995
ungebuͤhrliche Ausgaben aufgeführt werden;
so sind dieselben als reglementwidrig bei ihrer
Abhoͤrung ohne weiters dem Striche zu un-
terwerfen.
Muͤnchen den 12. Juni 1809.
Mar Joseph.
Freiherr von Monrgelas.
Auf kdniglichen allerhch sten Befehl
der General-Sekretär
Baumüller.
Aufträge.
An die Patrimonial= Stiftungs-Administra-
tionen des Regen-Kreises.
(Die Einsendung der Stiftungs-Rechmugen fuͤr
die Jahre 1 gob und 1907 betressend.)
Im Namern Seiner Majestär des Königs.
Da mehrere Datrimonial-Gerichte des
Regen-Kreises mit Einsendung der Stiftungs-
Rechnungen vom Jahre 1805, dann dem
Stückjahre 1807 noch im Rückstande befan-
gen sind, so erbalten dieselben hiemit den
Auftrag, genannte Nechnungen bis zu Ende
des laufenden Monats Juni um so gewisser
bieher einzusenden, als nach fruchtlosem Ver-
laufe dieses Termins auf Kosten der säumigen
Aemter ohne weitere Anmahnung bierum ei-
gene Exrekutions= Beten abgeschickt werden.
Zur Einsendung der Seiftungs-Rechnun-
gen für das Ecatsjahr 2go#x bingegen wird.
der 10. des künftigen Monats Jullus bie-
mit bestimmr, bis wobin diese Rechnungen
von den sämtlichen Patrimonial-Gerichten.
996
unfeblbar, und bei Vermeidung der eben
angedrohten Erekution zur Vorlage gebracht
seyn müssen.
Zugleich werden diese Patrimonial-Gerichte
angewiesen, die Rechnungen für das Stück-
sabr 1807, dann des Etatsjahrs 1805 ge-
nau nach den Vorschriften der im Regierungs-
blatte vom Jahre 1308, von Seite 335 bis
346 enthaltenen Justruktion, und zwar um
so mehr zu verfassen, als man alle Rechnun-
gen, welche nicht durchgehends dieser In-
strukrion gemäß abgefaße sind, auf Kosten
des Amres miktelst eigenen Borens zur Um-
arbeitung zurück schicken wird.
Straubing den 3. Juni 1809.
Königliches General-Kommissa-
riat des Regen-Kreises, als Pa-
trimonial= Stiftungs= und
Kommunal= Kuratel.
u. Gropper.
Meindk.
An die königlichen Rentämter, Stadt= und
hLandgerichte im Rezat-Kreise.
DDie Vertretung der fiskalischen Rechte in Kul-
tur= oder Gemeinheits-Theilungs-Prozessen
betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Durch das organische Edikt vom 8. August
vorigen Jahres (Regierungsbl. v. J. 1808,
Stück XIVII., Seite 1870) ist den könig-
lichen Finanz-Direktionen die Wabrnehmung
der siskalischen Rechte und Lübrung der Pro-
zesse in allen finanziellen Gegens änden überr
tragen.