Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

1193 
Königlich-Baierisches 
1194 
Regierungsblatt. 
  
  
LIII. Stück. Muͤnchen, Mittwoch, den 2. August 1809. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Theilnahme der Geistlichen an der Na- 
tional-Garde betreffend.) 
Wir Marimiitan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
J. der organischen Verordnung vom 
6. I. M. über die Errichtung der National= 
Garde sind im 37. &. (Regierungeblatt v. J. 
1800 Stück XKCeXVIII. S. 1110) die Geist- 
lichen unter denjenigen Einwohnern genanne, 
welche zwar von der Einschreihung in die 
zur Erhaltung der inneren Ruhe und Sicher- 
heit bestimmte dritte Klasse nicht ausgenom- 
men, jedoch ermächtiger sind, die sie ereffen- 
den Dienste durch andere eingereihte Ratio- 
nal-Gardisten versehen zu lassen. 
Da Wir wahrnehmen, daß diese Ver- 
sügung hie und da mißverstanden wird, s 
finden Wir Uns bewogen, hiemit zu erklä- 
ven, wie folgt: 
1) Nur die bepfründeren Geistlichen sind 
als ansässige Einwohner anzusehen, wel- 
che mit den übrigen Gemeinde-Gliedern 
die Lasten der Gesellschaft zutheilen haben; 
aà) die nicht bepfründeten Geistlichen sind 
als nicht ansässig anzusehen, und da- 
her in die dritte Klasse nicht geeignet. 
Ihres Standes wegen können sie auch ei- 
ner anderen Klasse nicht einverleibt werdenz 
3) die Pfarrer und übrigen bepfründeten, 
wirklich mir der Seelsorge beschäftigten 
Geistlichen sind von der Leistung des 
Beiträge befreic zu halten; 
4) auch den übrigen bepfeündeten Geist- 
lichen ist fuͤr die Reluition der persoͤn- 
lichen Dienste keine bestimmte Norme 
vorzuschreiben. Wir sind vielmehr von 
den patriotischen Gesinnungen Unserer 
Geistlichkeit uͤberzeugt, daß fie aus ei- 
genem Antriebe dasjenige für diese all- 
gemeine Anstalt beizutragen sich beeifern 
werde, was sie ihren Verhälmissen 
und S#taasbürger-flichten angemessen 
findet. Dieß kann am süglichsten durch 
Equtpirung anderer, minder wohlhaben- 
der Miebürger, oder durch Geldbeiträge 
in die Kompagnie-Kassen geschehen; 
5) es sind daher besondere Verzeichnisse 
über die oben bestimmten Geistlichen her- 
uustellen, und darin ihre Erklärungen ein- 
zmutragen: auf welche Art sie zu dieser Na- 
rional-Anstalt beitragen wollen; welche 
Verzelchnisse Uns dann vorzulegen sind. 
München den 25. Juli 1899. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Tuf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretär 
GBeumiller. 
24
	        
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