Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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sachdienlichen Aufschlüsse und Motizen; eroͤr- 
tert und berathet über Alles, was bei der 
vorkommenden Wahl berücksichtiget zu werden 
verdienen mag. 
§. 1z. Wenn der Ausschuß beschlossen 
hat, daß eine neue Aufnahme geschehen könne 
und solle, wird im General-Sekretariate, mit 
Zuziehung des betreffenden Klassen Sekretärs 
die Kandidaten Liste geferriget. Sie enthält 
die Namen, Wohnorte und litrerarischen Ver- 
dienste jener Gelehrten, welche sich um eine 
ordentliche akademische Stelle entweder selbst 
gemeldet haben, oder sonst in Vorschlag ge- 
bracht worden sind, jene in der ersten, — diese 
in der aten Abtheilung. Förmliche Vorschláge 
dieser Art zu machen, find nur die ordemtlichen 
Mitglieder berechuiger; sie werden bel dem Pr- 
sidium eingereicht. Der Ausschuß bestimme, 
wann die viste für geschlossen angesehen wer- 
den soll. 
G. r3. Das Comité versammelt sich dann, 
um die Wahlfähigkeit der Kandidaten zu un- 
tersuchen; es entscheidet über dieselbe nach 
Verschrift des O. 1., welcher die gesezlichen 
Bedingungen erthäle, unter welchen allein die 
Aufnahme eines ausserordentlichen Mitgliedes 
Statt haben kann, und deren unverlezte Auf- 
rechthaltung dem Ausschusse zur Haupt- Ange- 
legenheit gemacht wird, mit der gewissenhaf- 
testen Strenge; indem es sich hier um die Er- 
haltung der Akademie in ihren Grundfesten 
handelt. Die für wahlunfähig erkannten Kan- 
didaten werden in der biste noch ausgeführt, 
aber die Erklärung des Ausschusses über ihre 
Wahlunfähigkeic beigefäügt. Die so nach dem 
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Beschlusse des Comité gefertigte Kandida- 
ten= Liste wird mit den Aufschlüssen und son- 
stigen Bemerkungen in Bezug auf das künftige 
Wahlgeschäft, die der Ausschuß der Wahl- 
versammlung miezutheilen für gut finder, dem 
Sekretär der wählenden Klasse übergeben, 
welcher innerhalb 8 Tagen die ordentlichen 
Mitglieder der Klasse in einer ausserordentlichen 
Sizung versammelt, und ihnen die Liste nach 
ihrem vollen Inhalte bekannt macht. 
Auch die ordentlichen Mitglleder der übrigen 
Klassen werden durch ihre Sekretäre, erwa in 
ausserordentlichen Sizungen, davon in Kennt- 
niß gesezt. Abschriften derselben bleiben wäh- 
rend des Wahlgeschäáftes in dem Büreau des 
General= und Klassen= Sekretärs zur jedesma- 
ligen Einsicht niedergelege. 
G. 14. Nach Verflusse eines Monats, 
während welchen jedes ordentliche Mitglied 
alle vortheilhaften und nachtheiligen Auf- 
schlüsse über den einen oder anderen Kandida- 
ten, oder sonstige Bemerkungen über die 
bevorstehende Wahl bei dem Klassen-Sekretär, 
oder bei dem Präsidium schriftlich zu überge- 
ben aufgefodert ist, die dann immer einige 
Tage vor der Wahl den wählenden Mitglie= 
dern, ohne Benennung der Eingeber, mitgetheilt 
werden sollen, wird in der Klasse über alle, 
von dem Comité für wahlfähig erkannten 
Kandidaten mit weissen und schwarzen Kugeln 
gestimmt. Mur die ordentlichen Mitglieder 
werden zu dieser Sizung einberufen; denn nur 
sie haben bei dieser Wahl Scimmenrecht, und 
die Wahl ist ungültig, wenn auch nur eine 
Seimme eines ordentlichen Mitgliedes fehle.
	        
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