Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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landanlkehen haben, neben allen steuerpflich- 
tigen Unterthanen Unsers Reiches, alle mit 
einer tandsteuer auch nicht belegten Handels- 
und Gewerbsleute, Besoldete und Penstoni- 
sten, und sämrliche Kirchen und Stiftungen 
beizutragen. « 
B. Konkurrenz-Maßstab. 
F. 2. Als Maßstab der Konkurrenz be- 
stimmen Wir für die Steuerpflichti- 
gen ein halbes Procent vom Grund- 
Vermögen. 
Weilaaber die Schäzungen des Grund-Ver- 
mögens oder Steuer: Kapitals gegenwärtig 
noch in Unserm Reiche aus sehr verschiede- 
nen Zeitaltern berrühren, und auf sebr ver- 
schiedenen Füssen beruhen, deren Ungleich- 
beit momentan provisorisch nur dadurch ge- 
boben werden konnte, daß in verschiedenen 
Gegendeneine verschiedene Anzahl alter Steu- 
er= Simolen erhoben werden muß, so fügen 
Wir biemie die Erlaäuterung bei, daß dieses 
Anlehen zu einem halben Procenc in dem 
vier fachen Betrage dessen besteben soll, 
was nach Unsern Mandaten vom rs. Septem: 
ber des vorigen, und r. März des laufenden Jab- 
res, unter der Benennung eines Achtl-Pro- 
centes, als Kriegs-Stener erhoben wor- 
den ist. 
I. 3. Die Handelsleute haben in Ers 
manglung eines der Ausdehnung und dem 
Ertrage ihres Handels angemessenen Maß- 
stabes, neben demjenigen, was sie von ibrem 
etwaigen liegenden Vermögen nach dem 3. V. 
entrichten müssen, noch insbesondere nach jener 
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Klassifikation zu koncurriren, welche bei der 
Ertheilung der Handels-Patente statt gefun- 
den bat. 
Hienach leisten dieselben folgende Beieräge: 
die 1. Klasse nach 200 fl. Patent-Tare 3, doo fl. 
die 29 — — 1630 4 — — 2,0coff. 
die 3.— — 1900“ — — ocofl. 
die 4 — — 75:" — — Soosfl. 
die 35 — — 40 — — 2cofl. 
dieb. — — 25. — — voosfil. 
die 7. — — 124. — — 25 fl. 
die 8 — — 64 — — 12 fl. 
§. 4. Da indessen die eigentlichen Ban- 
quiers mit der Parent-Tare nicht belegt sind, 
und auch bei jenen Handelsleuten, welche ne- 
ben ihrem Waarenhandel noch Geldge schaͤfte 
von Bedeutung treiben, bierauf bei ihrer 
Klassisikation keine Rücksicht genommen wur- 
de, so verordnen Wir, daß jeder der Erste- 
ren ein Anlehen von booo fl., und jeder der 
L#ezteren, neben dem Anlehen, welches er nach 
dem BVerbältnisse seines Klassen = Patents 
entrichtet, noch so viel beitragen solle, als 
erfoderlich ist, um mit diesem die Summe 
von dooo fl. zu ergänzen. 
H. v. Alle Fabrik-Anstalten und Gewerbe, 
folglich auch jene Handelsleute, welche ohne 
Datent: Taxe bloß mit inländischen Waa- 
ren handeln, und deßwegen in die Reparti- 
tion nach dem O. 3. nicht fallen, sind, mit 
Anhandnahme der für die Regulirung der 
künftigen Gewerbe-Steuer im Mandate vom 
13. Mai 2808 angeordneten Vorarbeiten, in 
drei Klassen nach ibrem höchsten, mittleren 
und niedrigsten Ercrage zu reihen, und bie-
	        
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