Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Diesemnach hat das erste Bataillon an der 
linten Seite des Tschako, oben eine rothe Rofe, 
— das zweite eine weisse, — das dritte eine. 
blaue, — und das vierte eine gelbe. Wenn 
mehrere Bataillons sind, wiederholen sich die 
solgenden in den nämlichen Farben, mir dem 
Unterschiede, daß in der Mitte der Rose sich 
ein schwarzer Kreis besindet. Die Kompag= 
nien sind unter sich durch nichts unterschieden. 
Die Schüzen tragen eine grüne Huppe 
auf dem Tschako, ober der Kokarde. 
Untrer der Chemise und den Dantalons 
kann der tegionist von seiner bürgerlichen 
Kleidung anzieben, was er für gut findet. 
Diejenigen, welche sich selbst besser unie 
formiren wollen, können sich ausser Reihe 
und Gliedern gach der Vorscheift für die 
Fusiliere des Bürgermilitäes kleiden; jedoch 
mit Beibehaltung des Tschakos. 
F. 20. Die Unterofficiere sind auf gleiche 
Act gekleider, und haben die Auszeichnung 
nur durch die Borten auf dem Tschako; — nach 
Willkübr können sie die Uniforme der Un- 
terofficiere des Bürgermilitärs, mit den für 
dieselben bestimmten Auszeichnungen tragen. 
. ar. Die Officiere tragen ganz die Um- 
forme; welche den Fusilier) Offieieren des 
Bürgermilitärs vorgeschrieben ist; jedoch, 
statt der Hüte, Tschakos und keine Schär- 
pen; übrigens mit pden für jene bestimm- 
b#en Auszeichnungen und Perte-Epees. 
Die Tschakos der Offielere sowohl, als 
der Unterofficlere sind mit den Auszeichnungen 
durch weisse Borten umgeben, nach der Arc, 
wie bet dem sreiwilligen Jäger Bataillon 
eingeführt sind. 
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Zu dem blauen Rocke koͤnnen auch die 
weissen Pantalons getragen werden. 
Die Kudpfe sind durchgehends weiß. 
Stoͤcke werden nicht getragen. 
Waffenuͤbung. 
§. 22. Damit die Legionisten die noͤthige 
Uebung in den militaͤrischen Bewegungen 
und im Waffengebrauche auf das schnellste 
erhalten, sollen sie alsbald an ihren Wohn- 
erten, oder den denselben zunädchst gelege- 
nen geeigneten Pläzen durch ausgediente 
bandkapitulanten oder tangliche Unterofficiere 
des Bürger-Milieärs in der Stellung, im 
Marschiren, den nöthigsten Schwenkungen, 
und im Gebrauche der Wassen unterrichtet 
und geübt werden. 
Wir werden Sorge tragen, daß in der 
Folge fäbige Osficiere und Unterofficiere der 
Armee, welche aus den Garnisons-Regi-- 
ments-Kompagnien, dem Quiescenz= oder Den- 
sions Stande zu nehmen sind, auf die Haupt: 
orte der Kompagnie-Bezirke vertbeilt werden. 
Diese Officiere und Unterofficiere tragen 
ibre Armee: Uniforme fork, und bleiben im 
Fortbezuge ihres milic#rischen Gehaltes. So 
lange sie nicht wirklich in ein Bataillon ein- 
gereiht, folglich jedem Höheren im Range 
untergeben sind, bleiben sse# unter der un 
mittelbaren Aufsicht des Bataillons Kom- 
mandanten. 
Ein abgekürztes, passendes Erxercier-Reg- 
lement wird baldmöglichst zur allgemeinen 
Vorschrift bekannt gemacht werden. 
Bewafnung. 
S. 23. Eben so werden Wir unverzüglich 
an die General: Kommissartate eine hinrei-
	        
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