Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Eebaleung der Ruhße im Innern mitzu- 
wirken, oder in Verbindung mit den ###- 
nien-Truppen an die seindlich bedrohten 
Grenzen des Reiches zu zieben, over die 
Garnisonen in den festen Pläázen zu ver- 
Kerken; so muß alles, #iwas die augenblick- 
liche Mobilisirung flören könnee, durchaus 
vermieden werden. 
Es ist daber nicht nur zu sorgen, daß 
die abgehenden Offieiere und Unterofficiere 
nach den vorgeschriebenen Normen immer 
sogleich wieder ersezt werden, sondern es 
soll auch für den Abgang der übrigen Mann- 
schaft in den ersten Zügen jedesmal alsbald 
der Ersaz aus den zweiten, in diese aus 
den dritten u. f. f. geleistet werden. Den 
in dieser Klasse begriffenen ausgedienten 
tandkapitulanten ist es übrigens keineswegs 
zu verwehren, als Ersazmänner für andere 
Pflichtige Jünglinge in die aktive Armee 
oder die Reserve Bataillons einzutreten. 
Die Verheurathung oder Ansássigma- 
chung eines Mannes ist aus dem Grunde 
der Einreihung in die mobile legion nie- 
mal zu erschweren, sondern in diesem Falle 
tritt derselbe, wenn er nicht als Freiwilli- 
ger selbst in dieser Klasse bleiben will, in 
die nachselgende dritte Klasse der National= 
Garde über. 
Dritte Klasse 
der National-Garde. 
C. 37. Da die Verpflicheung für die 
Aufrechehaltung der inneren Ruhe und Si- 
cherbeit allen Klassen von Einwohnern ge- 
meln ist, und Wir Uns überzeugt halten, 
  
  
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daß kein altiver Staatsbuͤrger von der Ehre 
ausgeschlossen zu seyn wuͤnscht, fuͤr die 
Ruhe des Vaterlandes und die Erhaltung 
seines Heerdes nach Kraͤften mitzuwirken, 
so wollen Wir, daß die dritte Klasse der 
National: Garde nicht blos aus den Ge- 
werbe treibenden Bürgern der Städte und 
Märkte, sondern aus allen ansässigen Ein- 
wohnern, mittel= und unmittelbaren Staats- 
dienern und den Familien= Vätern aller 
Klassen in den Städten und auf dem plat- 
ten tande bestehen solle. 
Ausdehnung des Bürger-Militärs. 
Diesemnach muß jeder Staatsbürger, 
welscher nicht bereits bei der aktiven Armee, 
oder in einer der beiden vorigen Klassen 
eingereihet, und noch nicht 60 Jahre alt 
ist, in die tisten der dritten Klasse der Ra- 
tional-Garde eingeschrieben werden. Da 
aber die Staatsdiener, Aerzte und Geist- 
lichen durch die nicht minder wichtigen Ge- 
schafte ihres Berufes gröstentheils gebin- 
dert sind, an dem wirklichen Dienste An- 
tbeil zu nehmen, so soll es denselben ge- 
stattet seyn, die sie trefenden Dienste durch 
andere eingereihete National= Gardisten ver- 
seben zu lassen. Die Vergütungs-Sum- 
me hat der General-Kommissär, benehmlich 
mit der Stadt: Kommandaneschaft, für jede 
Dienstesgattung ein" für allemal bestimmt 
festzusezen. 
Elntheilung, Formation und Unfformirung. 
G. 38. Die Eintheilung, Formation und 
übrige Verfassung des Bürger-Militärs, mit 
allen hierauf Bezug habenden Gesezen, finden
	        
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