Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baierisches 
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Regitrungsblatt. 
  
LII. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 29. Juli 1809 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Wahlordnung der kbulglichen Mademie der 
Wissenschaften in Dünchen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
êr von dem Präsidenten der Akademie 
der Wissenschaften, zur Vollziehung des Arn- 
kels XIII. der Konstiturions-Urkunde derselben, 
über eine seste Bestimmung der Zahl der Mit- 
glieder und künfiige Wahlordnung ein aus- 
führliches Gurachten an Uns erstattet worden, 
und Wir hienach sämtlichen, in der nachster 
henden Wahlordnung enthaltenen Vorschriften 
Unsere Genehmigung ertheilt haben; 
so verordnen Wir, daß deeselben als ein 
die Konstiturion Unserer Akademie der Wissen- 
schaften ergänzendes Gesez durch das Regie- 
rungsblan bekannt gemacht, und von den 
Miegliedern der Akademie künftig genau be- 
solgt weiden. 
München den 0. Juli 1809. 
Max Joseyh. 
Fretherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der Gencral-Sekretär 
Baumäller. 
Wahlordnung 
bei 
der königlichen Akademie der Wissenschaften 
in München. 
I. Abschnitt. 
Ueber die Verhältnisse der verschledenen Mitglieder 
zur Akademie, ihre Pflichten und erfoderlichen 
Elgenschaften. 
  
G. 1. Die ordentlichen, restdlrenden Mit- 
glieder machen das Wesen der Akademie im 
engern Sinne aus. Von ihnen, von dem 
Maße ihrer Krafte und ihres Fleisses hänge es 
ab, wie nahe ihrem Zwecke, oder wie entfernt 
davon die Anstalt zu jeder Zeit stehen wird. 
Die grössern oder geringern Verdienste, die sie 
sich um die Wissenschaften erwerben, entschei- 
den allein über die öffentliche Ehre des Insti= 
tuts, wie über den innern Wereh desselben. 
Ihre Pflichten liegen, wie die königliche Ur- 
kunde sagt, unmittelbar im Zwecke der Anstalt 
selöst. Darum müssen diese Mieglieder, ihre 
versönliche Fähigkeit allererst vorausgeseze, 
auch usserlich so gestellt seyn, daß es ihnen 
möglich werde, die Bestimmung der Akademie 
als ihre eigenthümliche Bestimmung anzuer- 
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