Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ungebuͤhrliche Ausgaben aufgeführt werden; 
so sind dieselben als reglementwidrig bei ihrer 
Abhoͤrung ohne weiters dem Striche zu un- 
terwerfen. 
Muͤnchen den 12. Juni 1809. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Monrgelas. 
Auf kdniglichen allerhch sten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumüller. 
  
Aufträge. 
An die Patrimonial= Stiftungs-Administra- 
tionen des Regen-Kreises. 
(Die Einsendung der Stiftungs-Rechmugen fuͤr 
die Jahre 1 gob und 1907 betressend.) 
Im Namern Seiner Majestär des Königs. 
Da mehrere Datrimonial-Gerichte des 
Regen-Kreises mit Einsendung der Stiftungs- 
Rechnungen vom Jahre 1805, dann dem 
Stückjahre 1807 noch im Rückstande befan- 
gen sind, so erbalten dieselben hiemit den 
Auftrag, genannte Nechnungen bis zu Ende 
des laufenden Monats Juni um so gewisser 
bieher einzusenden, als nach fruchtlosem Ver- 
laufe dieses Termins auf Kosten der säumigen 
Aemter ohne weitere Anmahnung bierum ei- 
gene Exrekutions= Beten abgeschickt werden. 
Zur Einsendung der Seiftungs-Rechnun- 
gen für das Ecatsjahr 2go#x bingegen wird. 
der 10. des künftigen Monats Jullus bie- 
mit bestimmr, bis wobin diese Rechnungen 
von den sämtlichen Patrimonial-Gerichten. 
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unfeblbar, und bei Vermeidung der eben 
angedrohten Erekution zur Vorlage gebracht 
seyn müssen. 
Zugleich werden diese Patrimonial-Gerichte 
angewiesen, die Rechnungen für das Stück- 
sabr 1807, dann des Etatsjahrs 1805 ge- 
nau nach den Vorschriften der im Regierungs- 
blatte vom Jahre 1308, von Seite 335 bis 
346 enthaltenen Justruktion, und zwar um 
so mehr zu verfassen, als man alle Rechnun- 
gen, welche nicht durchgehends dieser In- 
strukrion gemäß abgefaße sind, auf Kosten 
des Amres miktelst eigenen Borens zur Um- 
arbeitung zurück schicken wird. 
Straubing den 3. Juni 1809. 
Königliches General-Kommissa- 
riat des Regen-Kreises, als Pa- 
trimonial= Stiftungs= und 
Kommunal= Kuratel. 
u. Gropper. 
Meindk. 
  
An die königlichen Rentämter, Stadt= und 
hLandgerichte im Rezat-Kreise. 
DDie Vertretung der fiskalischen Rechte in Kul- 
tur= oder Gemeinheits-Theilungs-Prozessen 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Durch das organische Edikt vom 8. August 
vorigen Jahres (Regierungsbl. v. J. 1808, 
Stück XIVII., Seite 1870) ist den könig- 
lichen Finanz-Direktionen die Wabrnehmung 
der siskalischen Rechte und Lübrung der Pro- 
zesse in allen finanziellen Gegens änden überr 
tragen.
	        
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