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Ruͤcksichtnahme auf den in der aͤlteren Auf—-
schlags -- Verordnung hieruͤber enthalteuen
Punkt, sein Verbleiben hat. Doch ist diese
neue Einschraͤnkung der Fatalien erst bei je-
ain Urcheilsprüchen in Anwendung zu brin-
gen, welche erst nach dem 1. Oktober v. J.,
als dem Anfange der neuen Konstitution, von
der ersten Instanz erlassen worden sind.
Waonach sich nun allgemein zu achten ist.
München den ro. Jänner 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
Auftrag
an die Polizei= Behörden des Main-Kreises.
(Die Einsendung der Brandassekuranz-Kata-
ster für das Jahr 1800 betressend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obgleich sänitlichen Polizei-Behörden des
Main-Kreises obliege, alljährlich noch vor
Ablauf des Dezember= Monats, oder wenig-
stens in den ersten Tagen des darauf eintre-
tenden neuen Jahres die Brandassekuranz-Ka-
taster einzusenden; so ist doch zur Zeit nur
von wenigen dieser Behörden die erwähnte
Dienstespflicht erfüllt worden.
Diesen säumigen Behärden geschieht nun
die ernstliche Erinnerung, ihre Brandasseku-
ranz-Kataster für das gegenwärtige Jahr r809
um so gewisser binnen acht Tagen anher ein-
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zusenden, als nach feuchtlosem Verlaufe die-
ser Frist eigene Wartboten zur Abholung die-
ser Kataster auf Kosten der Saumseligen oh-
ne Aufschub werden abgeordnet werden.
Bamberg den ro. Jänner 1309.
Königliches General-Kommissariat
des Main-Kreises.
Freiherr von Stengel.
Friedmann.
Bekanntmachungen.
(Die dem Priester N. N. bewilligte temporäre
Auswanderung ad curam catre patriam
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Auf die Vorstellung des Priesters R.
N. vom 24. vorigen Monats, und des-
sen Anfrage: ob ihm die Zeit des Auf-
enthales in cura extra patriam dereinst
Pro concursu nicht erwa zum Nachlheile ge-
reichen würde ? "
beschliessen Wir, in Erwägung, daß
Priester N. N. die Auswanderung nur
aus Mangel einer Gelegenheit zur An-
stellung im Inlande und auf unbestimmte Zeit
nachgesucht hat, — und in Erwägung Un-
serer Entschliessung vom 13. August vorigen
Jahres:
1. Dem Driester N. N. foll erlaubt
seyn, die im Auslande der Seelsorge gewid-
meten Jahre mit in die Normalzahl der den
Pfarrkonkurs--Kandidaten vorgeschriebenen