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Diesemnach hat das erste Bataillon an der
linten Seite des Tschako, oben eine rothe Rofe,
— das zweite eine weisse, — das dritte eine.
blaue, — und das vierte eine gelbe. Wenn
mehrere Bataillons sind, wiederholen sich die
solgenden in den nämlichen Farben, mir dem
Unterschiede, daß in der Mitte der Rose sich
ein schwarzer Kreis besindet. Die Kompag=
nien sind unter sich durch nichts unterschieden.
Die Schüzen tragen eine grüne Huppe
auf dem Tschako, ober der Kokarde.
Untrer der Chemise und den Dantalons
kann der tegionist von seiner bürgerlichen
Kleidung anzieben, was er für gut findet.
Diejenigen, welche sich selbst besser unie
formiren wollen, können sich ausser Reihe
und Gliedern gach der Vorscheift für die
Fusiliere des Bürgermilitäes kleiden; jedoch
mit Beibehaltung des Tschakos.
F. 20. Die Unterofficiere sind auf gleiche
Act gekleider, und haben die Auszeichnung
nur durch die Borten auf dem Tschako; — nach
Willkübr können sie die Uniforme der Un-
terofficiere des Bürgermilitärs, mit den für
dieselben bestimmten Auszeichnungen tragen.
. ar. Die Officiere tragen ganz die Um-
forme; welche den Fusilier) Offieieren des
Bürgermilitärs vorgeschrieben ist; jedoch,
statt der Hüte, Tschakos und keine Schär-
pen; übrigens mit pden für jene bestimm-
b#en Auszeichnungen und Perte-Epees.
Die Tschakos der Offielere sowohl, als
der Unterofficlere sind mit den Auszeichnungen
durch weisse Borten umgeben, nach der Arc,
wie bet dem sreiwilligen Jäger Bataillon
eingeführt sind.
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Zu dem blauen Rocke koͤnnen auch die
weissen Pantalons getragen werden.
Die Kudpfe sind durchgehends weiß.
Stoͤcke werden nicht getragen.
Waffenuͤbung.
§. 22. Damit die Legionisten die noͤthige
Uebung in den militaͤrischen Bewegungen
und im Waffengebrauche auf das schnellste
erhalten, sollen sie alsbald an ihren Wohn-
erten, oder den denselben zunädchst gelege-
nen geeigneten Pläzen durch ausgediente
bandkapitulanten oder tangliche Unterofficiere
des Bürger-Milieärs in der Stellung, im
Marschiren, den nöthigsten Schwenkungen,
und im Gebrauche der Wassen unterrichtet
und geübt werden.
Wir werden Sorge tragen, daß in der
Folge fäbige Osficiere und Unterofficiere der
Armee, welche aus den Garnisons-Regi--
ments-Kompagnien, dem Quiescenz= oder Den-
sions Stande zu nehmen sind, auf die Haupt:
orte der Kompagnie-Bezirke vertbeilt werden.
Diese Officiere und Unterofficiere tragen
ibre Armee: Uniforme fork, und bleiben im
Fortbezuge ihres milic#rischen Gehaltes. So
lange sie nicht wirklich in ein Bataillon ein-
gereiht, folglich jedem Höheren im Range
untergeben sind, bleiben sse# unter der un
mittelbaren Aufsicht des Bataillons Kom-
mandanten.
Ein abgekürztes, passendes Erxercier-Reg-
lement wird baldmöglichst zur allgemeinen
Vorschrift bekannt gemacht werden.
Bewafnung.
S. 23. Eben so werden Wir unverzüglich
an die General: Kommissartate eine hinrei-