Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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chende Anzahl von Feuer-Gewehren austhei- 
ken lassen, welche dieselben an den geeigne:t 
ten Omen, unter gurer Aufsicht aufbewabren, 
zu den Uebungen abgeben, nach diesen wie- 
der in Empfang nehmen, in reinlichem 
Justande erhalten, und bei wirklicher Marsch- 
Ordre an die Kompagnie? Kommandanten 
ausliefern lassen sollen. Ueber die Abgabe 
sind genaue, mit den Empfangsscheinen beleg- 
te Verzeichnisse zu führen; übrigens aber 
die Gewehre zu keinem anderen Gebrauche, 
als zu den vorgeschriebenen Uebungen, oder 
vor dem wirklichen Abmarsche abfolgen zu 
lassen. 
§. 24. Wenn mehrere Mannschaft zu mi- 
litcrischen Uebungen auf einige Wechen zus 
sammengezogen werden soll, wird besondere 
Anweisung erfolgen. Indessen hat jeder 
General-Kommissär von selbst die zweckmäs- 
sigsten Mittel zu ergreifen, um das Abrich- 
ten der tegionisten mit den mindesten Beschwer- 
den für dieselben möglichst zu beschleunigen. 
Sold. 
S. 25. Sobald die tegionisten aus ihren 
Wobnorten zusammen gezogen werden, ent- 
weder zu militärischen Uebungen, oder zum 
wirklichen Dienste, werden sse gleich den tie 
nientruppen kasernirt, oder einquartiere, 
und erhalten töhnung, Menage Beitrag und 
Verpflegung, wie die Infanterie der Armee, 
Auf gleiche Weise erbalten die Officiere 
in diesen Fällen die ihren Graden entspre- 
chenden Gagen, gleich den Officieren der Armee. 
Den hiezu verwendeten Beamten bletbt 
zusleich der Forebezug ibres Gehaltes, mit 
der Verbindlichkeit, nach Ermessen der Vor- 
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LIIIIIIII1 R 
ibrer gewöhnlichen Dienstesgeschäfte auf ihre 
Kosten Sorge zu tragen. 
Meodtsirung. 
I. 26. Damit nicht dem Ackerbaue und 
den Gewerben auf einmal zu viele arbeiesame 
Hüände aus einer und derselben Gegend ene- 
zogen werden, soll, ausser den dringendsten 
Notbfällen, niemal ein ganzes Bataillon auf 
einmas aufgeboten werden, sondern in Ab- 
tbeilungen, welche sich von Zeit zu Zeic ablösen. 
Es ist daber schon gleich bei der Forma- 
tion auf eine solche Einebeilung zu seben, 
daß nicht alle jungen tente einer Gegend 
einer und derselben Kompagnie, oder wenig- 
stens nicht einem und demselben Zuge ein 
gereibet werden, damic, während ein Theil 
marschirt, der andere bis zur Ablösung bei 
seinen häuslichen Beschäftigungen verblei- 
ben könne. 
Die Schüzen,= Abtbeilungen sind dergestalt 
zu bilden, daß einer jeden der vier Kom- 
pagnien einige vorzüglich geübte und zu 
Hause am leichtesten entbehrliche Schüzen 
zugetheilt werden, welche bei dem ersten 
Aufgebote ausrücken können. 
Eben so ist bei den Eintheilungen der Zü- 
ge in den Kompagnien zu verfabren. 
In den ersten Zug sind vorzüglich Frei- 
willige, ausgediente tandkapitulanten und 
sonst mehr geübte und leichter entbehrliche 
junge teute aufzunehmen; —den zweiten Zug 
bilden vorzüglich die enebehrlichen Konskriptl 
ons, Jünglinge zwischen 18 und 25 Jahren; — 
den dritten die dlieren und weniger enrbehrltt 
chentegionisten,— und eben so den vierten Zug.
	        
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