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ge ihres Entstehens, den Gemeinde-Vor-
gebern mit.
Hienach wird es den Gemeinden freigestellr,
sich auch auf eine andere Art unter sich zu
repartiren, und, damit die auf eine gerin-
gere Summe, als 50 fl. nicht mehr tbellbaren
Obligationen nicht in der Gemeinde-Kasse
liegen zu bleiben bedürfen, die vermöglichern
Mieglieder der Gemeinde zu bewegen, ganze
Obligationen zu § fl. oder roo fl. zu über-
nebmen, und auf diese Urt die Aermeren zu
überheben.
Wo aber ein solches Einverständniß unter
der Gemeinde durchaus nicht Plaz finden will,
hat die Concurrenz nach den Vorschriften,
mitbin nach der speeifischen Auszeige der Ge-
samtsumme einzutreten.
Jedoch können diesenigen Steuerpflichtit
gen, deren Anlehensschuldigkeit die Summe
von so fl. erreicht oder übersteigt, ihre Erla-
gen auch unmittelbar beim Renramte oder
bei der Kreis-Kasse machen, und dort ihre
Obligationen erheben, wenn sie nicht selbst
vorzieben, ibren Geldbetrag bei den Gemein-
de-Vorständen einzuliefern,, und von diesen
die Obligarionen zu erholen. Nur müssen sie
solchen Falls sich bet den Gemeinden über ihr
bezabltes Ratum legitimtren, und deswrgen
muß ihnen das Remamt oder die Kreis-Kasse
ein Certisikat der Erlage ausstellen, in wel-
chem die Numern der ihnen zugestellten Ob-
ligationen genannt seyn müssen.
Auch müssen sie dasjenige, um was ihre
Anlehensschuldigkeit die Summe von so fl.
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übersteigt, und doch nicht wieder do fl. er-
reicht, dann doch an die Gemeinde abliefern,
damit die der ganzen Gemeinde anrepartirte
Summe ergänzt werde.
I. 11. Wir bewilligen biebei noch insbe-
sondere, daß die Gemeinden und Drivacen
ibre liqulden Foderungen für die an Unser
Milieäkr abgegebenen Fuhrwesens-Oferde und
für die Verpflegung Unserer Truppen in ihren
Anlebensquoten durch Abgabe der ibnen des-
balb von Unsern Finanz-Direkrionen auszu-
stellenden Haftscheine zur Hälfte bei dem
ersten Anlehenstermine, und zur Hälfte bei
dem zweiten Anlehenstermine einrechnen dür-
fen.
Zu diesem Ende haben Unsere Finanz-Di-
rektionen die tiquidation dieser Foderungen
ohne allen Verzug zu vollenden, und die mit
den nöthigen Verriffkationen versehenen Ab-
rechnungen Unserm geheimen Finanz-Minit
sterium vorzulegen, damit dieselben ratifizirt
und die Finanz. Direktionen autorisirt werden
können, für dasjenige, was bieran noch nicht
bezablt ist, die Haftscheine auszustellen.
G. 12. Damit die Finanz-Direkrionen in
den Stand gesezt werden, die Anlehen der
Banquiers und Handelsleute nach der ver-
ordneten Klassifikation zu erholen, und auch
die Uebersicht der in jedem tandgerichte pa-
tentisirten Gewerbe erhalten, bat Unsere Ge-
neral= Zoll= und Maut-Direktion ohne allen
Verzug den Finanz= Direktionen getreue Aus-
züge aus ihren Catastern mitzutheilen; und
da von den ersten 6 Klassen der Handelsleute