Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich = Baierisches 
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Regierung sbleat t. 
  
XXXXV. Stück. München, Samstag den r. Juli 1809. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Korrespondenz-Form zwischen den Administra- 
tlo= und Gerichte-Behdrden berressend.) 
Wir Marimiltau Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben bereits in der Instrukrion für 
die General= Kreis-Kommissariate, vom 17. 
Juli v. J., O. 50., verordnet: 
daß die Erlasse der General Kommissariate 
an die Hofgerichte und an andere, weder vor- 
gesezte, noch untergeordnete Behörden in 
der Form von Schreiben 
und &. ö0. 
an die bandgerichte und andere unterge- 
ordnete Behörden im Befehls= Setile aus: 
geserrigt werden sollen: 
nach G. 6. 
sollen die keordinirten Stellen eben so 
mirtelst Schreiben, 
und nach C. ö5. 
die untern Behörden mittelst Beriches mie 
den General: Kommissariaten kommuntzi- 
ren. (Rgierunsgblatt v. J. 1808. XXXIX. 
Stuͤck, Sente 1074 — 1677.) 
Unsere Kreis-Finanz-Direktionen wurden 
in der Instrukrion vom 8. August v. J., C. 
Al., auf die gleichen Korrespondenz-Formen 
angewiesen. (Regierungsblatt v. J. 18308. 
XIVII. Stück, Seite 1990 und 1891.) 
Diese an sich deutlichen Besttmmungen 
wurden durch die allerhöchste Verordnung vom 
28. November v. J. noch einmal in Erinne= 
rung gebrache, und die Weisung errheile, daß 
1) die General= Kreis: Kommissariate und 
Finanz) Direkcionen, so wie die Appel- 
lationsgerichte, als koordinirte höhere 
Behörden, unter sich gleichförmig, nach 
dem C. 30. der Instruktion, korrespon- 
diren, und daß « 
2) diese drei Behoͤrden, welche an die Un- 
terbehörden unter der Formel: 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
reseribtiren, an die ihnen nicht eigentlich 
untergeordneten Beamten der anderen 
Dienstes: Zweige, und an die Beamten 
der centralisirten Behörden, nach dem 
S. öo., in diesem Stile ihre Erlasse rich- 
ten, und von denselben die Aneworten 
in Form der Berichte erhalten sollen; 
3) wo es jedoch nicht die Natur der Sa- 
che, oder das Dringende des Gegenstan- 
des erfodert, werde jede obere Behörde 
von selbst bedacht seyn, niche unmittel- 
bar an die untkern Organe der anderen 
Behärden zu resccibiren, sondern sich an 
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