch, der weiten Enefernung 
und der Dürftigkeit wegen, dieses Nachhilfs- 
Mittel nicht durchaus Anwendung sinden 
kann, so wird als Surrogat dafür verord- 
net, daß dergleichen vernachldssigte Schulleh- 
rer angehalten werden, entweder die Schule 
ihres Distriktsinspektors (wie dies schon in 
der Amts-Instruktion der eztern ausgespro- 
chen ist) oder eine andere Schule ihres Di- 
strikts, die einen geschikten Schullehrer hat 
und unter kokal= Aufsicht eines kenntnißrei- 
chen und fleissigen Pfarrers stebt, eine Zeit 
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lang als Auskultanten zu besuchen, und nach 
einiger Zeit in derselben Schule, unter An- 
leitung des Schullehrers und Pfarrers, selbst 
Versuche des Unterrichtens zu machen, bis 
sich boffen läße, daß sie dem Erfodernissen ih- 
res Amtes etwas mehr zu genügen vermögen. 
  
(Die Montlrung der Pollzel-Kordonisten betref. 
fend.) J 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Schon unterm r. Dezember 1805 haben 
Wir die Montirung der Polizei-Kordonisten 
festgesezt, und zugleich die Rangzeichen der 
Rotemeister vorgeschrieben. 
Dem ungeachtet vernehmen Wir, daß meh- 
rere tandrichter sich beigeben liessen, von die- 
sem Monticungs-Reglement eigenmächtig 
abzuweichen, und daß einige Rotemeister sich 
erlaubten, willkührliche Rangzeichen und 
Dekorationen, worunter sogar silberne Hut- 
Kordons und dergleichen getragen werden, 
sich beizulegen. 
Unsere General-Kreis-Kommissariate ba- 
ben daher diesen Unfug abzustellen, und bei 
jeder Verfallzeit der ausgetragenen Monii- 
rung eines Kordonisten zu sorgen, daß dieselbe 
ordonanzmässig verfertigt, die Federbüsche 
der Kordonisten, dann willkührliche Rang- 
zeichen der Rottmeister, nebst den von Eini- 
gen usurpirten silbernen Hut-Kerdons, Port 
d’ Epee, und dergleichen auf der Stelle den- 
selben abgenommen werden. Sollten in den 
Kordons, Rechnungen solche unnöthige und
	        
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