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Die Musterung geschieht durch einen von
dem General Kommissär zu bestimmenden
Kommissär, mit Beiziehung des für diese
Geschäáfte beigegebenen Stabs= Officiers.
Gleichstellung mir der Armee in Verpflegung
und Auszeichnung. "“
G. 31. So wie oben bereits F. 25. verord-
net ist, daß vom Tage des Ausrückens aus
den Kompagnie= Sammelpläzen die Mann-
schaft Gage, töhnung und Verflegung
wie die Infanterie der Armee erhalten solle,
so werden auch die Kranken in den Mili-
tär: Spitälern besorgt, und baben Jene,
welche im Dienste beschädiget werden, die
nämlichen Ansprüche auf Penston, wie die
Individuen der Armee.
§. 32. Wenn Officiere, Unterofficiere
und Soldaten der mobilen tegionen im Felde
sich durch tapsere Thaten auszeichnen, wer-
den denselben jene Belohnungen zu Theil,
welche für die Armee bestimme sind.
Gang der Meldungen.
I. 33. Alle im Bezirke einer Kompagnie
vorkommenden dienstlichen Angelegenbeiten
und dahin sich eignenden Vorfälle gelangen,
mittelst förmlicher Meldung, in militkrischer
Ordnung und in der Stufenfolge der ver-
schiedenen Grade an den Kapitän, welcher
an das Bataillons-Kommando berichtet.
Der Bataillons Chef berichtet, wenn der
Gegenstand nicht nach dem bestebenden Sy-
steme ohne weitere Anfeage erlediget werden
kann, an den General-Kreis= Kommissär,
von welchem in den nsthigen Fällen der
Bericht, mit beigefügtem Gutachten, an Uns
eingesendet wird, um durch die betrefenden
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Ministerien die allerböchsten Entschliessungen
zu veranlassen.
Aufgebot.
§. 34. Ohne Unser Vorwissen und be-
sonderen Befehl darf in keinem Falle we-
der ein Theil, noch das Ganze der tegionen
mobilisirt werden. Nur in den dringenden
Fällen einer augenblicklichen Unterbrechung
der inneren Nube und Sicherbeit werden
die General-Kommissäre ermächtiger, die
dringendsten Verfügungen zu ereffen, welche
Uns jedoch auf der Seelle anzuzeigen sfind.
Wir bebalten Uns selbst bevor, im Falle
Bedürfens die Befehle zum Ausrücken der
mobilen tegionen zu ertheilen, und die Be-
stimmungen über die Stärke, die Sammel-
pläze und das Kommando über dieselben
zu treffen.
Im Falle des wirklichen Ausrückens ste-
ben solche unter den Befeblen der ihnen vor-
zusezenden Militär-Koemmandanten.
Inspektion.
6. 35. Bei Gelegenbeit der Musterun-
gen der dritten Klasse der National: Gar-
de haben die biezu bestimmten Civil-Kom-
missäre zugleich ihr Augenmerk auf die
mobilen Legionen zu richten. Auch wird
jedes betrefende General= Kommando bei
den gewöhnlichen Inspektions-Reisen sich ge-
nau von dem Zustande dieser tegionen über-
zeugen, und darüber ausführlichen Rap-
port an Uns erstatten.
Ersaz und Austritt.
G. 36. Da diese Abtbetlung der Natio-
nal-Garde immer auf den ersten Aufruf
zur Mobilistrung bereit seyn muß, um zur