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die vorgesezte Oberbehoͤrde zu wenden,
um die noͤthigen Weisungen an die unter-
geordneten Beamten zu erwirken. (Re,
gierungsblatt v. Jrgog. LXIX. Scück,
Seite 2758 und 2750.)
Damit durch diese, für die Erhaltung des
Ansehens der ersten Kreisbehörden nothwen-
digen Bestimmungen durchaus keine nachtheir
lige Folge auf den ausschließlichen Wirkungs-
kreis eines jeden centralisirren Aoministrations-
Zweiges enestehen könne, haben Wir noch
ferner durch die Verordnung vom 31. Jänner
l. J. bestimmt:
daß keine richterliche, administratide, oder
militärische Gewalt, unter irgend einem
Vorwande, Abänderungen in dem Ge-
schäfte, dem Gange und der Dienstes-Orga-
nisarion der Posten vorschreiben, noch ir-
gend eine auf die Verrichtung des Dien-
stes oder den Gang des Geschäfts Bezug
habende Weisung erlassen können, son-
dern alle Foderungen und Beschwerden
in Hinsicht dieses Dienstes in Berichten
anlns gebracht werden sollen. (Reglerungs-
blau v. J. 1809. Stück Xl. Seite 2064.)
Ducch eine unterm 4. Februar l. J. an
sämeliche Appellationsgerichte erlassene all,
gemeine Weisung haben Wir verordnet:
daß, wenn Wir schon Unsern Untertha-
nen, Falls sie sich von den administrativen
Unterbehörden an ihren Rechten gekränke
glauben, und von der obern Administrativ-
Stelle keine Abhilfe erlangen, es niche
versagen, in Sachen, die zum Rechtswe-
ge sich eignen, sich zur Verfolgung ihres
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Rechts an die Gerichtshoͤfe zn wenden,
und gegen Unsern Fiskus aufzutreten;
doch in solchen Faͤllen eine administrative
Unterbehoͤrde weder als Klaͤger, noch als
Beklagter vor Gerichte stehen koͤnne;
noch habe sie den Fiskus gegen die An-
spruͤche der Unterthanen selbst zu vertre-
ten. Unsere Appellationsgerichte wurden
daher angewiesen, in solchen Faͤllen sich
aller direkten Weisungen an diese Unter-
behoͤrden zu enthalten, und die gegen Un-
sern Fiskus einkommenden Klagen oder
Beschwerden auf dem durch die Verord-
nungen bereits vorgezeichneten Wege be-
handeln zu lassen. Auf diese Art haben
Wir durch uͤbereinstimmende Weisungen
sowohl die Grenzen der Gewalt, als die
Formen der Kommunikation zwischen den
.Verwaltungs- und Gerichtsbehoͤrden fest-
zusezen gesucht.
Die im vorigen Jahre eingetretene Or-
ganisation der Gerichtsbehoͤrden hat in
diesen Bestimmungen nichts abgeaͤndert.
Die Appellationsgerichte sind an die Stelle
der Hofgerichte getreten, und die Stadt-
und die Landgerichte, wenn sie schon fuͤr
die eigentlichen Rechtssachen eine kollegiale
Verfassung erhalten haben, verbleiben doch
immer in ihrer vorigen Kategorie als Un-
terbehörden.
Da aber zum Theile einige derselben ihre
eigentliche Stellung im Staatsorgantsmus
zu verkennen scheinen, zum Theile selbst bes
einzelnen Veranlassungen Erläuterungen
erfolgt sind, welche den augenommenen