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(Die Bewilligung eines Prozentes für die Erhe-
bung der Taren betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben durch Unsere allerhöchsie Ver-
erdnunz vom 16. Mai l. J. den Expeditions=
und Tarations-Aemtern Unserer Appellations=
Gerichte, um sowohl ihre Bemühungen zu
lohnen, als ihren Eifer aufzumuntern, ein
Drozent von allen Taren und Gebühren, wel-
che sie zu verrechnen haben, allergnädigst be-
williget.
Aus demselben Grunde wollen Wir nun-
mehr diese Bewilligung auch auf die Erpe-
ditions= und Tarations-Aemter Unserer Ge-
neral= Kommissariate und Unserer Finanz-
Direktionen ausdehnen, welches Wir zu der-
selben Wissenschaft hiedurch bekannt machen.
München den 14. Juli 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär,
abwesend,
von Tribolet.
Bekanntmachungen.
Die Prüfung der Randidaten zum Lehramte an
den Seudien= Anstalten betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Da es weder an sich zweckmassig, noch
der Würde der Studien-Aunstalten und ihrer
Lehrer selbst angemessen ist, die erledigt wer-
denden Lehrstellen mittelst anzustellender einzel-
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ner Konkursprüfungen zu besezen; gleichwohl
aber es von der grösten Wichtigkeit, jene für
höhere Bildung der Nation so bedeucende
Stellen jederzeit nur dem Würdigsten zu ev-
theilen; und es der Regierung also um so
mehr angelegen seyn muß, die jungen Män-
ner, insbesondere unter den Landeseingebernen,
die sich zu einem wichtigen Berufe gebilder
haben, alle zu kennen, und zu einer so viel
moͤglich bestinimten Beurtheilung ihrer Be-
faͤhigung zu gelangen, — welches nur dadurch
zu erreichen ist, wenn die Pruͤfung nach einem
gleichfoͤrmigen Maßstabe und nicht durch vie-
lerlei Pruͤfungsstellen vorgenommen wird; —
so ist fuͤr noͤthig erachtet worden, eigene
Prüfungs-Kommissionen, von wel-
chen die dem Lehramte an einer Studien-An-
stalt sich bestimmenden Kandidaten geprüft
werden sollen, zu München und zu Nürn-
berg anzuordnen, wobei darauf Ruͤcksicht
genommen ist, nach den verschiedenen Emfer-
nungen der Examinanden die Kosten der Reise
Möglichst zu erleichtern. Die Prüfung wird
nach einer den noch zu ernennenden Prü#-
fungs-Kommissionen zu ertheilenden besondern
Instruktion gleichförmig vorgenommen wer-
den, und den Eraminanden Gelegenheit ger
ben, ihre Würdigkeit dem wichtigen Berufe,
für den sie sich gebildet haben, an den Tag
zu legen.
Diese getroffene Auordnung wird zu dem
Ende hiedurch bekannt gemacht, damit die
Kompetenten, insbesondere die von der Uni-
versitäct abgehenden Kandidaten, welche als
Lehrer bei einer Studien-Anstalt angestellt zu