Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1035 
die vorgesezte Oberbehoͤrde zu wenden, 
um die noͤthigen Weisungen an die unter- 
geordneten Beamten zu erwirken. (Re, 
gierungsblatt v. Jrgog. LXIX. Scück, 
Seite 2758 und 2750.) 
Damit durch diese, für die Erhaltung des 
Ansehens der ersten Kreisbehörden nothwen- 
digen Bestimmungen durchaus keine nachtheir 
lige Folge auf den ausschließlichen Wirkungs- 
kreis eines jeden centralisirren Aoministrations- 
Zweiges enestehen könne, haben Wir noch 
ferner durch die Verordnung vom 31. Jänner 
l. J. bestimmt: 
daß keine richterliche, administratide, oder 
militärische Gewalt, unter irgend einem 
Vorwande, Abänderungen in dem Ge- 
schäfte, dem Gange und der Dienstes-Orga- 
nisarion der Posten vorschreiben, noch ir- 
gend eine auf die Verrichtung des Dien- 
stes oder den Gang des Geschäfts Bezug 
habende Weisung erlassen können, son- 
dern alle Foderungen und Beschwerden 
in Hinsicht dieses Dienstes in Berichten 
anlns gebracht werden sollen. (Reglerungs- 
blau v. J. 1809. Stück Xl. Seite 2064.) 
Ducch eine unterm 4. Februar l. J. an 
sämeliche Appellationsgerichte erlassene all, 
gemeine Weisung haben Wir verordnet: 
daß, wenn Wir schon Unsern Untertha- 
nen, Falls sie sich von den administrativen 
Unterbehörden an ihren Rechten gekränke 
glauben, und von der obern Administrativ- 
Stelle keine Abhilfe erlangen, es niche 
versagen, in Sachen, die zum Rechtswe- 
ge sich eignen, sich zur Verfolgung ihres 
1036 
Rechts an die Gerichtshoͤfe zn wenden, 
und gegen Unsern Fiskus aufzutreten; 
doch in solchen Faͤllen eine administrative 
Unterbehoͤrde weder als Klaͤger, noch als 
Beklagter vor Gerichte stehen koͤnne; 
noch habe sie den Fiskus gegen die An- 
spruͤche der Unterthanen selbst zu vertre- 
ten. Unsere Appellationsgerichte wurden 
daher angewiesen, in solchen Faͤllen sich 
aller direkten Weisungen an diese Unter- 
behoͤrden zu enthalten, und die gegen Un- 
sern Fiskus einkommenden Klagen oder 
Beschwerden auf dem durch die Verord- 
nungen bereits vorgezeichneten Wege be- 
handeln zu lassen. Auf diese Art haben 
Wir durch uͤbereinstimmende Weisungen 
sowohl die Grenzen der Gewalt, als die 
Formen der Kommunikation zwischen den 
.Verwaltungs- und Gerichtsbehoͤrden fest- 
zusezen gesucht. 
Die im vorigen Jahre eingetretene Or- 
ganisation der Gerichtsbehoͤrden hat in 
diesen Bestimmungen nichts abgeaͤndert. 
Die Appellationsgerichte sind an die Stelle 
der Hofgerichte getreten, und die Stadt- 
und die Landgerichte, wenn sie schon fuͤr 
die eigentlichen Rechtssachen eine kollegiale 
Verfassung erhalten haben, verbleiben doch 
immer in ihrer vorigen Kategorie als Un- 
terbehörden. 
Da aber zum Theile einige derselben ihre 
eigentliche Stellung im Staatsorgantsmus 
zu verkennen scheinen, zum Theile selbst bes 
einzelnen Veranlassungen Erläuterungen 
erfolgt sind, welche den augenommenen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.