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Eebaleung der Ruhße im Innern mitzu-
wirken, oder in Verbindung mit den ###-
nien-Truppen an die seindlich bedrohten
Grenzen des Reiches zu zieben, over die
Garnisonen in den festen Pläázen zu ver-
Kerken; so muß alles, #iwas die augenblick-
liche Mobilisirung flören könnee, durchaus
vermieden werden.
Es ist daber nicht nur zu sorgen, daß
die abgehenden Offieiere und Unterofficiere
nach den vorgeschriebenen Normen immer
sogleich wieder ersezt werden, sondern es
soll auch für den Abgang der übrigen Mann-
schaft in den ersten Zügen jedesmal alsbald
der Ersaz aus den zweiten, in diese aus
den dritten u. f. f. geleistet werden. Den
in dieser Klasse begriffenen ausgedienten
tandkapitulanten ist es übrigens keineswegs
zu verwehren, als Ersazmänner für andere
Pflichtige Jünglinge in die aktive Armee
oder die Reserve Bataillons einzutreten.
Die Verheurathung oder Ansássigma-
chung eines Mannes ist aus dem Grunde
der Einreihung in die mobile legion nie-
mal zu erschweren, sondern in diesem Falle
tritt derselbe, wenn er nicht als Freiwilli-
ger selbst in dieser Klasse bleiben will, in
die nachselgende dritte Klasse der National=
Garde über.
Dritte Klasse
der National-Garde.
C. 37. Da die Verpflicheung für die
Aufrechehaltung der inneren Ruhe und Si-
cherbeit allen Klassen von Einwohnern ge-
meln ist, und Wir Uns überzeugt halten,
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daß kein altiver Staatsbuͤrger von der Ehre
ausgeschlossen zu seyn wuͤnscht, fuͤr die
Ruhe des Vaterlandes und die Erhaltung
seines Heerdes nach Kraͤften mitzuwirken,
so wollen Wir, daß die dritte Klasse der
National: Garde nicht blos aus den Ge-
werbe treibenden Bürgern der Städte und
Märkte, sondern aus allen ansässigen Ein-
wohnern, mittel= und unmittelbaren Staats-
dienern und den Familien= Vätern aller
Klassen in den Städten und auf dem plat-
ten tande bestehen solle.
Ausdehnung des Bürger-Militärs.
Diesemnach muß jeder Staatsbürger,
welscher nicht bereits bei der aktiven Armee,
oder in einer der beiden vorigen Klassen
eingereihet, und noch nicht 60 Jahre alt
ist, in die tisten der dritten Klasse der Ra-
tional-Garde eingeschrieben werden. Da
aber die Staatsdiener, Aerzte und Geist-
lichen durch die nicht minder wichtigen Ge-
schafte ihres Berufes gröstentheils gebin-
dert sind, an dem wirklichen Dienste An-
tbeil zu nehmen, so soll es denselben ge-
stattet seyn, die sie trefenden Dienste durch
andere eingereihete National= Gardisten ver-
seben zu lassen. Die Vergütungs-Sum-
me hat der General-Kommissär, benehmlich
mit der Stadt: Kommandaneschaft, für jede
Dienstesgattung ein" für allemal bestimmt
festzusezen.
Elntheilung, Formation und Unfformirung.
G. 38. Die Eintheilung, Formation und
übrige Verfassung des Bürger-Militärs, mit
allen hierauf Bezug habenden Gesezen, finden