Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1105 
Besondere Sorge muß getragen werden, 
daß durch eine angemessene Eintheilung im- 
mer den noͤthigsten Gewerben, besonders 
Muͤhlern, Baͤckern, u. d, gl., so wie dem 
Feldbaue, dem Postdienste, Forst-, Maut-, 
Berg-, Salinen:, Kordons-Dienste ꝛc. die 
unentbehrlichste Anzahl von Individuen ver- 
bleibe, und nicht auf einmal entzogen werde. 
Bei einer genauen Beobachtung dieser 
Vorschriften kann eine theilweise Mobili- 
sirung der tegionisten nirgend eine nachtbei- 
lige Stockung verursachen. 
I. 27. Nach diesen Voraussezungen soll 
das successive Aufgebot dergestalt gesche- 
ben, daß zuerst der vierte Tbeil aller Schü- 
zen-Abrbeilungen, — dann die ersten Zuge der 
ein 
Kompagnien, — nach diesen wieder 
Viertbeil der Schüzen, — dann die zweiten 
Züge u. s. f. zum Marsche beordert werden. 
Auf den Sammel-Pläzen werden sodann 
dieselben in kombinirte Kompagnien formirt, 
und Bataillonsweise zusammengestellt. 
Die Zurückbleibenden werden inzwischen 
durch die ebenfalls zurückbleibenden Officiere 
und Unterofficiere serner in den Waffen ge- 
uͤbt, und zur Ablöôsung oder zum Nachrüs- 
cken bereit gebalten. 
Nach den NRumern der Bataillons, Kome- 
pagnien und Züge haben die Officiere und 
Unterofficiere den Vorzug, nach dem Turnus. 
zum Marsche beordert zu werden. 
Muster 1 Listen. 
§. 28. Damit nach vorgeschriebener Wei- 
se die Bildung der mobilen Bataillons auf 
1106 
das schleunigste vollzogen werden koͤnne, hat 
jeder General-Kreis-Kommissär alsbald durch 
die untergeordneten tandrichter die Aufstel- 
lung genauer Muster# tisten besorgen zu las 
sen, und einem der Kreis= Räthe die Revi- 
sion derselben und die einzuleitenden An- 
träge über die in Hinsicht der individuellen 
Dienstes: Pfliche vorkommenden Anstände 
aufzutragen. 
Die Muster= listen sind in abgesonder- 
ten Abtheilungen, nach den oben H. F. be- 
zeichneten verschiedenen Klassen berzustellen. 
Bei den Jünglingen zwischen 18 und 25 
Jabren sind in der tiste Unrerabrheilungen 
nach dem Alter zu machen, so, daß alle in 
Einem Jazre gebornen Dienstespflichtigen 
in einer Colonne eingetragen werden. 
Verpflichtung. 
. 20. Bei der wirklichen Einreibung 
vwird der tegionist bei dem tandgerichte förm- 
lich verpflichter, und bei der ersten Zusam- 
menstellung des Baraillons wird der gewöhn- 
liche Eid zu den Fahnen geschworen. 
Sammel-Mläje. 
F. 30. Alle Vorbereitungen müssen dahin 
zielen, daß der Auszug auf den ersten Be- 
febl zum Vollzuge kommen könne. 
Der Sammelplaz der tegion ist, wenn 
nicht in besonderen Fällen anders verfüge 
wird, die Hauptstadt des Kreises. Fuͤr je- 
des Bataillon ist ein eigener Sammelplaz 
zu bestimmen, an welchen sich die zum Marsche 
beorderte Mannschaft aus den ebenfalls fest- 
zusezenden Kompagnie-Sammelplézen zu be- 
geben hat. 
78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.