Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Ruͤcksichtnahme auf den in der aͤlteren Auf—- 
schlags -- Verordnung hieruͤber enthalteuen 
Punkt, sein Verbleiben hat. Doch ist diese 
neue Einschraͤnkung der Fatalien erst bei je- 
ain Urcheilsprüchen in Anwendung zu brin- 
gen, welche erst nach dem 1. Oktober v. J., 
als dem Anfange der neuen Konstitution, von 
der ersten Instanz erlassen worden sind. 
Waonach sich nun allgemein zu achten ist. 
München den ro. Jänner 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
Auftrag 
an die Polizei= Behörden des Main-Kreises. 
(Die Einsendung der Brandassekuranz-Kata- 
ster für das Jahr 1800 betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Obgleich sänitlichen Polizei-Behörden des 
Main-Kreises obliege, alljährlich noch vor 
Ablauf des Dezember= Monats, oder wenig- 
stens in den ersten Tagen des darauf eintre- 
tenden neuen Jahres die Brandassekuranz-Ka- 
taster einzusenden; so ist doch zur Zeit nur 
von wenigen dieser Behörden die erwähnte 
Dienstespflicht erfüllt worden. 
Diesen säumigen Behärden geschieht nun 
die ernstliche Erinnerung, ihre Brandasseku- 
ranz-Kataster für das gegenwärtige Jahr r809 
um so gewisser binnen acht Tagen anher ein- 
120 
zusenden, als nach feuchtlosem Verlaufe die- 
ser Frist eigene Wartboten zur Abholung die- 
ser Kataster auf Kosten der Saumseligen oh- 
ne Aufschub werden abgeordnet werden. 
Bamberg den ro. Jänner 1309. 
Königliches General-Kommissariat 
des Main-Kreises. 
Freiherr von Stengel. 
Friedmann. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die dem Priester N. N. bewilligte temporäre 
Auswanderung ad curam catre patriam 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Auf die Vorstellung des Priesters R. 
N. vom 24. vorigen Monats, und des- 
sen Anfrage: ob ihm die Zeit des Auf- 
enthales in cura extra patriam dereinst 
Pro concursu nicht erwa zum Nachlheile ge- 
reichen würde ? " 
beschliessen Wir, in Erwägung, daß 
Priester N. N. die Auswanderung nur 
aus Mangel einer Gelegenheit zur An- 
stellung im Inlande und auf unbestimmte Zeit 
nachgesucht hat, — und in Erwägung Un- 
serer Entschliessung vom 13. August vorigen 
Jahres: 
1. Dem Driester N. N. foll erlaubt 
seyn, die im Auslande der Seelsorge gewid- 
meten Jahre mit in die Normalzahl der den 
Pfarrkonkurs--Kandidaten vorgeschriebenen
	        
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