Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Seelsorge: Jahre einrechnen zu bärfen, so- 
serne er hierüber entsprechende Zeugnisse der 
ausländischen Ordinariate, unter welchen er 
die Seelsorge ausben wird, in legaler FormM 
beibringt, 
a. nach seiner Rückkehr in Unsere Staa- 
ten wenigstens ein Jahr noch die Seelforge 
im Vaterlande ausübt, und 
3. hierüber, so wie im Allgemeinen, das 
zur Zulassung bei dem Konkurse erfoderliche 
Jeugniß seines inländischen Diszesan-Bischofs 
vorlegen wird; 
4. diese Bewilligung soll nur so lange 
von Kraft#seyn, als im Inlande, beson- 
ders in der Dibzes Regensburg, kein Mangel 
an Seelsorgern entsteht, und so lange der 
riester R. N. zu einer Anstellung in seinem 
Vaterlande niche einberufen wird; 
F. zu diesem Ende soll er in dem Re- 
zensburger-Diözesan-Status, mit Anführung 
der landesherrlichen und Ordinariars -Be- 
willigung, als auf unbestimmte Zeit ausge- 
wandert vorgetragen werden; 
b. diese Vorschristen sollen in vorkom- 
menden ihnlichen Fällen zur Richrschnur die- 
nen. 
München den 9. Jänner 1800. 
Max Joseyh. 
Freiherr von Moncgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
F. Kobell, 
  
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(Die Bestellung der Mandatarlen ad insinuasa- 
dum betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Theils die Beförderung des Geschäfesgan- 
ges, theils die Ordnung, welche in Berrech= 
nung der anfälligen Targelder beobachtet wer- 
den muß, machen es zur unnachsichtlichen 
Nothwendigkelt, daß in allen Einlangen, 
Vorstellungen und Berichten, welche bei un- 
terfertigter Stelle übergeben werden und ein- 
kommen, und nicht enrschieden als landesherr- 
liche Dienstesangelegenheiten zu betrachten 
sind, Anwälte ad insinnandum und zur 
Ablösung der Entschliessungen bestellt, und 
in der ersten Eingabe benannt werden. 
Es wird daher diese schon ehehin bestan- 
dene Verordnung hiemit erneuert, und die Be- 
drohung angefügt, daß jene Eingaben, in wel- 
chen obige Bestellung und Ernennung niche 
enthalten ist, lediglich in der Registratur wer- 
den hinterlegt und ohne Eneschliessung be- 
lassen werden. 
Straubing den 9. Jänner 1309. 
Königliches General = Kommisse-“ 
riat des Regen: Kreises. 
Freiherr von Fraunberg. 
Graf Armansperg. 
  
(Die Bestellung der Insinuations= Mandatarien 
Lon den abwesenden Partheien betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Ungeachtet der bestehenden Verordnun- 
gen unterlassen voch die abwesenden Par-
	        
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