Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baierisches 
1213 
Regierungsblat t. 
  
IIV. Stück. München, 
Samstag den 5. August 1809. 
  
  
Koͤnigliche allerhoͤchste Patente. 
  
(Die Abordnung eines königlichen Hof= Kommis- 
särs für den Inn-, Eisack= und Ersch- 
Kreis betreffend.) 
. Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem gegenwaͤrtig kraͤftige Maßregeln 
ergriffen werden, um die bisher in Aufruhr be- 
griffenen Einwohner des Inn-, Eisack und 
SErsch-Kreises mie Gewalt der Waffen zum 
Geborsame zurückzuführen, so tritt die Norh= 
wendigkeit ein, daß die Administration die- 
ser Kreise, aus welchen die oberen Beamten 
wider Völkerrecht und Kriegsgebrauch abge- 
fübrt worden sind, wieder in die gehbrigen 
Hände gegeben, und zugleich mie derjenigen 
Krafe geführt werde, welche die Ausseror- 
dentlichkeit der Umstände erfodert. 
Wir haben Uns durch diese Betrachtungen 
bewogen gefunden, für den Inn , Eisack- 
und Ersch-Kreis aus der Mitte Unsers 
gebeimen Rathes einen ausserordentlichen Hof- 
Kommissaͤr, in der Person Upsers geheimen 
Nathes Alois Freiherru von Rechberg, 
—.K 
nach Innsbruck abzuordnen, und demselben 
Unsern Ober-Finanz-Rath von Ritter, 
und den Appellations= Rath von Dauli; 
dann die beiden General-Kommissartaes-Ac- 
cessisten Karl Freiberrn von Closen in 
München, und Kacel Freiherrn von Sten- 
gel in Bamberg beizugeben;— als Hofkom= 
missions-Sekrertär bat derselbe den Accessi- 
sten Philipp Grafen von Lerchenfeld zu 
verwenden. 
Indem Wir Unsere Hof= Kommission be- 
auftragen, sich zugleich einstweilen zum Ge- 
neral= Kommissariate der benannten Kreise 
zu konstituiren, so befeblen Wir Unfern Be- 
amten und Unterthanen in diesen Kreisen, 
allen Aufträgen, welche die Hof= Kommission 
in der einen, wie in der anderen Eigenschafe 
an sie erläße, unweigerliche und ungesäumte 
Folge zu leisten; so wie auch an dieselbe, 
wie ehevor an die General Kommissariate, 
ibre Berichte und Vorstellungen zu erstat- 
ten. 
Dessen zur Urkunde baben Wir gegen- 
wirtiges effenes Patent eigenbändig unter- 
schrieben, und mit Unserm grösseren gehei- 
men JInssegel versehen lassen. 
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